Full text: Wirtschaftlichkeitslehre

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In Österreich sind bisher nur wenige Fachleute auf den Plan 
getreten, um eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der inneren 
Verwaltung innerhalb des Bundes zu verlangen, obwohl es auch in 
Österreich so manches >Durch-, Neben- und Gegeneinander« gibt, 
obwohl der Bund allein 43 Prozent seiner Einnahmen (für 1928: 
L600 Millionen Schilling) auf Personalkosten verwenden muß, wozu 
ıoch die korrespondierenden Ausgaben der Länder und Gemeinden 
kommen. In Österreich ist aber wenigstens, was das staatliche 
Verwaltungsverfahren betrifft, seit 1927 ein gutes neues Gesetz 
in Kraft, das eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung 
des Verfahrens (gekürzter Instanzenzug, einheitliche, kurze F risten, 
Mündlichkeit des Verfahrens u. a. m.) bringen soll; vgl. darüber den 
Vortrag des Ministerialrates Dr. Mannlicher (eines der Väter der 
Reform) im Wiener Amerikaausschusse am 17. Jänner 1928. Bei 
der Rationalisierung der öffentlichen Verwaltung in Österreich kommen 
sine Reihe von wichtigen Einzelfragen in Betracht, über welche 
Dr. Mannlicher auch in der Schriftenreihe des Diwig (Deutsches 
Institut für wirtschaftliche Arbeit in der öffentlichen Verwaltung), 
2. Band, 1927, berichtete. Diese Fragen (die wir unserseits ergänzt 
haben) sind: nicht zuviel, aber auch nicht zu wenig exekutive Ämter 
untere Instanzen); Modernisierung der Arbeitsbehelfe; übersichtliche 
Ausgabe aller geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften 
in Österreich für 1930 zur Ausgabe geplant), aber auch ein gemein- 
verständlicher, klarer Text der Vorschriften, gegebenenfalls mit 
Hilfe eines fachlichen Redaktionsausschusses zu erzielen; Rationali- 
sierung aller Dienstzweige hinsichtlich der Arbeitsmethoden (Konzept, 
Kanzlei, Zustellung, Schalterdienst u. a. m.); Eignungsprüfung 
der Dienstesanwärter für die einzelnen Dienstesarten, z. B. sollen 
keine nervösen Personen für den Parteienverkehr bestimmt werden; 
Reform des Approbations- und des Einsichtsaktenverkehres, 
mehr Selbstverantwortlichkeit des einzelnen Referenten; Einführung 
des Systems der »suggestions« (siehe oben) mit Prämien, damit 
verbunden bessere Bezahlung der Beamten und Erweckung größerer 
Arbeitsfreude, hiebei Mitwirkung der Beamtenvertretungen; Erlassung 
des längst verheißenen Gesetzes über Syndikatshaftung Öffent- 
licher Beamter, ähnlich wie dies schon für die richterlichen Beamten 
gilt. In Österreich wurde auch eine verbesserte Kanzleiordnung, 
unter Mitwirkung der Angestellten, verfaßt und ab 1. Jänner 1924 
zur Anwendung gebracht. Ebenso ist das Normpapierformat in
	        
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