Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

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Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 
13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer 
Haltegesellschaft 
Diese Form des Zusammenschlusses geht von der Eigentümlichkeit 
der Aktiengesellschaft aus, die den einzelnen Aktionär zwar rechtlich 
als Unternehmer, wirtschaftlich aber doch mehr als Gläubiger erscheinen 
läßt, welcher sich von. dem rechtlichen Gläubiger dadurch unterscheidet, 
daß er nicht Anspruch auf eine feste Verzinsung, sondern auf einen 
Teil des schwankenden Ertrages hat. Der Aktionär hat im wesentlichen 
zwei Rechte, das der Abstimmung in der Generalversammlung und das 
zum Bezuge der Dividende, aber nur das letztere hat für ihn einen un- 
mittelbaren Wert, denn das andere kann nur in der Vergesellschaftung 
zu einer Bedeutung gelangen, woraus sich die bekannte Teilnahmslosigkeit 
an Generalversammlungen erklärt. Es kann daher nicht schwer sein, 
den Besitzer der Aktie gegen die Aussicht auf eine Erhöhung der 
Dividende zum Verzicht auf das Stimmrecht zu bewegen. Die Aufgabe 
besteht nun darin, eine Stelle zu schaffen, die das Stimmrecht von 
vielen Aktionären übernimmt und durch die Konzentration mehrerer 
Unternehmungen die Gewähr für eine erfolgreichere Geschäftstätigkeit 
bietet. Verschiedene Formen der Lösung sind versucht worden. 
Ursprünglich fand man diese Form in der alten englischen Rechts- 
ainrichtung der „trustees‘‘, die ungefähr den Vormündern und Kuratoren 
der kontinental-europäischen Rechtsbücher entsprechen, Im eigentlichen 
Sinne ist unter „trust‘ das Vertrauen zu verstehen, das eine Person 
durch Übertragung oder Hinterlassung ihres Eigentums einer anderen 
Person dafür bekundet, daß die letztere das Eigentum im Interesse 
>der im Sinne der ersteren verwalten wird. Die Person, in welche dieses 
Vertrauen gesetzt wird, wird „trustee‘‘ genannt. Ein Kollegium von 
solchen Vertrauensmännern, der „board of trustees‘“, wurde bestellt, 
ım ehrenamtlich das Vermögen von Waisen, Geisteskranken usw. zu 
verwalten, Eine Anwendung dieser Einrichtung zu Erwerbszwecken 
war dem englischen Rechte fremd, erfolgte aber in den Vereinigten 
Staaten von Amerika, um eine Form der Konzentration von Unter- 
nehmungen durchzuführen, die unter dem Namen der Trusts bekannt 
wurde. Ein „board of trustees‘“ übernahm Aktien von den Teilhabern 
der Unternehmungen, die unter eine einheitliche Geschäftsführung 
gebracht werden sollten, weil das Stimmrecht an den Aktien haftet 
and nur auf Grund des tatsächlichen Besitzes an solchen ausgeübt werden 
kann, und übergab dafür den Aktionären Zertifikate, die zum Bezuge 
der auf die hingegebenen Aktien entfallenden Dividenden berechtigten. 
Als einzelne Unionstaaten gegen die Anwendung dieser Form mit scharfen 
Maßregeln vorgingen, wurden andere Formen gewählt. Vereinzelt wurde 
ein privates Komitee bestellt, das die Rolle des „board of trustees‘‘
	        
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