Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 27
übernahm (sogenannter voting trust). Viel häufiger jedoch kam es zur
Bildung einer eigenen Gesellschaft, der gleich zu besprechenden Halte-
gesellschaft. In den Ländern des europäischen Kontinentes hat sich
die ältere amerikanische Form der Trusts nicht eingebürgert. Zwar
gibt es auch ein entsprechendes altdeutsches Rechtsinstitut, das der
Treuhand, aber eine erwerbswirtschaftliche Tendenz blieb ihm wesens-
fremd. Das Deutsche Reichshypothekenbankengesetz von 1899 hat
einen Treuhänder eingeführt, der darüber zu wachen hat, daß die
von der betreffenden Hypothekenbank ausgegebenen Pfandbriefe in
den vorhandenen Hypothekardarlehen ihre volle Deckung finden.
Ferner wurden in einzelnen Ländern private Treuhandgesellschaften
gebildet, die entweder Schutzvereinigungen von Besitzern bestimmter
ausländischer Wertpapiere sind oder nach dem Vorbild der englischen
Accountants und Auditors bei verschiedenen Gesellschaften über
besonderen Auftrag Buchrevisionen vornehmen, der Konzentrations-
bewegung also vollkommen fernstehen.
Die neuere Form besteht in der Bildung einer eigenen Obergesellschaft
auf Aktien, die alle oder die meisten Aktien der zu vereinigenden Unter-
nehmungen ankauft oder gegen die eigenen Aktien eintauscht und auf
diese Weise die geschäftliche Leitung aller an sich bringt. Sie selbst
braucht keinen eigenen Betrieb zu besitzen, ihre Bilanz hebt sich deshalb
von der anderer Aktiengesellschaften ab, weil das Schwergewicht der
Aktivseite nicht in Sachwerten, sondern in Portefeuilleaktien ruht.
Sie bezieht als Muttergesellschaft (parent corporation) die Dividenden
von den in ihrem Besitz befindlichen Aktien der Tochtergesellschaften
und verteilt diese nun an ihre Aktionäre oder zahlt davon Zinsen an
die Inhaber von Obligationen, da sie auf Grund ihres Besitzes an Aktien
auch festverzinsliche Obligationen (bonds) ausgeben kann. Man nennt
sie Haltegesellschaft oder holding company, auch Schachtelgesellschaft,
Beteiligungsgesellschaft, Kontrollgesellschaft, irreführenderweise auch
Dachgesellschaft usw.
Für das Verhältnis der Unterordnung von Unternehmungen unter
eine Haltegesellschaft wird manchmal nach amerikanischem Vorbilde
das Wort „kontrollieren‘“ gebraucht, aber mit Unrecht. Im Deutschen
und in den romanischen Sprachen bedeutet Kontrolle nur eine Aufsicht,
im amerikanischen Sprachgebrauche aber deutet „control‘“ auf ein
Beherrschen, ein tätiges Eingreifen und nicht auf eine mehr passive
Aufsicht. Das deutsche und das englische Wort decken sich also nicht.
Völlig zu trennen davon ist die Dach- oder Spitzengesellschaft, die
keine Kapitalsvereinigung, sondern nur eine Verwaltungsstelle für die
Besorgung gewisser Angelegenheiten bei verschiedenen Arten der Kon-
zentration ist, z. B. Evidenz- und Kontrollstelle bei Kontingentierungs-
kartellen, Verkaufsstelle bei Verkaufskartellen, gemeinsames Bureau