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Versicherungsleistungen gedeckt werden müssen, würde vielleicht Bewegungen
auslösen, die zu einem Verbrauch der Kapitalsubstanz selber und damit zu
ainer Erschütterung der Versicherung führen könnten. Eine öffentliche Versicherungsanstalt
wäre sodann in der Verwaltung ihrer Kapitalien mehr eingeengt
als eine private Organisation, was unter Umständen auf die Kosten
der Versicherung nicht ohne Einfluss bliebe. Im Falle einer Kapitalentwertung
könnte sich die öffentliche Anstalt viel weniger als die privaten
Versicherungsträger damit begnügen, dem vorhandenen Nennwert der Kapitalien
entsprechend auch die Versicherungsleistungen nur noch in der Höhe
des Nennwertes zu begleichen, sondern es müssten wohl aus allgemeinen
Mitteln des Staates Leistungen zugeschossen werden, um den Versicherungsleistungen
ihren alten Realwert im wesentlichen zu bewahren. Damit würde die
Durchführung der ganzen Einrichtung nach dem Prämiendeckungskapitalverfahren
illusorisch und man würde schliesslich bei einem System ankommen,
das ‚en Jährlichen Bedarf für Versicherungsleistungen aus laufenden Einnahmen
eckt,
Wie bereits bemerkt, sammelt die Privatversicherung aus den Prämieneingängen
mit ihren Zinsen eine Reserve an, die zur Bestreitung der Versicherungsleistungen
in einem gewissen Versicherungsbestande notwendig ist.
Daraus folgt, dass derjenige, auf dessen Prämienzahlungen während weniger
langer Dauer gerechnet werden kann, als es bei andern der Fall ist, bei gleichen
Versicherungsbedingungen eine höhere Prämie zahlen muss, oder bei gleicher
Prämie eine geringere Versicherungsleistung erhält. Wer erst in einem vorzerückteren
Alter in eine solche Versicherung eintritt, zahlt mehr oder erhält
weniger, wer dies in jungen Jahren tut, zahlt weniger oder erhält mehr. Und
zwar machen sich diese mit dem fortschreitenden Alter ungünstiger werdenden
Eintrittsverhältnisse für den Versicherten relativ bald, schon in weniger vorzgerückten
Jahren, bemerkbar und steigen in ihrer Bedeutung rasch an.
Es ist leicht einzusehen, dass eine obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung
des Volkes nicht nach ‚diesem System arbeiten kann.
Sie soll nicht nur den Jüngsten Jahrgängen, vielleicht den 20—80 jährigen,
Stwas bieten, als Altersversicherung z. B. eine Rente vom Alter 65 an,
Somif erst nach Ablauf von 835—45 Jahren. Sie soll vielmehr dem Grossteil
der bei Inkrafttreten der Versicherung lebenden Generation angemessene
Leistungen ohne zu grosse persönliche Belastung gewähren. Dies wäre aber beim
Prämiendeckungskapitalverfahren nur dann zu erreichen, wenn der Staat den
Trägern der Versicherung, seien es nun privatwirtschaftliche oder öffentlichrechtliche,
das Kapital zuschiessen würde, das für alle in etwas vorgerückterem
Alter stehenden Jahrgänge hätte angesammelt werden müssen. Aus dem Fehlen
dieses Kapitals entsteht das sogenannte Eintrittsdefizit, dessen Höhe der
Summe der für diejenigen Personen nicht bezahlten Prämien samt Zins ent-Spricht,
welche bei Inkrafttreten der Versicherung ein höheres Alter besitzen
als das Kintrittsalter, auf das die normale Prämie und die normale Versicherungsleistung
berechnet worden sind. Erhebt man von allen im Zeitpunkt