III. Der Bilanzgewinn. § 16.
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Anders liegt die Sache beim Agiogewinn einer Hypothekenbank
aus der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen: er ist Bilanzgewinn (Pr. OVG.
in St. 11 204ff., 12 S. 299ff.).
9. a) Der Bilanzwert, d. h. der Wert, nach dem nach § 40 HGB. bei
Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände
und Schulden anzusetzen sind, ist der gemeine Wert i. S. des objektiven Ver-
kaufswerts unter Voraussetzung des Fortbestands des Betriebes (pr.
OVG. in St. 6 S. 42, 44; 8 S. 86f., VII K 64 b. 15. April 1919 und VII E. St.
19 v. 11. Nov. 1919; bahr. OBK. Nr. 195 v. 6. Juni 1919; vgl. oben III2, S. 376).
b) Übet die Einschränkungen dieses Grundsatzes durch § 261 HGB.
für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien und durch
842G.G. m. b.H. für Gesellschaften m. b. H. vgl. oben III2, S.375f. Die Bestim
mung in § 17, Abs. 2 Ausf.Best., wonach die im fünften Kriegsgeschäftsjahre
veräußerten Waren anstatt mit dem Buchwerte der letzten Friedensbilanz mit
dem wirklichen Werte angesetzt werden dürfen, den sie zur Zeit der Aufstellung
der letzten Friedensbilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkte als dem 30. Juni
1914 gehabt haben, kann die gesetzliche Vorschrift des § 261 Nr. 2 HGB. nicht
ausschalten (vgl. sächs. OVG. 68 II v. 26. Mai 1919).
c) Die Bewertung der einzelnen vermögensgegenstänüe in der Jahres
bilanz hat zu erfolgen so, wie der Wert sich am Jahresschlüsse darstellte. Um
stände, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, die aber, wenn
sie damals bekannt gewesen wären, zu einer anderen Bewertung geführt haben
würden, sind nicht zu berücksichtigen. Läßt ein Kaufmann einen am Ende des
Geschäftsjahres nur dem Grund nach feststehenden Verlust, dessen ziffernmäßige
Größe sich bis zum Ende der Bilanzaufstellung herausgestellt hat, in voller
Höhe in der Jahresbilanz erscheinen, so erklärt er damit, daß bei kaufmännisch
richtiger Einschätzung der Sachlage der Verlust bereits am Ende des Geschäfts
jahrs in dieser Höhe zu bewerten war. Gegen diese Bewertung ist der Gegen
beweis in demselben Umfange zulässig wie gegen sonstige unrichtige, das Bilanz
ergebnis beeinflussende Schätzungen. Der Kaufmann muß für die steuerliche
Beurteilung seines Vermögens die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Bilanzen
bis zum Beweise des Gegenteiles gegen sich gelten lassen (RFH. I A 216 v.
31. Okt. 1919, Samml. 1 A S. 272).
16. Ehe Unterbilanzen früherer Jahre getilgt sind, kann für die Aktien
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft m. b. H. von
einem Bilanzgewinne nicht die Rede sein. Es folgt dies aus der Vorschrift
im § 261 Nr. 5 HGB. und § 42 Nr. 4 G.G. nt. b. H., wonach der Betrag des
Grund- oder Stammkapitals unter die Passiva aufzunehmen ist (pr. OVG.
V A 207 v. 10. Mai 1911). Dies gilt aber nicht für Berggewerkschaften, andere
Bergbau treibende Bereinigungen und für eingetragene Genossenschaften, die
für diese Vorschriften nach Art des § 261 Nr. 5 HGB. und § 42 Nr. 4 G.G. m. b. H.
nicht bestehen. Vgl. Strutz KSt.G. Sinnt. 11 zu § 16.
Was von Unterbilanzen bei Berechnung des Kriegsgewinnes gilt, wo die
Abrechnung zugunsten der Gesellschaft wirkt, muß aber auch für die Berechnung
der Friedensgewinne zuungunsten der Gesellschaft gelten. Soweit Ausf.Best.
z. KSt.G. § 23 Abs. 1 Satz 2 auf einem anderen Standpunkt stehen, ist ihnen
nicht beizutreten. Denn es fehlt int KSt.G. an jedem Anhalt für eine ent
gegengesetzte Behandlung der Unterbilanzen aus Vorjahren, je nachdem, ob es
sich um Friedens- oder um Kriegsgeschäftsjahre handelt. Nun enthalten aber
? 24 Abs. 3 KAG. 1918 und § 18 Abs. 3 KAG. 1919 die ausdrückliche Bestim
mung, daß, wenn eine Gesellschaft in das vierte bzw. fünfte Kriegsgeschäfts,
ahr mit einer Unterbilanz eingetreten ist, die zu ihrer Beseitigung erforderlichen