Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 27 
übernahm (sogenannter voting trust). Viel häufiger jedoch kam es zur 
Bildung einer eigenen Gesellschaft, der gleich zu besprechenden Halte- 
gesellschaft. In den Ländern des europäischen Kontinentes hat sich 
die ältere amerikanische Form der Trusts nicht eingebürgert. Zwar 
gibt es auch ein entsprechendes altdeutsches Rechtsinstitut, das der 
Treuhand, aber eine erwerbswirtschaftliche Tendenz blieb ihm wesens- 
fremd. Das Deutsche Reichshypothekenbankengesetz von 1899 hat 
einen Treuhänder eingeführt, der darüber zu wachen hat, daß die 
von der betreffenden Hypothekenbank ausgegebenen Pfandbriefe in 
den vorhandenen Hypothekardarlehen ihre volle Deckung finden. 
Ferner wurden in einzelnen Ländern private Treuhandgesellschaften 
gebildet, die entweder Schutzvereinigungen von Besitzern bestimmter 
ausländischer Wertpapiere sind oder nach dem Vorbild der englischen 
Accountants und Auditors bei verschiedenen Gesellschaften über 
besonderen Auftrag Buchrevisionen vornehmen, der Konzentrations- 
bewegung also vollkommen fernstehen. 
Die neuere Form besteht in der Bildung einer eigenen Obergesellschaft 
auf Aktien, die alle oder die meisten Aktien der zu vereinigenden Unter- 
nehmungen ankauft oder gegen die eigenen Aktien eintauscht und auf 
diese Weise die geschäftliche Leitung aller an sich bringt. Sie selbst 
braucht keinen eigenen Betrieb zu besitzen, ihre Bilanz hebt sich deshalb 
von der anderer Aktiengesellschaften ab, weil das Schwergewicht der 
Aktivseite nicht in Sachwerten, sondern in Portefeuilleaktien ruht. 
Sie bezieht als Muttergesellschaft (parent corporation) die Dividenden 
von den in ihrem Besitz befindlichen Aktien der Tochtergesellschaften 
und verteilt diese nun an ihre Aktionäre oder zahlt davon Zinsen an 
die Inhaber von Obligationen, da sie auf Grund ihres Besitzes an Aktien 
auch festverzinsliche Obligationen (bonds) ausgeben kann. Man nennt 
sie Haltegesellschaft oder holding company, auch Schachtelgesellschaft, 
Beteiligungsgesellschaft, Kontrollgesellschaft, irreführenderweise auch 
Dachgesellschaft usw. 
Für das Verhältnis der Unterordnung von Unternehmungen unter 
eine Haltegesellschaft wird manchmal nach amerikanischem Vorbilde 
das Wort „kontrollieren‘“ gebraucht, aber mit Unrecht. Im Deutschen 
und in den romanischen Sprachen bedeutet Kontrolle nur eine Aufsicht, 
im amerikanischen Sprachgebrauche aber deutet „control‘“ auf ein 
Beherrschen, ein tätiges Eingreifen und nicht auf eine mehr passive 
Aufsicht. Das deutsche und das englische Wort decken sich also nicht. 
Völlig zu trennen davon ist die Dach- oder Spitzengesellschaft, die 
keine Kapitalsvereinigung, sondern nur eine Verwaltungsstelle für die 
Besorgung gewisser Angelegenheiten bei verschiedenen Arten der Kon- 
zentration ist, z. B. Evidenz- und Kontrollstelle bei Kontingentierungs- 
kartellen, Verkaufsstelle bei Verkaufskartellen, gemeinsames Bureau
	        
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