71
eine Musterkarte‘ von allen möglichen Versicherungskombinationen entsteht,
zwischen denen eine Verbindung herzustellen ausserordentlich schwer fiele,
wenn nicht gar unmöglich wäre. Die Mannigfaltigkeit dieser Einrichtungen
würde die Aufsicht darüber sehr komplizieren. Die grösste Unübersicht-
lichkeit der Gesetzgebung, eine starke Zersplitterung, zahlreiche Streitig-
keiten und hohe Verwaltungskosten wären die Folgen einer solchen Ord-
nung. So verschiedenartig die Verhältnisse in unserm Lande auch sein mögen.
so darf ihnen in der Versicherung doch nicht so weit entgegengekommen werden,
dass schliesslich der ganze Betrieb irrationell und schwerfällig wird. Die Er-
wägungen, die in der Versicherung des Bundes für ein allgemeines Obligatorium
gegenüber einer obligatorischen Versicherung gewisser Bevölkerungsklassen
sprechen, treffen auch auf die Zusatzversicherung zu. Auch in den Kan-
tonen würden sich, und vielleicht noch mehr als in dem grössern Gebiet des
Bundes, die Übergänge von selbständigem Erwerb zu unselbständigem und
umgekehrt sowie die Wanderungen äusserst erschwerend geltend machen.
Aus diesen Erwägungen haben wir auch davon abgesehen, etwa, wie es in
der Krankenversicherung geschehen ist, die Kantone zu ermächtigen, das ihnen
eingeräumte Gesetzgebungsrecht an die Gemeinden weiter zu delegieren. So
sehr in der Krankenversicherung die gemeindeweise Einführung noch möglich
ist, wenn auch hier die Entwicklung die Übersichtlichkeit der Gesetzgebung sehr
erschwert, so unzulässig wäre es in der ganz andersartigen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung.
So sind wir zur Forderung gelangt, dass die Zusatzversicherung von den
Kantonen bloss in Form einer Ergänzung der Leistungen der allgemeinen Ver-
sicherung für die in dieser versicherten Personen des betreffenden Kantons
eingeführt werden darf. Um besonders grossen Kantonen die Berücksichti-
gung verschiedenartiger Verhältnisse und Bedürfnisse zu ermöglichen, haben
wir gestattet, diese Erweiterung der Leistungen auf bestimmte Gebietsteile zu
beschränken. Die Zusatzversicherung ist stets vom Kanton zu schaffen, er
bestimmt dabei, ob sie für das ganze Kantonsgebiet gelten soll oder nur für
gewisse Gegenden worunter auch Gemeinden verstanden sein hönnen.
Die Freiheit der Kantone bei der Einführung der Zusatzversicherung
muss aber, um der guten Ordnung und vor allem um der Herstellung einer
gewissen Übereinstimmung willen, noch nach anderer Richtung hin beschränkt
werden.
Die Zusatzversicherung soll in einem bestimmten Verhältnisse zu der all-
gemeinen Versicherung stehen und nach gewissen Typen durchgeführt werden.
Es kann dies in der Weise geschehen, dass eine Erhöhung der Leistungen um
50 % oder 100 % bundesrechtlich gestattet wird, oder man kann auch eine
Erhöhung der Beiträge um 50 % oder um 100 % ins Auge fassen: Wir haben
es vorgezogen auch hier von den Beiträgen auszugehen, um zu einfachen Lö-
sungen zu gelangen. Dem gewählten Typus einer Beitragserhöhung von 50 %
oder 100 % entsprechend, werden je nach der Bevölkerungsgliederung des