Der vertragsmäßige Zusammenschluß
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was für die wirtschaftspolitische Behandlung wichtig ist, weil sich ein
Monopol nur durch die Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen läßt
und zu diesem Zweck in die Hände des Staates gelegt werden muß.
Es läßt sich jedoch leicht nachweisen, daß durch eine noch so vollendete
Kartell- oder Trustorganisation die Konkurrenz nicht ausgeschlossen
ist; die nähere Darlegung folgt bei der Besprechung der Wirkungen
der Konzentrationsbewegung auf die Preise.
11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
Jede Organisation erfordert von ihren Mitgliedern den Verzicht
auf die Selbständigkeit nach irgendeiner Richtung, die Konzentration
sogar nach einer solchen, für welche der Kaufmann besonders empfindlich
ist, weil er das begreifliche Bestreben hegt, sich durch Entfaltung seiner
persönlichen Tüchtigkeit auf Kosten seiner Konkurrenten auszudehnen,
Der Druck der ungünstigen Geschäftslage muß bereits einen ziemlich
hohen Grad ereicht haben, bevor die Verbindung gelingt. Innerhalb
derselben bilden das Bestreben nach möglichster Wahrung der Selb-
ständigkeit und das Bestreben nach möglichster Wirksamkeit der Kon-
zentration zwei diametral entgegengesetzte Richtungen, zwischen denen
an irgendeinem Punkt ein Ausgleich geschaffen werden muß. Die
lockerste Form stellt der Vertrag dar, der wieder kurzfristig oder lang-
fristig und mit verschiedenem Inhalt ausgestattet sein kann. Eine
tatsächliche Vereinigung kann durch einseitigen Aktienerwerb oder
durch beiderseitigen Aktientausch herbeigeführt werden. Es kann
ferner eine eigene Obergesellschaft gebildet werden, die keinerlei Sach-
kapital zu besitzen braucht, sondern nur das Effektenkapital der Unter-
gesellschaften vereinigt. Eine völlige Aufgabe der Selbständigkeit
erfolgt in der Fusion, durch welche zwei oder mehrere Unternehmungen
zu einer einzigen verschmolzen. werden.
Der Vertrag muß an sich nicht schriftlich niedergelegt sein, denn
es genügt schon eine gelegentliche mündliche Verständigung der Unter-
nehmungsleiter über ein gemeinsames Vorgehen (gentlemen’s agreement).
Erst die neuere Kartellgesetzgebung verlangt im Interesse der Evidenz-
haltung die schriftliche Form. Die Kartellverordnung in Deutschland
vom Jahre 1923 schreibt sie vor für Verträge und Beschlüsse, welche
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes,
die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung
oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Kon-
ventionen und ähnliche Abmachungen). Die Verträge der Kartelle
sind in der Regel kurzfristig, lauten im besten Fall auf einige Jahre,
weil die Konjunkturen rasch wechseln können und bei jeder Besserung
der Geschäftslage gerade die an Kapitalskraft und Unternehmungsgeist