Kantons die Versicherungsleistungen erhöht werden können. Man wird vielleicht
besonders in städtischen Verhältnissen, den Wunsch haben, noch etwas weiter
gehen zu dürfen. Wir glauben aber, uns auf die Erhöhung auf das Doppelte der
Beiträge der allgemeinen Versicherung beschränken zu sollen, um im Rahmen
des Zweckes und der Durchführbarkeit einer sozialen Versicherung zu bleiben.
Immerhin kann die Zulassung eines noch höhern Typus geprüft werden, wenn
wirklich ein ausgesprochenes Bedürfnis nach einer solchen Erweiterung besteht.
Dagegen soll die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen in der Zusatzversiche-
rung nicht zulässig sein. Verschiedene Gründe haben uns zu dieser Regelung
veranlasst. Kinmal ist es nicht zweckmässig, unsere Industrie und unsern
Handel in den verschiedenen Gegenden des Landes durch eine vom Bunde ge-
schaffene Einrichtung verschieden zu belasten. Wir haben bereits im Abschnitt
über die Arbeitgeberbeiträge in der allgemeinen Versicherung darauf hinge-
wiesen, dass die Erhebung einheitlicher Beiträge dem Arbeitgeber einen ge-
wissen Schutz vor einer beliebigen Belastung durch die Kantone bieten wird.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Betriebs- und Arbeitsverhältnisse viel-
fach über die Kantonsgrenzen hinweggehen. Ein Betrieb, der in einem Kanton
liegt, kann eine Reihe von Personen. beschäftigen, die jenseits der Grenze in
einem andern Kanton wohnen. Der Betriebsinhaber müsste unter Umständen
in einer Zusatzversicherung des ersten Kantons für diese Leute Arbeitgeber-
heiträge bezahlen, obgleich sie vielleicht als Bewohner des andern Kantons vom
Bezug der Zusatzversicherungsleistungen ausgeschlossen wären. Wenn auch
durch entsprechende Vorschriften solche Inkongruenzen vermieden werden
könnten, so würde es doch Komplikationen und Erschwerungen beim Inkasso
der Arbeitgeberbeiträge nach sich ziehen.
Dagegen kann der Kanton auch in der Zusatzversicherung, ähnlich wie es
der Bund mit den Kantonen zusammen in der allgemeinen Volksversicherung
tut, die aus den Beiträgen bestrittenen Leistungen der Zusatzversicherung
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhöhen. Dabei ist er ebenfalls
an die Norm der Bundesverfassung gebunden, dass die Zuwendungen aus.
öffentlichen Mitteln die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung nicht
übersteigen dürfen. Diese Bestimmung gilt auch für die kantonale Zusatz-
versicherung und bietet Gewähr, dass auch siein Anlehnung an das Versicherungs-
prinzip unter Heranziehung der Versicherten zu Beiträgen und nicht als Für-
sorge mit ausschliesslicher Verwendung öffentlicher Mittel durchgeführt werde.
Innerhalb dieses Rahmens ist aber der Kanton frei. Er kann, wenn es seine
finanziellen Verhältnisse gestatten, bis zum Maximum gehen und der Zusatz-
versicherung eine Summe in der Höhe ihrer ordentlichen, aus der Beitrags-
einnahme bestrittenen Leistungen zuwenden. Überdies ist er in der Verteilung
dieser Zuwendungen an die einzelnen Bezüger von Leistungen der Zusatz-
versicherung frei und wird dabei auf die besondern Bedürfnisse in weitgehendem
Masse Rücksicht nehmen können.
In der allgemeinen Volksversicherung sind etwas mehr als 2/s der ordent-
lichen Leistungen der kantonalen Versicherungskassen durch die Beiträge der