Object : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche  Bilanzfraget!.
immateriellen  Werte  sind  (bei  der  Besitz-  und  Erbsoha
zu  berücksichtigen.  Der  Begriff  des  gemeinen  Wert*
§  138  RAbgO.  erläutert.  Anschaffungspreis  ist  der  i^jforeis
zuzüglich  aller  Nebenkosten  der  Anschaffung.  Abs  ehre
sind  zulässig:  §  13  Abs.  1b;  33a,  59a  Eink.St.G.,  §  139  RAhgO""
Abzugsfähig  sind  die  jährlichen,  den  Verhältnissen  entsprechenden
Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  Maschinen  und  sonstigem ­
  Belriebsinventar.  Für  Gegenstände  des  Betriebsvermögens,
d.  h.  der  Anlage-  und  Umsatzwerte  gilt  als  Wert  dieser  Gegenstände ­
  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  nach  Abzug
der  zulässigen  Absetzungen  für  Abnutzung.  Diese  Abschreibungen
sind  unter  Berücksichtigung  des  Wertes  der  erforderlich  werdenden ­
  Erneuerungen  bzw.  Ersatzbeschaffungen  zu  bemessen.  Bei
Erneuerungen  bzw.  Ersatzbeschaffungen,  für  deren  Mehrkosten
eine  Rücklage  noch  nicht  hat  angesammelt  werden  können,
dürfen  diese  Mehrkosten  als  Werbungskosten  vom  steuerpflichtigen ­
  Einkommen  abgezogen  w r erden  (Begründung  des  Entwurfes
zur  Novelle  vom  21.  3.  21).
9  Vgl.  Mrozek-Arlt,  a.  a.  0.  S.  149—208.  Großmann,  Abschreibungen
und  Steuer.  Leipzig  1921.  Bosendorff,  Handausgabe  des  Körperschaftssteuergesetzes. ­
  2./3.  AufL,  Berlin  1920  nebst  Ergänzungsband,  Berlin  1921.

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Lettner,  Buohbaltung  und  Bilaiuikunde,  U,  6,  u,  7.  Wifi.

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