Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Eine Nichtberücksichtigung der kantonalen Gesetzgebung im Bundes- 
gesetz ist um so weniger zulässig, als einige Kantone dem Bunde im Gebiete 
der Alters- und Invalidenversicherung bereits vorangegangen sind, so Glarus 
und Appenzell. Sie werden, falls den Kantonen die Ermächtigung zur Zusatz- 
versicherung erteilt wird, entweder ihre Gesetzgebung der allgemeinen Ver- 
sicherung anpassen und als kantonale Organisation der Volksversicherung des 
Bundes weiterführen oder sie dann zur Zusatzversicherung im Rahmen der 
massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen ausgestalten können. 
Bei Würdigung der Bedingungen, unter denen den Kantonen die Ermäch- 
tigung zur Zusatzversicherung erteilt werden soll, stösst man zunächst auf die 
Frage, ob diese Versicherung als mehr oder weniger selbständige neben der Ver- 
sicherung des Bundes einhergehen könne, oder ob sie gewissermassen nur als 
Ergänzung, als Aufbau, zuzulassen sei, Die gleichen Fragen, die sich bei der 
Einführung der Versicherung des Bundes stellen — Obligatorium oder Frei- 
willigkeit, Umfang des Obligatoriums — treten auch im Bereiche der Zusatz- 
versicherung auf, und auch die Antwort auf diese Fragen wird im wesentlichen 
die nämliche sein. Die Gründe, die in dieser Denkschrift für das Obligatorium 
der allgemeinen Versicherung dargelegt worden sind, treffen im ganzen auch 
auf die Zusatzversicherung zu. Diese muss, wenn sie ihren sozialen Zweck er- 
füllen soll — und nur aus sozialen Gründen wird den Kantonen die Ermäch- 
tigung dazu erteilt — ebenfalls obligatorisch sein. Was den Umfang des Obli- 
gatoriums in der Zusatzversicherung anbetrifft, so wäre es wünschbar, hier den 
Kantonen die möglichste Freiheit zu lassen. Das Bedürfnis nach einer Zusatz- 
versicherung und die Möglichkeit, die entsprechenden Beiträge zu leisten, wird, 
wie bereits betont, in industriellen und handelsreichen Gebieten grösser sein 
als in mehr ländlichen Gegenden. Den Ansprüchen der Landwirtschaft dürfte 
im wesentlichen die allgemeine Volksversicherung genügen, während gleich- 
zeitig die Beiträge dieser das Maximum dessen darstellen, was man in breiten 
Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung für die Versicherung wird auf- 
bringen können und aufzubringen gewillt ist. Das Recht eines Kantons, die 
Zusatzversicherung auf gewisse Erwerbsgruppen zu beschränken, würde die 
Möglichkeit eröffnen, auf die verschiedenen Bedürfnisse und die verschiedene 
finanzielle Tragkraft der einzelnen Klassen der Bevölkerung Rücksicht zu 
nehmen. 
Wir haben trotz alledem uns nicht entschliessen können, in der Freiheit 
der Kantone zur Gestaltung der Zusatzversicherung so weit zu gehen. Die 
Einführung der Zusatzversicherung soll, soweit wie möglich, nach einheitlichen 
Grundsätzen erfolgen. Dann allein wird es möglich sein, was wünschbar und 
sogar notwendig ist, zwischen diesen Zusatzversicherungen eine gewisse Frei- 
zügigkeit herzustellen und sie vielleicht später, wenn das Bedürfnis nach einer 
weitergehenden Versicherung allgemein wird und die Mittel es erlauben, 
eine solche zu schaffen, als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Ver- 
sicherung des Bundes zu benützen. Eine zu grosse Selbständigkeit der Kantone 
in der Gestaltung der Zusatzversicherung birgt die Gefahr in sich, dass
	        
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