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nur berechtigt, sondern verpflichtet sind und es eventuell, trotz entgegenstehender
Grundsätze des kantonalen Staatsrechtes, auf dem Verordnungswege
tun können. Für den Fall, dass ein Kanton seinen Pflichten nicht nachkommt,
ist, ebenfalls in Anlehnung an die analoge Vorschrift des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, die Ersatzvornahme durch den Bundesrat in Form
einer bundesrechtlichen Verordnung vorgesehen, unter gleichzeitiger Anzeige
an die Bundesversammlung. Dies bezieht sich natürlich nur auf die Erlasse,
die zur Durchführung der allgemeinen Versicherung notwendig sind, nicht auf
die Einführung einer Zusatzversicherung, wo für die Art des Erlasses das
kantonale Staatsrecht massgebend bleibt. Im übrigen stellt Art. 7 das Erfordernis
der Genehmigung sämtlicher kantonaler Erlasse durch den Bundesrat auf.
Art. 8 regelt die Bundesaufsicht über die Durchführung der Versicherung
in den Kantonen. Sie wird vom Bundesrate ausgeübt, der diese Aufsichtsfunktionen
oder einzelne davon im Wege der Delegation auf Grund und im
Rahmen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom
Jahre 1914 an ein Departement oder an eine dem Departemente unterstelite
Abteilung delegieren kann. Der Bundesrat wird auch Streitigkeiten zwischen
den Kantonen und den kantonalen Kassen zu entscheiden haben, die sich aus
der Anwendung des Gesetzes ergeben. Als gegebene Aufsichtsstellen unter dem
Bundesrat dürften das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das
ihm angegliederte Bundesamt für Sozialversicherung in Frage kommen, denen
die Vorbereitung des Gesetzes obliegt und die auch in den übrigen Zweigen
der Sozialversicherung zuständig sind. Die Aufsicht des Bundes wird
auf Grund der periodischen Berichte und der Rechnungen der kantonalen
Kassen ausgeübt werden, deren Nachprüfung an Ort und Stelle durch Vergleichung
mit der Rechnungsführung und anderen Urkunden sich der Bund
vorbehält. Zwischen der periodischen Berichterstattung werden gelegentliche
Inspektionen stattfinden, wie auch der Bundesrat unter Umständen die Erstattung
von Zwischenberichten und Zwischenabrechnungen verlangen kann.
Im Hinblick auf den in Art. 9 vorgesehenen Ausgleichungsverkehr zwischen
den kantonalen Kassen und der statistischen Beobachtung des Gesamtverlaufes
der Versicherung wegen, welche nach den verschiedensten Richtungen
von Bedeutung ist, werden die Berichte und die Rechnungen der kantonalen
Kassen nach einheitlichem Schema und Formular einzureichen sein.
Erst damit wird eine Vergleichung und die Ableitung von zutreffenden Schlussfolgerungen
möglich. Die Aufsicht und die Kontrolle werden in der Regel gegenüber
der kantonalen Kasse ausgeübt werden, immerhin muss sich der Bund auch
direkte Kontrollfunktionen, z. B. bei Gemeindebehörden, denen gewisse Aufgaben
übertragen sind, vorbehalten. Die Intensität der Bundeskontrolle wird
zur Hauptsache durch die kantonale Organisation und Verwaltung der
Versicherung bedingt sein. Eine nennenswerte Vermehrung der Beamtenschaft
wird beim Bunde nicht nötig werden. Es sei darauf hingewiesen,
dass einige wenige Revisoren des Bundesamtes für Sozialversicherung, zurzeit
zwei, die ganze Kontrolle über die mehr als 1000 anerkannten Kran-