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zu beachten hat. Tritt aus einer offenen Handelsgesellschaft, die
mehr als zwei Gesellschafter zählt, einer derselben aus oder iritt in
eine bestehende offene Handelsgesellschaft ein Gesellschafter ein,
so liegt die Fortsetzung eines bestehenden Handelsgewerbes in glei-
cher Rechtsform vor und es bedarf keiner Eröffnungsbilanz. Im
ersteren Falle fällt ein Kapitalkonto weg, im anderen tritt zu den
bestehenden ein weiteres hinzu. Die Gesellschafter verständigen
sich auf Grund einer Kapitalnachweisung, die in den Büchern nicht
in die Erscheinung tritt. Eine Eröffnungsbilanz ist nicht nötig, wenn
von den zwei Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung der eine Gesellschafter ausscheidet, denn die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bleibt bestehen. In allen Fällen, wo ein
Unternehmen unbeschränkter Haftung in eine Kapitalgesellschaft
verwandelt wird, muß eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden,
damit natürlich auch eine Schlußbilanz des (übergeleiteten) Unter-
nehmens, also wenn das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktien-
gesellschaft umgewandelt wird. In diesen Fällen haften die Unter-
nehmer nur noch mit einem begrenzten Grund- oder Stammkapital,
dessen Feststellung und Bekanntgabe nach außen notwendig ist. Die
Rechtsform Ändert sich, und eine Eröffnungsbilanz ist ferner aufzu-
stellen, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
Aktiengesellschaft verwandelt wird oder wenn der umgekehrte
Fall eintritt. In allen Fällen ist die Eröffnungsbilanz, mag sie sich
auch auf die Schlußbilanz des früheren Unternehmens stützen, ein
Akt von selbständiger Bedeutung.