Die Rente als periodische Leistung wird am besten dem Zwecke der neuen
sozialen. Versicherung gerecht, Frauen und Männern im Alter und im Falle
des Todes eines versicherten Mannes der Witwe und den Waisen das Aus-
kommen zu erleichtern. Gewiss könnte die Kapitalzahlung im einen oder andern
Falle, speziell in der Hinterlassenenversicherung, den Übergang zum Erwerbs-
leben, durch Übernahme eines Geschäftes oder durch Beteiligung an einem
solehen, erleichtern. In der grossen Mehrzahl der Fälle hat aber die
Versicherungsleistung selber der Familic als Subsistenzmittel zu dienen.
Die allgemeine Volksversicherung wird zahlreiche Personen umfassen, deren
Erfahrung in der Verwaltung selbst beschränkter Kapitalien gering ist. Die
Gefahr unzweckmässiger Verwendung und des Verlustes wäre bei häufigen
Kapitalzahlungen gross. Mit dem Verluste des ausgerichteten Kapitals würde
nicht nur der Versicherungszweck in zahlreichen Fällen illusorisch; auch das
Ansehen der ganzen Versicherung würde in Mitleidenschaft gezogen. Als Kapi-
tal könnte nur die beschränkte Summe ausgerichtet werden, die, nach Massgabe
der durchschnittlichen ferneren Lebensdauer im Alter des Leistungsbe-
rechtigten berechnet, gestatten würde, ihm bei Rentenzahlung die’ gesetz-
liche Rente bis an sein Lebensende zukommen zu lassen. Eine Kapital-
summe, deren Zinserträgnisse für sich allein, zu einem durchschnittlichen Zins-
fuss berechnet, die gesetzliche Rente ergeben würden, müsste nicht unerheblich
höher sein, und ihre Ausrichtung würde die Versicherung wesentlich verteuern.
Wir haben auch darauf verzichtet, im Gesetze die blosse Möglichkeit der Um-
wandlung der Rente in Kapitalzahlung auf Begehren des Berechtigten vorzu-
sehen. Die Begehren wären wahrscheinlich zahlreich, da sich die Leistungs-
berechtigten häufig über das Fehlen ihrer Eignung zur Kapitalverwendung
nicht Rechenschaft geben und über die geltend gemachten Verwendungs-
möglichkeiten täuschen würden. Sie müssten somit, wenn man nicht die
Gefahr zahlreicher Verluste laufen wollte, meist abgewiesen werden, was
wiederum zum Schaden der Versicherungsinstitution Unmut und Unzu-
friedenheit erzeugen würde.
bb. Die aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungs-
kasse bestrittenen Leistungen.
Die kantonalen Versicherungskassen haben aus den von ihnen eingezo-
genen Beiträgen der Versicherten und den Arbeitgeberbeiträgen die vom Bundes-
gesetze selber in bestimmter Höhe festgelegten Versicherungsleistungen aus-
zurichten. Diese allgemeinen Leistungen bilden gewissermassen den Gegen-
wert der Beitragspflicht und sind deshalb allen Beitragspflichtigen, welche auf
Altersrente berechtigt werden, sowie allen vom Gesetze bezeichneten Hinter-
lassenen beitragspflichtiger oder rentenberechtigter Personen zu gewähren.
Die Leistungen umfassen in der Altersversicherung eine Rente für Männer
und Frauen von je Fr. 200 jährlich, die vom Beginn des Kalenderjahres an,
in welchem der Rentner das 66. Altersjahr zurücklegt, bis zu seinem Ableben
bezahlt wird. Ein Ehepaar, bei dem beide Teile auf Altersrente berechtigt sind.