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richtungen als fühlbare Mehrbelastung empfunden werden kann. Eine Reihe von
Arbeitgebern hat sich die Revision der Statuten und Reglemente vorbehalten,
welche ihre Arbeitgeberfürsorgeeinrichtungen regeln, wenn einmal eine
gesetzliche Sozialversicherung geschaffen wird, an welche sie Beiträge
leisten müssen. Sie sind in der Lage, die Kompensation herbeizuführen. Bei
andern, welche solche Bestimmungen nicht vorgesehen haben, kann es ohne
gesetzliche Ermächtigung auf Schwierigkeiten stossen. Es erscheint deshalb
zweckmässig, die Frage in diesem Gesetze zu ordnen. Dabei sind einige beson-
dere Punkte zu würdigen. Einmal muss sich die Zulässigkeit einer gewissen
Kompensation auf die Fürsorgeeinrichtungen der Arbeitgeber für das Alter,
bei Invalidität oder Todesfall erstrecken. Zahlreiche dieser Einrichtungen
gelten nur für Invalidität und Alter, und es wäre wohl nicht verständlich, wenn
sie wegen des blossen Fehlens der Hinterlassenenfürsorge, die noch wenig aus-
gebaut ist, nicht berücksichtigt würden. Die Kompensationsmöglichkeit
spielt nur dort eine Rolle, wo Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf die
Leistungen der Fürsorgeeinrichtung des Arbeitgebers bestehen. Wo dies nicht
der Fall ist, sondern wo der Arbeitgeber aus freiem Ermessen Fürsorgeleistungen
gewährt, da kann er ohnehin im Rahmen dieses Ermessens seine Leistungen
unter Würdigung der Sozialversicherung im Einzelfalle festsetzen. Sodann muss
verlangt werden, dass der Arbeitgeber, wenn er die Leistungen seiner Ein-
richtung um der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung willen redu-
zieren will, selber in einem gewissen Mindestmasse an die Kosten seiner eigenen
Fürsorgeeinrichtung beitrage. Die blosse Schaffung einer solchen Einrichtung
durch einen Arbeitgeber, deren Kosten ausschliesslich oder fast ausschliesslich
von den Arbeitnehmern zu tragen sind, soll dazu nicht berechtigen. Das Gesetz
sieht vor, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers mindestens die Hälfte
erreichen soll, eine Ordnung, die der frühern Bestimmung des TWabrikhaft-
pflichtgesetzes entspricht, wonach eine freiwillige Versicherung zugunsten der
Arbeitnehmer ebenfalls nur auf die Haftpflichtleistungen angerechnet werden
konnte, wenn mindestens die Hälfte der Prämien vom Arbeitgeber aufgebracht
wurde,
In zahlreichen Betrieben, welche Arbeitgeberfürsorgeeinrichtungen kennen,
leisten die Arbeitnehmer heute keine Beiträge oder ziemlich geringe. Es wäre
somit eine Verschlechterung ihrer Situation, wenn sie in der gesetzlichen Ver-
sicherung den Versichertenbeitrag aufzubringen hätten, während die ganzen
Leistungen dieser gesetzlichen Versicherung auf diejenigen der Arbeitgeber-
fürsorge angerechnet werden könnten. Die Arbeitnehmer, welche bisher nichts
oder wenig bezahlt hätten, müssten in diesem Falle einen Mehraufwand über-
nehmen, ohne dafür irgendwelche Gegenleistung zu erhalten. Auch sonst ist
es billig, dass der Arbeitgeber die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung
nur so weit anrechnen könne, als sie aus Arbeitgeberbeiträgen gespiesen werden.
Wir haben die Anrechenbarkeit der halben Sozialversicherungsleistungen in
Aussicht genommen, Dies macht allerdings etwas mehr aus als das, was aus
Arbeitgeberbeiträgen geleistet wird. Die Teilung ist aber einfach und praktisch.