DAS ANWENDUNGSGEBIET 105
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schiedene andere Beschäftigungen von meist kurzer Dauer (vgl. für
3rossbritannien die Verordnung von 1924 über die Bezeichnung
zewisser Beschäftigungen als unerhebliche, für Irland die Verordnung
von 1914 über die Bezeichnung gewisser Beschäftigungen als
vorübergehende),
Beschäftigung in einem Landwirtschaftsbetrieb ohne Lohn oder
sonstigen baren Entgelt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeit-
zeber in gerader Linie verwandt ist oder vollständig von ihm
ınterhalten wird (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II 7,
‘ür Irland Anhang 1, Abschnitt II f).
Zeschäftigung eines Ehegatten für Rechnung des andern (vgl. für
irossbritannien Anhang 1. Abschnitt II b. für Irland Anhang 1,
Abschnitt IE 2).
Beschäftigung als Agent, sei es gegen Provision, Gebühren oder
*ewinnanteil, sofern die so beschäftigte Person ihren. Hauptunterhalt
ıus einer andern Beschäftigung gewinnt, oder sofern sie als Agent
‘ür mehrere Arbeitgeber arbeitet und in der Hauptsache von keinem
ıter ihnen abhängig ist (vgl. für Grossbritannien Anhang 1,
Abschnitt II €, für Irland Anhang 1, Abschnitt II €),
Beschäftigung als Heimarbeiter, sofern der Arbeiter von einer andern
Person die zu bearbeitenden Gegenstände oder Rohstoffe erhält
ınd selbst deren Bearbeitung oder Umarbeitung nicht vornimmt
vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt 1 c und die Verordnung
von 1924 über die Heimarbeiter, für Irland Anhang 1, Abschnitt 1 ©
ınd die Verordnungen von 1914 und 1924 über den Ausschluss der
Aeimarbeiter von der Versicherung).
Beschäftigung in der Handelsmarine, wenn der Seemann weder
Wohnsitz noch Wohnort im Vereinigten Königreich, im Irischen
Freistaat oder auf der Insel Man hat (vgl. für Grossbritannien
Art. 62, Nummer 4, für Irland Art. 48, Nummer 3).
In diesem Fall ist der Arbeitgeber gleichwohl zur Zahlung seines
Beitragsanteils verpflichtet, es sei denn, dass das Schiff einen regel-
mässigen Dienst zwischen fremden Häfen unterhält.
Versicherungsfreie Personen
Von der Versicherung befreit werden Personen, die eine an sich versi-
cherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber dem Minister (Versicherungs-
kommissar für Irland) den hinreichenden Nachweis dafiir liefern. dass
einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft :
I, dass sie ein Ruhegehalt oder ein von ihrer persönlichen Tätigkeit
aicht abhängiges J ahreseinkommen im Werte von wenigstens
£ 26 beziehen, oder
lass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes
von einer andern Person beziehen, oder
dass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes
aus Erträgnissen bestreiten, die ihnen nicht aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung zufliessen, oder
dass sie nur mit Unterbrechungen und innerhalb einer Frist beschäf-
tigt sind, deren Dauer unter dem vorgeschriebenen jährlichen Min-
lestmass liegt (13 Wochen jährlich im Laufe von zwei aufeinander-
[olgenden Jahren) (vgl. für Grossbritannien und Irland Art. 2 des
Gesetzes).
Die Personen, die von der Versicherung befreit werden, nehmen eine
andere Stellung ein als diejenigen, welche eine versicherungsfreie Beschäf-
gung ausüben, denn sie sind nicht vollständig von der Anwendung des
Gesetzes ausgeschlossen, Sie bleiben vielmehr solange versichert, bis ihr
Antrag auf Befreiung genehmigt ist. Der Arbeitgeber einer von der Ver-
sicherung befreiten Person hat seinen Beitragsanteil zu entrichten (Art. 6),
der Versicherungsfreie ist jedoch von jeder Beitragsleistung befreit. Die ver-
sicherungsfreien Personen haben unter Ausschluss i1eder anderen Leistung