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wird somit jährlich Fr. 400 an Rente erhalten. Die Hinterlassenenversicherung
gewährt eine Witwenrente von Fr. 150 jährlich an die bei der Verwitwung mehr
als 50jährigen Frauen und eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 500 an
jüngere Witwen. An Waisenrente gelangt ein Betrag von Fr. 50 für jede Waise
und von Fr. 100 für jede Doppelwaise jährlich zur Ausrichtung, wobei nicht
mehr als 5 Waisen gleichzeitig berechtigt sein ! önnen, was einem Höchstbe-
trag von Fr. 250 jährlich für einfache Waisen und Fr. 500 jährlich für Doppel-
waisen entspricht.
Schon diese allgemeinen aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Ver-
sicherungskassen ausgerichteten Leistungen werden in vielen Fällen sehr wohl-
tätig wirken und auch so empfunden werden.
ce. Die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln.
Zu ihnen treten die aus öffentlichen Mitteln gespiesenen Leistungser-
höhungen hinzu, welche angesichts des hohen Masses der Zuwendungen des
Bundes und der Kantone zu Gunsten des einzelnen Rentners ganz erhebliche
Beträge erreichen und der Versicherung erst ihren vollen Wert verleihen werden.
Auf sie ist jeder Beitragspflichtige berechtigt, der selber oder dessen Hinter-
lassene sich bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht in derart günstiger Ein-
kommens- und Vermögenslage befinden, dass eine Zuwendung öffentlicher Gel-
der an sie sich nicht rechtfertigt. Die Leistungszuschüsse sind eben falls von der
kantonalen Kasse aus den ihr zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellten Gel-
dern des Bundes und der Kantone nach Massgabe der dafür bestehenden bundes-
rechtlichen und der vom Bundesrate genehmigten Bestimmungen der kantonalen
Gesetze auszurichten. Wie wir im vorangehenden Abschnitte auseinandergesetzt
haben, können Bund und Kantone nach der Verfassung aus ihren Mitteln dem,
was die kantonalen Versicherungskassen aus Beiträgen der Versicherten und
aus den Arbeitgeberbeiträgen an Versicherungsleistungen insgesamt im Jahre
auszahlen, einen gleich hohen Betrag hinzufügen. Die Leistung des Bundes
wird im gleichen Verhältnisse nach Massgabe der von der einzelnen kanto-
nalen Kasse aus ihren Beitragseinnahmen bestrittenen Aufwendungen für Ver-
sicherungsleistungen des betreffenden J ahres auf die Kantone verteilt, womit
zugleich für eine einfache Ordnung und für eine gleichmässige Berücksichtigung
der verschiedenen Kantone gesorgt ist. Die Kantone fügen dem auf sie
entfallenden Betrag der Bundesleistung ihren Anteil, den wir vorläufig auf
einen Vierteil jener bemessen haben, hinzu und überweisen das Ganze ihrer
kantonalen Kasse.
Man hätte daran denken können, die Zuwendungen des Bundes direkt vom
Bunde oder vom Kanton aus auf die einzelnen Rentenbezüger zu verteilen
oder zum mindesten für diese Verteilung eingehende bundesrechtliche Normen
aufzustellen. Es erschien uns aus verschiedenen Gründen für richtiger, auf eine
solche Lösung zu verzichten. Einmal ist es einfacher und erleichtert die Kon-
trolle, wenn die Festsetzung und Auszahlung aller Leistungen der Versicherung,