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kenkassen hinsichtlich der Ausrichtung der Bundesbeiträge besorgen. In
der Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfte sich die Kontrolle des
Bundes leichter gestalten, wenn der Kanton selber, sei es durch seine kan-
tonale Kasse oder durch eine besondere Kontrollstelle, die ganze Durchführung
der Versicherung in seinem Gebiete fortlaufend beaufsichtigt.
Art. 9 steht insofern mit dem in Art. 1 ausgesprochenen Grundsatze
in Verbindung, als die Versicherung, trotz Durchführung durch die Kantone
und die kantonalen Kassen als Versicherungsträger, im ganzen eine Einheit
darstellt. Wer in einem gegebenen Kanton beitragspflichtig wird und es eine
Zeitlang ist, soll ohne jede Einschränkung und ohne dass irgendwelche Geld-
überweisungen stattfinden, bei Wohnsitzwechsel seine Versicherung im neuen
Wohnsitzkanton zu den gleichen Bedingungen fortsetzen können und dort
ebenfalls ohne alle Einschränkungen, wenn der Versicherungsfall eintritt,
die Leistungen im bundesgesetzlich bestimmten Ausmasse erhalten. Die Tat-
sache, dass die Kantone die Versicherung durchzuführen haben, darf in keiner
Weise die Freizügigkeit behindern und ist vom Standpunkte des Ver-
hältnisses des Einzelnen zur Versicherung aus vollständig irrelevant. Es liegt
auf der Hand, dass eine solche Ordnung, welche in bezug auf Beitrags-
und Versicherungsleistung die ganze Einrichtung als Einheit auffasst,
während doch die kantonalen Kassen aus ihren Mitteln die jeweilen im
Gebiete ihres Kantons fälligen Versicherungsleistungen zu bestreiten haben,
eines Ausgleichungsverkehrs bedarf, Die Beiträge und Versicherungsleistungen
sind auf Grund der mutmasslichen Entwicklung, Altersschichtung und Sterb-
lichkeitsverhältnisse der gesamtschweizerischen Bevölkerung berechnet, wäh-
rend. diese Verhältnisse in den einzelnen Kantonen stark voneinander ab-
weichen können. Wir haben darauf im Abschnitt über die bevölke-
rungsstatistischen Grundlagen hingewiesen. Besonders in industriellen
und handelsreichen Kantonen werden sich viele jüngere Personen zusammen-
finden, während die mehr ländlichen Kantone infolge Rückflusses von Arbeits-
kräften in ihre Heimat und aus andern Gründen eine den schweizerischen
Durchschnitt übersteigende Zahl von Altersrentnern aufweisen.
_ Die Ausgleichung kann in verschiedener Weise organisiert und bewerk-
stelligt werden. Naheliegend wäre eine rechnerische Zusammenfassung aller
Finnahmen und Ausgaben der kantonalen Versicherungskassen beim Bunde,
wobei die Unterschiede der Belastung der einzelnen Kassen im Wege eines
Clearing ausgeglichen werden könnten. Eine solche Regelung wird jedoch
den Erwägungen nicht ganz gerecht, welche uns u. a. veranlasst haben,
die Durchführung der Versicherung in die Hände der Kantone zu legen.
Die Pflicht der kantonalen Kassen, die in ihrem Kantonsgebiete fäl-
ligen Versicherungsleistungen aus ihren Mitteln zu bestreiten, nötigt sie,
den Einzug der Beiträge sehr sorgfältig und mit aller Umsicht vorzunehmen,
indem sie die Folgen einer ungenügenden Tätigkeit zu tragen haben. Eine Aus-
gleichung unter den kantonalen Kassen auf Grund ihrer effektiven Rechnungs-
ergebnisse im einzelnen Betriebsjahre würde eine gegenseitige Entlastung