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3. Die Durchführung der Versicherung durch Bund und Kantone. ,
a, Die Durchführung durch eine zentrale Anstalt nach dem Prämiendeckungskapttalverfahren.
Erweist sich eine privatwirtschaftliche Durchführung der obligatorischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung als unmöglich, so bleibt als einzige
Lösung die Übernahme der Versicherung durch den Staat oder eine andere
öffentlich-rechtliche Organisation. Dabei braucht wohl nicht näher ausgeführt
zu werden, dass auch die Heranziehung privater Kassen zur selbständigen
Führung der Versicherung neben öffentlich-rechtlichen Organisationen
nicht möglich ist, indem alle die Schwierigkeiten, welche die rein privatwirtschaftliche
Durchführung unmöglich machen, sich bei dieser Kombination
ebenfalls einstellen würden.
‚ Wenn wir eine öffentlich-rechtliche Organisation der Versicherung in
Aussicht nehmen, so denken wir keineswegs an die Errichtung einer oder
mehrerer zentraler Anstalten. Wir sind uns, wie bereits bemerkt, der Abneigung
wie der vielfachen Schwierigkeiten, die der Errichtung solcher entgegenstehen,
voll bewusst. Sie wäre in einer Alters- und Hinterlassenenversicherung
allerdings notwendig, wenn man die Versicherung je für einzelne Individuen
und Gruppen solcher nach ihren besondern Bedürfnissen und Interessen individuell
und verschieden gestalten wollte. Eine solche Anlage der Versicherung
könnte, bei der Unmöglichkeit der privatwirtschaftlichen Durchführung,
richtig organisierter öffentlicher Versicherungsanstalten nicht entbehren.
Die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei Individuen oder Gruppen
solcher verlangt, dass die für sie aufgewendeten Beitragsleistungen zu ihren
Gunsten verrechnet werden. Dies führt notwendigerweise zur besonderen
Behandlung jedes einzelnen Versicherten oder jeder Gruppe nach versicherungstechnischen
Grundsätzen, damit zur Wahl des Prämiendeckungskapitalverfahrens,
und so zu einer komplizierten Organisation, bei welcher wahrscheinlich
auch die Kantone und Gemeinden nur in ganz geringem Umfange
mitwirken könnten. Es würde im wesentlichen eine Organisation nach dem
Muster der ausländischen Arbeiterversicherung notwendig, die fast überall
durch territoriale öffentliche Versicherungsanstalten betrieben wird. Dabei
liegt © auf der Hand, dass in unserm kleinen Lande von nicht ganz vier Millionen
Einwohnern die Errichtung mehrerer Anstalten kaum in Frage käme,
sondern schon. der Risikoausgleichung und der Beseitigung aller Schwierigkeiten
der Freizügigkeit wegen die Gründung einer einzigen zentralen Anstalt
bevorzugt würde, welche dann aber auch einen entsprechend ‘grossen Umlang
sowohl in personeller als finanzieller Beziehung erhielte.
_ Wir haben oben darauf hingewiesen, dass jede privatwirtschaftliche Orga-Misation
das Prämiendeckungskapitalverfahren verlangt, bei dem jederzeit der
volle Barwert oder Gegenwartswert der laufenden und der später fällig werdenden
Versicherungsansprüche beim Träger der Versicherung vorhanden sein
muss. Dies ergibt sich aus ihrer Natur. Die Versicherung beruht hier auf