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Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer
Haltegesellschaft
Diese Form des Zusammenschlusses geht von der Eigentümlichkeit
der Aktiengesellschaft aus, die den einzelnen Aktionär zwar rechtlich
als Unternehmer, wirtschaftlich aber doch mehr als Gläubiger erscheinen
läßt, welcher sich von. dem rechtlichen Gläubiger dadurch unterscheidet,
daß er nicht Anspruch auf eine feste Verzinsung, sondern auf einen
Teil des schwankenden Ertrages hat. Der Aktionär hat im wesentlichen
zwei Rechte, das der Abstimmung in der Generalversammlung und das
zum Bezuge der Dividende, aber nur das letztere hat für ihn einen un-
mittelbaren Wert, denn das andere kann nur in der Vergesellschaftung
zu einer Bedeutung gelangen, woraus sich die bekannte Teilnahmslosigkeit
an Generalversammlungen erklärt. Es kann daher nicht schwer sein,
den Besitzer der Aktie gegen die Aussicht auf eine Erhöhung der
Dividende zum Verzicht auf das Stimmrecht zu bewegen. Die Aufgabe
besteht nun darin, eine Stelle zu schaffen, die das Stimmrecht von
vielen Aktionären übernimmt und durch die Konzentration mehrerer
Unternehmungen die Gewähr für eine erfolgreichere Geschäftstätigkeit
bietet. Verschiedene Formen der Lösung sind versucht worden.
Ursprünglich fand man diese Form in der alten englischen Rechts-
ainrichtung der „trustees‘‘, die ungefähr den Vormündern und Kuratoren
der kontinental-europäischen Rechtsbücher entsprechen, Im eigentlichen
Sinne ist unter „trust‘ das Vertrauen zu verstehen, das eine Person
durch Übertragung oder Hinterlassung ihres Eigentums einer anderen
Person dafür bekundet, daß die letztere das Eigentum im Interesse
>der im Sinne der ersteren verwalten wird. Die Person, in welche dieses
Vertrauen gesetzt wird, wird „trustee‘‘ genannt. Ein Kollegium von
solchen Vertrauensmännern, der „board of trustees‘“, wurde bestellt,
ım ehrenamtlich das Vermögen von Waisen, Geisteskranken usw. zu
verwalten, Eine Anwendung dieser Einrichtung zu Erwerbszwecken
war dem englischen Rechte fremd, erfolgte aber in den Vereinigten
Staaten von Amerika, um eine Form der Konzentration von Unter-
nehmungen durchzuführen, die unter dem Namen der Trusts bekannt
wurde. Ein „board of trustees‘“ übernahm Aktien von den Teilhabern
der Unternehmungen, die unter eine einheitliche Geschäftsführung
gebracht werden sollten, weil das Stimmrecht an den Aktien haftet
and nur auf Grund des tatsächlichen Besitzes an solchen ausgeübt werden
kann, und übergab dafür den Aktionären Zertifikate, die zum Bezuge
der auf die hingegebenen Aktien entfallenden Dividenden berechtigten.
Als einzelne Unionstaaten gegen die Anwendung dieser Form mit scharfen
Maßregeln vorgingen, wurden andere Formen gewählt. Vereinzelt wurde
ein privates Komitee bestellt, das die Rolle des „board of trustees‘‘