Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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in schweizerischen Betrieben, speziell in der Landwirtschaft und in der Hotel- 
lerie, häufig ausländische Saisonarbeiter verwendet. Eine vorbehaltlose 
Einbeziehung aller dieser ausländischen Arbeitskräfte in die Beitragspflicht 
würde zu Schwierigkeiten verschiedener Art führen und wäre mit Rücksicht 
auf ihre meist kurz dauernde Beschäftigung im schweizerischen Inlande 
nicht ganz gerecht. Man hätte daran denken können, bei solchen Personen 
je nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung zu unterscheiden. 
Dies hätte aber zu administrativen Umständlichkeiten und Konflikten geführt. 
Wir haben deshalb die Lösung getroffen, dass jeder Ausländer, der in die Schweiz 
kommt, erst nach 6 Monaten ununterbrochenen schweizerischen Wohnsitzes 
beitragspflichtig wird, wobei eine Rückwirkung auf den Beginn des Viertel- 
jahres Platz greift, in dem die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt 
waren. Damit ist eine klare Situation geschaffen, die in jedem Einzelfalle ohne 
Weiterungen die Entscheidung gestattet. 
Immerhin erschien es zweckmässig, in der Schweiz wohnende Ausländer, 
denen ihre Verhältnisse gestatten, auf die Ausübung eines Berufes zu verzichten, 
von der Beitragspflicht zu befreien. Sie erhalten dementsprechend auch keine 
Versicherungsleistungen. Sollte in der Folgezeit ein solcher Ausländer zu beruf- 
licher Tätigkeit übergehen, so wird er wie die andern beitragspflichtig, 
wobei mit Eintritt des Versicherungsfalles gemäss Art.19 eine Nach- 
zahlung der Beiträge oder eine Verrechnung mit den Versicherungsleistungen zu 
orfolgen hat, 
Art. 12 stellt den Grundsatz auf, dass die Kantone für das Verzeichnis 
der beitragspflichtigen Personen und für einen lückenlosen Einzug der Beiträge 
verantwortlich seien. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen und von Lücken im 
interkantonalen Verkehr ist vorgeschrieben, dass die Beitragspflicht am zivil- 
rechtlichen Wohnsitz erfüllt werden müsse. Wenn auch die Anwendung des 
zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht in allen Fällen zu befriedigen vermag und 
nicht alle Konflikte beseitigt, wie die Erfahrungen der Krankenversicherung 
zeigen, so wird sie doch am besten den Verhältnissen gerecht. Der zivilrecht- 
liche Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden 
Verbleibens aufhält, den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Verhältnisse 
Macht und wo sie deshalb für die Beitragszahlung auch am ehesten erfasst 
werden kann. Ein Hotelangestellter zum Beispiel, der mit seiner Familie das 
Jahr hindurch im Kanton Bern wohnt, gelegentlich aber eine Saisonstelle in 
einem Hotel des Wallis oder des Kantons Graubünden bekleidet, wäre somit stets 
im Kanton Bern beitragspflichtig. Es ist in der Tat nicht empfehlenswert, wegen 
einiger weniger Saisonmonate in solchen Fällen eine Neuordnung der Beitrags- 
Pflicht vorzunehmen. Im übrigen sind die Kantone in bezug auf die Beitrags- 
erhebung frei. Sie bestimmen, je nach ihren besondern Verhältnissen und nach 
den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung oder einzelner Gruppen davon, ob die Bei- 
träge im Jahre in einmaliger Zahlung oder ratenweise, z. B. pro Semester, 
Trimester oder in Monatsraten, einkassiert werden sollen. Wesentlich ist.
	        
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