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hörden übertragen oder nur einzelne davon und die andern besondern Kassenorganen
zuweisen. Von Bedeutung ist die klare Ausscheidung der Kompetenzen
zwischen den Kantons- und Gemeindebehörden, Der Bund mischt sich
in diese Verhältnisse nicht ein. Wenn er an die Mitwirkung der Kantonsbehörden
appelliert, so sind darunter nach Massgabe der bezüglichen kantonalen
Vollziehungsvorschriften die Gemeindebehörden inbegriffen. Zweckmässig
dürfte es sein, dass der Kanton speziell diejenigen Aufgaben, für welche lokale
Organe besonders geeignet sind — wie die Kontrolle über die Erfüllung der
Beitragspflicht und den Einzug der Beiträge —, den Gemeindebehörden
überträgt. Im fernern werden diese mit Nutzen zur Begutachtung der Verhältnisse
und zur Antragstellung bei der Gewährung von Leistungserhöhungen
aus öffentlichen Mitteln durch die kantonale Versicherungskasse herangezogen
werden.
Wenn auch die Kantone in der Gliederung und der Verteilung der Aufgaben
sich nach ihrem Gutfinden einrichten können, so hat der Bund kraft seines Aufsichtsrechtes
und seiner Verantwortlichkeit für die von ihm geschaffene Versicherung
dafür zu sorgen, dass die Organisation zweckmässig und klar sei und
einen reibungslosen Verkehr zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen
ermögliche. Dies wird im Wege der Genehmigung der kantonalen Erlasse und
einer gewissen periodischen Kontrolle durch die Organe des Bundes geschehen.
Art. 6 soll ermöglichen, dass mehrere, insbesondere kleinere Kantone
oder solche, die untereinander in engem wirtschaftlichem Zusammenhange
stehen, die Durchführung der Versicherung für ihr Gebiet einer gemeinschaftlichen
Kasse übertragen können. Wenn auch der Bund mit Rücksicht auf
die staatsrechtliche Selbständigkeit der Kantone es vermeidet, zwingende
Vorschriften aufzustellen, so ist doch zu hoffen, dass im Interesse der Verbilligung
der Verwaltung und der sachgemässen Organisation von der gebotenen
Möglichkeit da und dort Gebrauch gemacht werde.
Art. 7 grenzt die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone zur Vollziehung
des Gesetzes untereinander ab und bestimmt zugleich, dass die bundesrechtlichen
Vollziehungsbestimmungen vom Bundesrate zu erlassen sind.
was die kantonalen Vorschriften betrifft, so richtet sich die Zuständigkeit
zu ihrem Erlasse innerhalb des Kantons nach dem kantonalen Staatsrecht.
immerhin ist dafür zu sorgen, dass kantonale Bestimmungen, von denen
die Möglichkeit der Vollziehung des Bundesgesetzes im betreffenden Kanton
überhaupt abhängt, rechtzeitig erlassen werden, und dass sich ihr Inkrafttreten‘
nicht infolge von Umständlichkeiten des kantonalen Gesetzgebungsweges
verzögere oder vom Ergebnis eines kantonalen Referendums abhänge.
Es könnte zur Folge haben, dass die ganze Versicherung, weil sie in
einem Kanton nicht rechtzeitig zur Durchführung gelangen kann, überhaupt
vorläufig unausgeführt bliebe. Wir haben deshalb hier eine den Art. 52
und 58 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches entsprechende Vorschrift aufgenommen,
wonach die Kantone zur Aufstellung dieser Vorschriften nicht