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in schweizerischen Betrieben, speziell in der Landwirtschaft und in der Hotel-
lerie, häufig ausländische Saisonarbeiter verwendet. Eine vorbehaltlose
Einbeziehung aller dieser ausländischen Arbeitskräfte in die Beitragspflicht
würde zu Schwierigkeiten verschiedener Art führen und wäre mit Rücksicht
auf ihre meist kurz dauernde Beschäftigung im schweizerischen Inlande
nicht ganz gerecht. Man hätte daran denken können, bei solchen Personen
je nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung zu unterscheiden.
Dies hätte aber zu administrativen Umständlichkeiten und Konflikten geführt.
Wir haben deshalb die Lösung getroffen, dass jeder Ausländer, der in die Schweiz
kommt, erst nach 6 Monaten ununterbrochenen schweizerischen Wohnsitzes
beitragspflichtig wird, wobei eine Rückwirkung auf den Beginn des Viertel-
jahres Platz greift, in dem die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt
waren. Damit ist eine klare Situation geschaffen, die in jedem Einzelfalle ohne
Weiterungen die Entscheidung gestattet.
Immerhin erschien es zweckmässig, in der Schweiz wohnende Ausländer,
denen ihre Verhältnisse gestatten, auf die Ausübung eines Berufes zu verzichten,
von der Beitragspflicht zu befreien. Sie erhalten dementsprechend auch keine
Versicherungsleistungen. Sollte in der Folgezeit ein solcher Ausländer zu beruf-
licher Tätigkeit übergehen, so wird er wie die andern beitragspflichtig,
wobei mit Eintritt des Versicherungsfalles gemäss Art.19 eine Nach-
zahlung der Beiträge oder eine Verrechnung mit den Versicherungsleistungen zu
orfolgen hat,
Art. 12 stellt den Grundsatz auf, dass die Kantone für das Verzeichnis
der beitragspflichtigen Personen und für einen lückenlosen Einzug der Beiträge
verantwortlich seien. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen und von Lücken im
interkantonalen Verkehr ist vorgeschrieben, dass die Beitragspflicht am zivil-
rechtlichen Wohnsitz erfüllt werden müsse. Wenn auch die Anwendung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht in allen Fällen zu befriedigen vermag und
nicht alle Konflikte beseitigt, wie die Erfahrungen der Krankenversicherung
zeigen, so wird sie doch am besten den Verhältnissen gerecht. Der zivilrecht-
liche Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält, den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Verhältnisse
Macht und wo sie deshalb für die Beitragszahlung auch am ehesten erfasst
werden kann. Ein Hotelangestellter zum Beispiel, der mit seiner Familie das
Jahr hindurch im Kanton Bern wohnt, gelegentlich aber eine Saisonstelle in
einem Hotel des Wallis oder des Kantons Graubünden bekleidet, wäre somit stets
im Kanton Bern beitragspflichtig. Es ist in der Tat nicht empfehlenswert, wegen
einiger weniger Saisonmonate in solchen Fällen eine Neuordnung der Beitrags-
Pflicht vorzunehmen. Im übrigen sind die Kantone in bezug auf die Beitrags-
erhebung frei. Sie bestimmen, je nach ihren besondern Verhältnissen und nach
den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung oder einzelner Gruppen davon, ob die Bei-
träge im Jahre in einmaliger Zahlung oder ratenweise, z. B. pro Semester,
Trimester oder in Monatsraten, einkassiert werden sollen. Wesentlich ist.