Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Personen die nach dem Alter der 
Jüngsten als normalem Eintrittsalter berechnete Normalprämie und gewährt 
man ihnen die volle Versicherungsleistung, so erreicht dieses Eintrittsdefizit ein 
Maximum. Erhebt man von den älteren Personen eine höhere Prämie oder ge- 
währt man ihnen eine kleinere Leistung, so verringert sich dieses Defizit, bis 
es vollständig verschwindet, wenn jede Person genau die ihrem individuellen 
Eintrittsalter entsprechende Prämie zahlt oder die diesem Alter entsprechende 
Versicherungsleistung bezieht. Bei der starken Bedeutung des Alters für die 
Belastung der Versicherung würde man schon bei Personen mittleren Alters 
zu Prämien gelangen, die auch von Wohlhabenderen vielfach nur mit 
Mühe aufgebracht werden könnten, oder dann zu geringsten Versicherungs- 
leistungen, welche keinen praktischen Wert mehr besitzen. Ein ganz erheb- 
licher Teil des Eintrittsdefizites müsste also jedenfalls, auch wenn man für 
die Altern Personen die Prämien etwas erhöht und die Versicherungs- 
leistungen verringert, durch den Staat dem Träger der Versicherung ein- 
bezahlt werden. 
b. Die Durchführung durch die Kantone nach dem Umlageverfahren, unter 
Aufsicht des Bundes. 
Diese komplizierte Organisation mit allen ihren Folgen kann vermieden wer- 
len, wenn man, wie es dem Wesen einer allgemeinen Volksversicherung ent- 
spricht, die Versicherung möglichst einfach und einheitlich gestaltet, Die Kin- 
beziehung sämtlicher Personen im versicherungspflichtigen Alter unter Vorbehalt 
weniger Ausnahmen, die Erhebung eines einheitlichen Beitrages im ganzen 
Lande und die Festsetzung einheitlicher Leistungen, soweit diese aus den Bei- 
trägen ausgerichtet werden, gestatten das ganze Werk zu dezentralisieren und 
seine Durchführung im wesentlichen in die Hände der Organe zu legen, über die 
wir nach unserer politischen Gliederung schon verfügen und die auch den Ver- 
hältnissen am nächsten stehen, nämlich die Kantone und ihre Gemeinden. 
Die gleichartige Gestaltung des Werkes in Beiträgen und Leistungen erlaubt, 
den jeweiligen Bedarf an Leistungen im einzelnen Jahre, unter Ansammlung 
gewisser beschränkter Rücklagen zur Ausgleichung von Schwankungen und 
zu etwelcher zeitlicher Verteilung der Belastung, aus den Einnahmen 
des betreffenden Jahres zu decken, somit ein dem Umlageverfahren an- 
genähertes Finanzsystem zu wählen. Es liegt auf der Hand, dass gerade dieser 
Umstand die Versicherung erheblich vereinfacht und gestattet, den Kantonen 
und Gemeinden nicht nur einige nebensächliche Funktionen zu überlassen, 
sondern sie zu den massgebenden Organen der ganzen Einrichtung zu machen. 
Im Gegensatz zum Prämiendeckungskapitalverfahren und ähnlichen 
Systemen besteht das Wesen des Umlageverfahrens darin, dass nicht für den 
einzelnen Versicherungsbestand aus seinen Prämien die Mittel angesammelt 
werden für die zukünftige Bestreitung der auf ihn entfallenden Versicherungs- 
leistungen, sondern dass seine Prämien vorweg dazu verwendet werden, die 
jeweils in der gesamten Versicherungsgemeinschaft entstehenden Versicherungs-
	        
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