Full text : Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Rente als periodische Leistung wird am besten dem Zwecke der neuen
sozialen. Versicherung gerecht, Frauen und Männern im Alter und im Falle
des Todes eines versicherten Mannes der Witwe und den Waisen das Auskommen
 zu erleichtern. Gewiss könnte die Kapitalzahlung im einen oder andern
Falle, speziell in der Hinterlassenenversicherung, den Übergang zum Erwerbsleben,
 durch Übernahme eines Geschäftes oder durch Beteiligung an einem
solehen, erleichtern. In der grossen Mehrzahl der Fälle hat aber die
Versicherungsleistung selber der Familic als Subsistenzmittel zu dienen.
Die allgemeine Volksversicherung wird zahlreiche Personen umfassen, deren
Erfahrung in der Verwaltung selbst beschränkter Kapitalien gering ist. Die
Gefahr unzweckmässiger Verwendung und des Verlustes wäre bei häufigen
Kapitalzahlungen gross. Mit dem Verluste des ausgerichteten Kapitals würde
nicht nur der Versicherungszweck in zahlreichen Fällen illusorisch; auch das
Ansehen der ganzen Versicherung würde in Mitleidenschaft gezogen. Als Kapital
 könnte nur die beschränkte Summe ausgerichtet werden, die, nach Massgabe
der durchschnittlichen ferneren Lebensdauer im Alter des Leistungsberechtigten
 berechnet, gestatten würde, ihm bei Rentenzahlung die’ gesetzliche
 Rente bis an sein Lebensende zukommen zu lassen. Eine Kapitalsumme,
 deren Zinserträgnisse für sich allein, zu einem durchschnittlichen Zinsfuss
 berechnet, die gesetzliche Rente ergeben würden, müsste nicht unerheblich
höher sein, und ihre Ausrichtung würde die Versicherung wesentlich verteuern.
Wir haben auch darauf verzichtet, im Gesetze die blosse Möglichkeit der Umwandlung
 der Rente in Kapitalzahlung auf Begehren des Berechtigten vorzusehen.
 Die Begehren wären wahrscheinlich zahlreich, da sich die Leistungsberechtigten
 häufig über das Fehlen ihrer Eignung zur Kapitalverwendung
nicht Rechenschaft geben und über die geltend gemachten Verwendungsmöglichkeiten
 täuschen würden. Sie müssten somit, wenn man nicht die
Gefahr zahlreicher Verluste laufen wollte, meist abgewiesen werden, was
wiederum zum Schaden der Versicherungsinstitution Unmut und Unzufriedenheit
 erzeugen würde.

bb. Die aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungskasse
 bestrittenen Leistungen.
Die kantonalen Versicherungskassen haben aus den von ihnen eingezogenen
 Beiträgen der Versicherten und den Arbeitgeberbeiträgen die vom Bundesgesetze
 selber in bestimmter Höhe festgelegten Versicherungsleistungen auszurichten.
 Diese allgemeinen Leistungen bilden gewissermassen den Gegenwert
 der Beitragspflicht und sind deshalb allen Beitragspflichtigen, welche auf
Altersrente berechtigt werden, sowie allen vom Gesetze bezeichneten Hinterlassenen
 beitragspflichtiger oder rentenberechtigter Personen zu gewähren.
Die Leistungen umfassen in der Altersversicherung eine Rente für Männer
und Frauen von je Fr. 200 jährlich, die vom Beginn des Kalenderjahres an,
in welchem der Rentner das 66. Altersjahr zurücklegt, bis zu seinem Ableben
bezahlt wird. Ein Ehepaar, bei dem beide Teile auf Altersrente berechtigt sind.
            
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