Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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eine Musterkarte‘ von allen möglichen Versicherungskombinationen entsteht, 
zwischen denen eine Verbindung herzustellen ausserordentlich schwer fiele, 
wenn nicht gar unmöglich wäre. Die Mannigfaltigkeit dieser Einrichtungen 
würde die Aufsicht darüber sehr komplizieren. Die grösste Unübersicht- 
lichkeit der Gesetzgebung, eine starke Zersplitterung, zahlreiche Streitig- 
keiten und hohe Verwaltungskosten wären die Folgen einer solchen Ord- 
nung. So verschiedenartig die Verhältnisse in unserm Lande auch sein mögen. 
so darf ihnen in der Versicherung doch nicht so weit entgegengekommen werden, 
dass schliesslich der ganze Betrieb irrationell und schwerfällig wird. Die Er- 
wägungen, die in der Versicherung des Bundes für ein allgemeines Obligatorium 
gegenüber einer obligatorischen Versicherung gewisser Bevölkerungsklassen 
sprechen, treffen auch auf die Zusatzversicherung zu. Auch in den Kan- 
tonen würden sich, und vielleicht noch mehr als in dem grössern Gebiet des 
Bundes, die Übergänge von selbständigem Erwerb zu unselbständigem und 
umgekehrt sowie die Wanderungen äusserst erschwerend geltend machen. 
Aus diesen Erwägungen haben wir auch davon abgesehen, etwa, wie es in 
der Krankenversicherung geschehen ist, die Kantone zu ermächtigen, das ihnen 
eingeräumte Gesetzgebungsrecht an die Gemeinden weiter zu delegieren. So 
sehr in der Krankenversicherung die gemeindeweise Einführung noch möglich 
ist, wenn auch hier die Entwicklung die Übersichtlichkeit der Gesetzgebung sehr 
erschwert, so unzulässig wäre es in der ganz andersartigen Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung. 
So sind wir zur Forderung gelangt, dass die Zusatzversicherung von den 
Kantonen bloss in Form einer Ergänzung der Leistungen der allgemeinen Ver- 
sicherung für die in dieser versicherten Personen des betreffenden Kantons 
eingeführt werden darf. Um besonders grossen Kantonen die Berücksichti- 
gung verschiedenartiger Verhältnisse und Bedürfnisse zu ermöglichen, haben 
wir gestattet, diese Erweiterung der Leistungen auf bestimmte Gebietsteile zu 
beschränken. Die Zusatzversicherung ist stets vom Kanton zu schaffen, er 
bestimmt dabei, ob sie für das ganze Kantonsgebiet gelten soll oder nur für 
gewisse Gegenden worunter auch Gemeinden verstanden sein hönnen. 
Die Freiheit der Kantone bei der Einführung der Zusatzversicherung 
muss aber, um der guten Ordnung und vor allem um der Herstellung einer 
gewissen Übereinstimmung willen, noch nach anderer Richtung hin beschränkt 
werden. 
Die Zusatzversicherung soll in einem bestimmten Verhältnisse zu der all- 
gemeinen Versicherung stehen und nach gewissen Typen durchgeführt werden. 
Es kann dies in der Weise geschehen, dass eine Erhöhung der Leistungen um 
50 % oder 100 % bundesrechtlich gestattet wird, oder man kann auch eine 
Erhöhung der Beiträge um 50 % oder um 100 % ins Auge fassen: Wir haben 
es vorgezogen auch hier von den Beiträgen auszugehen, um zu einfachen Lö- 
sungen zu gelangen. Dem gewählten Typus einer Beitragserhöhung von 50 % 
oder 100 % entsprechend, werden je nach der Bevölkerungsgliederung des
	        
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