Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Versicherungsleistungen gedeckt werden müssen, würde vielleicht Bewegungen 
auslösen, die zu einem Verbrauch der Kapitalsubstanz selber und damit zu 
ainer Erschütterung der Versicherung führen könnten. Eine öffentliche Ver- 
sicherungsanstalt wäre sodann in der Verwaltung ihrer Kapitalien mehr ein- 
geengt als eine private Organisation, was unter Umständen auf die Kosten 
der Versicherung nicht ohne Einfluss bliebe. Im Falle einer Kapitalent- 
wertung könnte sich die öffentliche Anstalt viel weniger als die privaten 
Versicherungsträger damit begnügen, dem vorhandenen Nennwert der Kapi- 
talien entsprechend auch die Versicherungsleistungen nur noch in der Höhe 
des Nennwertes zu begleichen, sondern es müssten wohl aus allgemeinen 
Mitteln des Staates Leistungen zugeschossen werden, um den Versicherungs- 
leistungen ihren alten Realwert im wesentlichen zu bewahren. Damit würde die 
Durchführung der ganzen Einrichtung nach dem Prämiendeckungskapital- 
verfahren illusorisch und man würde schliesslich bei einem System ankommen, 
das ‚en Jährlichen Bedarf für Versicherungsleistungen aus laufenden Einnahmen 
eckt, 
Wie bereits bemerkt, sammelt die Privatversicherung aus den Prämien- 
eingängen mit ihren Zinsen eine Reserve an, die zur Bestreitung der Versiche- 
rungsleistungen in einem gewissen Versicherungsbestande notwendig ist. 
Daraus folgt, dass derjenige, auf dessen Prämienzahlungen während weniger 
langer Dauer gerechnet werden kann, als es bei andern der Fall ist, bei gleichen 
Versicherungsbedingungen eine höhere Prämie zahlen muss, oder bei gleicher 
Prämie eine geringere Versicherungsleistung erhält. Wer erst in einem vor- 
zerückteren Alter in eine solche Versicherung eintritt, zahlt mehr oder erhält 
weniger, wer dies in jungen Jahren tut, zahlt weniger oder erhält mehr. Und 
zwar machen sich diese mit dem fortschreitenden Alter ungünstiger werdenden 
Eintrittsverhältnisse für den Versicherten relativ bald, schon in weniger vor- 
zgerückten Jahren, bemerkbar und steigen in ihrer Bedeutung rasch an. 
Es ist leicht einzusehen, dass eine obligatorische Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung des Volkes nicht nach ‚diesem System arbeiten kann. 
Sie soll nicht nur den Jüngsten Jahrgängen, vielleicht den 20—80 jährigen, 
Stwas bieten, als Altersversicherung z. B. eine Rente vom Alter 65 an, 
Somif erst nach Ablauf von 835—45 Jahren. Sie soll vielmehr dem Grossteil 
der bei Inkrafttreten der Versicherung lebenden Generation angemessene 
Leistungen ohne zu grosse persönliche Belastung gewähren. Dies wäre aber beim 
Prämiendeckungskapitalverfahren nur dann zu erreichen, wenn der Staat den 
Trägern der Versicherung, seien es nun privatwirtschaftliche oder öffentlich- 
rechtliche, das Kapital zuschiessen würde, das für alle in etwas vorgerückterem 
Alter stehenden Jahrgänge hätte angesammelt werden müssen. Aus dem Fehlen 
dieses Kapitals entsteht das sogenannte Eintrittsdefizit, dessen Höhe der 
Summe der für diejenigen Personen nicht bezahlten Prämien samt Zins ent- 
Spricht, welche bei Inkrafttreten der Versicherung ein höheres Alter besitzen 
als das Kintrittsalter, auf das die normale Prämie und die normale Versiche- 
rungsleistung berechnet worden sind. Erhebt man von allen im Zeitpunkt
	        
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