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In Österreich sind bisher nur wenige Fachleute auf den Plan
getreten, um eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der inneren
Verwaltung innerhalb des Bundes zu verlangen, obwohl es auch in
Österreich so manches >Durch-, Neben- und Gegeneinander« gibt,
obwohl der Bund allein 43 Prozent seiner Einnahmen (für 1928:
L600 Millionen Schilling) auf Personalkosten verwenden muß, wozu
ıoch die korrespondierenden Ausgaben der Länder und Gemeinden
kommen. In Österreich ist aber wenigstens, was das staatliche
Verwaltungsverfahren betrifft, seit 1927 ein gutes neues Gesetz
in Kraft, das eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens (gekürzter Instanzenzug, einheitliche, kurze F risten,
Mündlichkeit des Verfahrens u. a. m.) bringen soll; vgl. darüber den
Vortrag des Ministerialrates Dr. Mannlicher (eines der Väter der
Reform) im Wiener Amerikaausschusse am 17. Jänner 1928. Bei
der Rationalisierung der öffentlichen Verwaltung in Österreich kommen
sine Reihe von wichtigen Einzelfragen in Betracht, über welche
Dr. Mannlicher auch in der Schriftenreihe des Diwig (Deutsches
Institut für wirtschaftliche Arbeit in der öffentlichen Verwaltung),
2. Band, 1927, berichtete. Diese Fragen (die wir unserseits ergänzt
haben) sind: nicht zuviel, aber auch nicht zu wenig exekutive Ämter
untere Instanzen); Modernisierung der Arbeitsbehelfe; übersichtliche
Ausgabe aller geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften
in Österreich für 1930 zur Ausgabe geplant), aber auch ein gemein-
verständlicher, klarer Text der Vorschriften, gegebenenfalls mit
Hilfe eines fachlichen Redaktionsausschusses zu erzielen; Rationali-
sierung aller Dienstzweige hinsichtlich der Arbeitsmethoden (Konzept,
Kanzlei, Zustellung, Schalterdienst u. a. m.); Eignungsprüfung
der Dienstesanwärter für die einzelnen Dienstesarten, z. B. sollen
keine nervösen Personen für den Parteienverkehr bestimmt werden;
Reform des Approbations- und des Einsichtsaktenverkehres,
mehr Selbstverantwortlichkeit des einzelnen Referenten; Einführung
des Systems der »suggestions« (siehe oben) mit Prämien, damit
verbunden bessere Bezahlung der Beamten und Erweckung größerer
Arbeitsfreude, hiebei Mitwirkung der Beamtenvertretungen; Erlassung
des längst verheißenen Gesetzes über Syndikatshaftung Öffent-
licher Beamter, ähnlich wie dies schon für die richterlichen Beamten
gilt. In Österreich wurde auch eine verbesserte Kanzleiordnung,
unter Mitwirkung der Angestellten, verfaßt und ab 1. Jänner 1924
zur Anwendung gebracht. Ebenso ist das Normpapierformat in