beim einfachen Versicherungsbetrieb der allgemeinen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung die Kontrolle sich auf ein Mindestmass wird beschränken können.
Art. I6. Die kantonale Versicherungskasse hat aus ihren Beitragseinnahmen,
sei es an Beiträgen der Versicherten, sei es an Beiträgen der Arbeitgeber, die
gesetzlichen normalen Versicherungsleistungen zu bestreiten. Zu diesem Zwecke
bedarf sie eines Betriebsfonds. Dieser kann in einfacher Weise dadurch ge-
schaffen werden, dass die Beiträge eines Jahres jeweilen zur Bestreitung der
Versicherungsleistungen des folgenden Jahres verwendet werden. Bei Eröff-
nung der Versicherung, beispielsweise auf Beginn des Jahres 1932, würden
die Beiträge bereits in diesem Jahre einbezahlt und im Jahre 1938 erstmals
die Versicherungsleistungen zur Ausrichtung gelangen. Wir haben diesem Grund-
satz. der ein allgemeiner ist, in Art. 16 Ausdruck verliehen.
Art. 17. Die Pflicht der kantonalen Versicherungskasse, aus den Beitrags-
einnahmen jeweilen fortlaufend Versicherungsleistungen auszurichten, hat zur
Voraussetzung, dass ihr diese Beitragseinnahmen auch ungehindert und rasch
zufliessen. Sie muss nicht nur in der Lage sein, mit Hilfe der Kantons-
und Gemeindebehörden den normalen Beitragseinzug durchzuführen, sondern
auch bei Beanstandung alsbald ihrer Forderung Nachachtung zu verschaffen.
Dabei handelt es sich im ganzen um klare und einfache Verhältnisse. Die Bei-
tragspflicht ist meist unschwer zu beurteilen, und die Beiträge sind in eindeutiger
Weise durch das Gesetz festgelegt. Schwierigkeiten können höchstens bei den
Arbeitgeberbeiträgen entstehen, wo in vielen Fällen Umrechnungen notwendig
sind. Wir haben eine Privilegierung der kantonalen Versicherungskasse für alle
ihre Beitragsforderungen im Pfändungs- und im Konkursverfahren gegenüber
den Beitragspflichtigen vorgesehen.
Wer von Gesetzes wegen Leistungen unbedingt zu gewähren hat, soll für
seine Forderung auf die Mittel, die ihm dazu dienen, einen Vorrang besitzen.
Ähnlich ist es in der obligatorischen Unfallversicherung nach Massgabe des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung.
Der mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Behörde soll auf Grund
einer Vollstreckbarkeitsbewilligung des kantonalen Rechtspflegeorgans die
Rechtsöffnung erteilt werden, um nach erteilter Rechtsöffnung die begonnene
Betreibung ungehindert fortsetzen zu können. Damit ist Gewähr dafür geboten,
dass vor Beseitigung des Rechtsvorschlages durch den Rechtsöffnungsrichter
der Bestand der Beitragsforderung durch die im Bundesgesetze selber eingesetzte
Spezialbehörde für die Rechtspflege in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung überprüft werde. Eine ähnliche Regelung gilt in der schweizerischen
Unfallversicherung, wo die Vollstreckbarkeitsbewilligung vom Präsidenten des
eidgenössischen Versicherungsgerichts auf Antrag der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt ohne Befragung des Schuldners erteilt wird. Das Ver-
fahren hat sich im ganzen durchaus bewährt.