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b. Die Arbeitgeberbeiträge.
Der Arbeitgeberbeitrag ist als allgemeiner von allen denjenigen zu ent-
richten, welche andere Personen in ihrem Dienste haben. Er wird vom
Staat und von den Gemeinden als Inhaber öffentlicher Verwaltungen und öffent-
licher Betriebe, wie auch von allen privaten Betriebsinhabern der Industrie,
des Handels und der Landwirtschaft erhoben. Auch derjenige wird erfasst,
der seine persönlichen oder häuslichen Geschäfte mit fremden Arbeitskräften
bgwältigt. Der Beitrag ist ein einheitlicher und gleichmässiger, wobei wir
einen jährlichen Satz von Fr. 15 für jede Arbeitskraft in Anschlag bringen.
Die Heranziehung der Arbeitgeber zur Finanzierung der Sozialversiche-
rung ist in der ausländischen Gesetzgebung allgemein verbreitet, wo ‚diese
Beiträge zum Teil recht ansehnliche sind. Sie finden ihre Rechtfertigung
in der Tatsache, dass der Arbeitnehmer zu einem guten Teile seine Arbeits-
und Lebenskraft im Dienste des Unternehmers aufbraucht, welchem deshalb
auch die Pflicht obliegt, mitzuhelfen, die Zukunft seines Arbeitnehmers im
Alter, bei Krankheit und Invalidität, sowie diejenige seiner Hinterlassenen
im Todesfalle, sicherzustellen.
Diese Pflicht besteht ohne Rücksicht auf die Organisation der Versicherung;
sie lässt sich gleicherweise für eine Klassen- wie für eine Volksversicherung
begründen. Wir haben in den vorangehenden Abschnitten die Gründe einläss-
lich dargelegt, welche uns auf die Volksversicherung verweisen und uns nötigen,
von einem komplizierten Versicherungssystem mit verschiedenen Versicherungs-
klassen und der Verwendung der einbezahlten Beiträge für die Bedürfnisse beson-
derer Kategorien von Versicherten abzusehen und eine einfache Lösung, im
wesentlichen nach dem Umlageverfahren, zu wählen. Wenn aber, wie dargetan,
die Klassenversicherung bei unsern Verhältnissen unmöglich ist, so hat der Ar-
beitgeber eben seinen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Versicherung zu
leisten, welche, für die ganze Bevölkerung bestimmt, auch der Arbeitnehmer-
schaft zum Nutzen gereicht. Wesentlich ist ja, dass überhaupt eine soziale
Versicherung geschaffen werde, die den einzelnen Arbeitnehmer im Alter und
Seine Hinterlassenen bei seinem Tode zu schützen vermag. Dies ist aber nur
Möglich durch das Zusammenwirken und Zusammenspielen aller Kräfte der
Wirtschaft, wozu auch eine angemessene Mitwirkung der Arbeitgeberschaft
gehört. Ihre Mithilfe lässt sich somit überdies aus der Pflicht jedes Volksteils
und jedes Gliedes unseres Wirtschaftskörpers ableiten, für das Wohl des Ganzen
einzustehen. Wenn auch in einer Volksversicherung, wie in der dargestellten,
der einzelne Arbeitgeberbeitrag nicht speziell den vom einzelnen Arbeitgeber
beschäftigten Personen gutgeschrieben werden kann, so finden doch die Arbeit-
geberbeiträge in weit überwiegendem Masse zugunsten der Arbeitnehmer und
nicht der selbständig Erwerbenden Verwendung. Denn von den Berufstätigen
der Schweiz stehen etwa %4 in unselbständig erwerbender Stellung und nur
!/4 sind selbständig Erwerbende. Zum mindesten zu ? /4 werden also die Arbeit-
geberbeiträge wieder den versicherten Arbeitnehmern zugute kommen. Dazu