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des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Personen die nach dem Alter der
Jüngsten als normalem Eintrittsalter berechnete Normalprämie und gewährt
man ihnen die volle Versicherungsleistung, so erreicht dieses Eintrittsdefizit ein
Maximum. Erhebt man von den älteren Personen eine höhere Prämie oder ge-
währt man ihnen eine kleinere Leistung, so verringert sich dieses Defizit, bis
es vollständig verschwindet, wenn jede Person genau die ihrem individuellen
Eintrittsalter entsprechende Prämie zahlt oder die diesem Alter entsprechende
Versicherungsleistung bezieht. Bei der starken Bedeutung des Alters für die
Belastung der Versicherung würde man schon bei Personen mittleren Alters
zu Prämien gelangen, die auch von Wohlhabenderen vielfach nur mit
Mühe aufgebracht werden könnten, oder dann zu geringsten Versicherungs-
leistungen, welche keinen praktischen Wert mehr besitzen. Ein ganz erheb-
licher Teil des Eintrittsdefizites müsste also jedenfalls, auch wenn man für
die Altern Personen die Prämien etwas erhöht und die Versicherungs-
leistungen verringert, durch den Staat dem Träger der Versicherung ein-
bezahlt werden.
b. Die Durchführung durch die Kantone nach dem Umlageverfahren, unter
Aufsicht des Bundes.
Diese komplizierte Organisation mit allen ihren Folgen kann vermieden wer-
len, wenn man, wie es dem Wesen einer allgemeinen Volksversicherung ent-
spricht, die Versicherung möglichst einfach und einheitlich gestaltet, Die Kin-
beziehung sämtlicher Personen im versicherungspflichtigen Alter unter Vorbehalt
weniger Ausnahmen, die Erhebung eines einheitlichen Beitrages im ganzen
Lande und die Festsetzung einheitlicher Leistungen, soweit diese aus den Bei-
trägen ausgerichtet werden, gestatten das ganze Werk zu dezentralisieren und
seine Durchführung im wesentlichen in die Hände der Organe zu legen, über die
wir nach unserer politischen Gliederung schon verfügen und die auch den Ver-
hältnissen am nächsten stehen, nämlich die Kantone und ihre Gemeinden.
Die gleichartige Gestaltung des Werkes in Beiträgen und Leistungen erlaubt,
den jeweiligen Bedarf an Leistungen im einzelnen Jahre, unter Ansammlung
gewisser beschränkter Rücklagen zur Ausgleichung von Schwankungen und
zu etwelcher zeitlicher Verteilung der Belastung, aus den Einnahmen
des betreffenden Jahres zu decken, somit ein dem Umlageverfahren an-
genähertes Finanzsystem zu wählen. Es liegt auf der Hand, dass gerade dieser
Umstand die Versicherung erheblich vereinfacht und gestattet, den Kantonen
und Gemeinden nicht nur einige nebensächliche Funktionen zu überlassen,
sondern sie zu den massgebenden Organen der ganzen Einrichtung zu machen.
Im Gegensatz zum Prämiendeckungskapitalverfahren und ähnlichen
Systemen besteht das Wesen des Umlageverfahrens darin, dass nicht für den
einzelnen Versicherungsbestand aus seinen Prämien die Mittel angesammelt
werden für die zukünftige Bestreitung der auf ihn entfallenden Versicherungs-
leistungen, sondern dass seine Prämien vorweg dazu verwendet werden, die
jeweils in der gesamten Versicherungsgemeinschaft entstehenden Versicherungs-