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abzuschätzen, bei wieviel Personen eine Erhöhung der Leistungen nicht gerechtfertigt
sein wird. Wenn wir diese Zahl auf einen Drittel der Rentenberechtigten
schätzen, so werden volle zwei Drittel aller Rentenbezüger der
Leistungserhöhung teilhaftig werden, Diese selber soll das Anderthalbfache
der Leistungen der kantonalen Kasse nicht übersteigen.
Art. 23 regelt in grossen Zügen die Ausrichtung der Versicherungsleistungen
und das Erlöschen des Anspruches darauf. Wir haben hier vorläufig
eine einheitliche Regelung im Sinne einer vierteljährlichen Zahlung in Aussicht
genommen. Man wird prüfen müssen, ob nicht auch in diesem Punkte
den Kantonen eine gewisse Freiheit zu lassen ist. Einheitlich durch das Bundesgesetz
zu ordnen ist jedoch auch in diesem Falle die materiellrechtliche
Frage des Erlöschens des Leistungsanspruches. Mit Rücksicht auf den Beginn
des Kalenderjahres und die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung durch
andere Arbeiten in diesem Zeitpunkt erschien es zweckmässig, die Rentenzahlung
je auf die Mitte eines Kalendervierteljahres vorzusehen. Der Rentenanspruch
endet mit Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod des Berechtigten
eingetreten ist. Im weitern sieht die Bestimmung vor, dass die Staatszuschüsse,
die zu den ordentlichen Leistungen der kantonalen Versicherungskasse hinzugewährt
werden, neu festzusetzen sind, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sich in einer Weise verbessern sollten, dass sich die Gewährung
solcher Zuschüsse nicht weiterhin rechtfertigt. Angesichts der vorangehenden
Bestimmung, welche die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln auf breiter
Basis vorschreibt, dürfte es sich hierbei um relativ seltene Fälle handeln.
Immerhin ist grundsätzlich die Revidierbarkeit vorzusehen. Sie kann besonders
bei Wohnsitzverlegung eines Rentners in einen Kanton mit andern
Lebensverhältnissen und. vielleicht mit anderer gesetzlicher Abgrenzung der
Berechtigung auf Staatszuschüsse notwendig werden.
Art. 24 sieht entsprechend der analogen Bestimmung über die Beitragspflicht
auch die Ausrichtung der Versicherungsleistungen am Wohnsitz des
Berechtigten vor. Die Rentenberechtigten haben der Zahlungsstelle insofern
zur Hand zu gehen, als sie zur Mitteilung von Wohnsitzverlegungen
verpflichtet sind. Die Sanktion bei Nichterfüllung dieser Meldepflicht ist der
Verlust der in der Zwischenzeit fällig werdenden Leistungen. Im weitern
wird den Kantonen das Recht eingeräumt, durch geeignete Bestimmungen
für eine zweckmässige Verwendung der Rentenleistung im Interesse des
Berechtigten und seiner Angehörigen zu sorgen. Die Bestimmung ist
im wesentlichen dem” analogen Art. 96, Absatz 2, des Bundesgesetzes
über die Kranken- und Unfallversicherung nachgebildet. Im übrigen wird
gerade bei der Rentenauszahlung kantonales ergänzendes Recht zu erlassen
sein. Insbesondere werden die Kantone zu bestimmen haben, ob die Rentenzahlung
durch die kantonale Kasse selber erfolgen soll oder ob die eidgenössische
Post dafür in Anspruch zu nehmen sei. Sie werden auch das Nähere über die
Erbringung des Lebensnachweises durch den Rentner festzusetzen haben.