Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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dass für jede Beitragszahlung dem Versicherten quittiert werde, damit er sich, 
wenn er die Versicherungsleistungen beziehen will, über die lückenlose Erfüllung 
seiner Beitragspflicht ausweisen kann. Es wird zu prüfen sein, ob dafür ein 
einheitliches Beitragsheft für die ganze Schweiz vorzuschreiben sei, oder ob den 
Kantonen auch hierin eine gewisse Freiheit gelassen werden solle. Die Einheit- 
lichkeit des Beitragsheites hätte den Vorteil, dass überall mit Leichtigkeit 
die notwendigen Feststellungen gemacht und die Zahlungen kontrolliert 
werden können. Es wird auch geprüft werden müssen, ob nicht an Stelle eines 
Beitragsheftes, das verloren gehen kann und dessen Wiederherstellung unter 
Umständen schwierig sein dürfte, Beitragskarten zu treten haben, welche 
wenn sie vollständig ausgefüllt sind, bei der kantonalen Kasse aufzubewahren 
wären, während der Versicherte eine neue Beitragskarte erhält, auf welcher 
über die bisherigen durch die frühern Karten verurkundeten Zahlungen ge- 
samthaft quittiert wird. Man hat der Befürchtung Ausdruck gegeben, dass 
die Freiheit der Kantone, die Zahlungsmodalitäten zu regeln, gewissen 
Schwierigkeiten beim Übergang eines Versicherten von einem Kanton in 
einen andern rufen könnte. Wir glauben, dass diese Befürchtungen un- 
begründet sind. Die Kantone oder die Gemeinden werden die Kontrolle der 
Beitragspflicht mit der Wohnsitzkontrolle verbinden und erst im Anschluss an 
die polizeiliche Anmeldung für die Versicherung eine Karte erstellen. Bei 
einem Beitragspflichtigen, der im Laufe eines Jahres oder Halbjahres, für das 
er in einem Kanton bereits seine Beiträge bezahlt hat, in einen neuen Kanton 
einzieht, wird diese Zahlung auf der Versicherungskarte seiner neuen Wohnsitz- 
gemeinde vorgemerkt werden, so dass bei der allgemeinen Beitrags- 
erhebung dieser Gemeinde, gestützt auf die Vormerkung, eine Einforderung 
für den betreffenden Zeitraum bei diesem Beitragspflichtigen unterbleibt. 
Art. 13. Es wird stets Beitragspflichtige geben, die ihren Beitrag nicht 
rechtzeitig bezahlen. Deshalb muss eine Verzugsfolge vorgesehen werden. 
Ihre Festsetzung ist einer Verordnung des Bundesrates vorbehalten. Ein Zu- 
schlag von Fr. 1 für das Beitragsjahr, was etwas mehr als 5% des Beitrages 
der Männer ausmacht, dürfte ein angemessenes Minimum bilden. Die Festsetzung 
eines festen Zuschlages ist gegenüber einer prozentualen Berechnung einfacher 
und klarer und erleichtert somit die Verwaltung. Die Versicherungsleistungen sol- 
len grundsätzlich stets im vollen Betrage ausgerichtet werden. Teilzahlungen sind 
nicht vorgesehen, ausgenommen in den Ausnahmefällen, wo eine Verrechnung 
von nicht bezahlten, aber geschuldeten Beiträgen auf den Leistungen statt- 
findet. Die Regel ist die, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die sämtlichen 
nichtbezahlten Beiträge mit dem Verzugszuschlag bezahlt werden müssen. 
Solches erscheint nicht ganz befriedigend bei Schweizerbürgern, die erst im 
Verlaufe ihres spätern Lebens in die Schweiz zurückkehren, oder bei Ausländern, 
die sich erst in spätern Jahren in der Schweiz naturalisieren lassen. Ihnen wird 
nun im Gesetze insofern eine Sonderstellung eingeräumt, als sie die Beitrags- 
leistung bei der Rückkehr oder im Zeitpunkt der Naturalisierung zu erfüllen 
haben, wo es ihnen häufig noch leichter fällt. Überdies sieht das Gesetz vor,
	        
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