Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Das Kartell 
c) eine Kontingentierung des Gewinnes, wenn jeder Teilnehmer 
den Geschäftsgewinn jeder Betriebsperiode in eine gemeinsame Kassa 
einzuzahlen hat, welche den Gesamtgewinn nach einem von vorherein 
bestimmten Schlüssel zu verteilen hat. 
Kine unerläßliche Vorbedingung für diese Kartelle ist die Führung 
einer fortlaufenden Statistik über die von den einzelnen Unternehmungen 
innerhalb eines Monates, Vierteljahres oder Jahres erzeugten und ver- 
kauften oder auf Lager befindlichen Warenmengen. Die Richtigkeit dieser 
Statistik muß durch Bereisung der Fabriken, Einsicht in die Bücher, 
Besichtigung der Betriebsräume, Befragung der Angestellten u. dgl. 
kontrolliert werden. Hiefür wird ein eigenes Evidenz- und Kontrollbureau 
geschaffen, das aber mit dem Verkaufe selbst nichts zu tun hat. Wesentlich 
erleichtert wird diese Evidenzhaltung bei Waren, welche einer staat- 
lichen. Verbrauchssteuer unterliegen; wie Zucker, Branntwein, Petroleum, 
weil in diesen Fällen der Staat ohnedies eine genaue Produktionsstatistik 
führen muß. Manchmal schafft auf diesem Wege der Staat selbst ein 
Kartell, ein sogenanntes Zwangskartell, Die Feststellung der auf die 
einzelnen Teilnehmer entfallenden Anteile (Quoten) kann nach absoluten 
Ziffern oder perzentuell erfolgen, wobei ein mehrjähriger Durchschnitt 
der bisherigen Erzeugungs- oder Absatzziffern als Grundlage für die 
meist schwierigen Verhandlungen dient. Bei der Absatzkontingentierung 
muß eine Ausgleichung für Über- und Unterschreitungen der Quoten- 
ziffern vorgesehen sein, da sich die einlaufenden Bestellungen nicht 
immer restlos aufteilen lassen. Diese Ausgleichung kann innerhalb der 
zeitlich folgenden Kontingente desselben Teilnehmers durch Über- 
schreibung der zu viel oder zu wenig abgesetzten Menge auf das nächste 
Geschäftsjahr oder innerhalb der verschiedenen Kontingente eines 
Jahres durch eine Entschädigung der begünstigten an die benachteiligten 
Teilnehmer vollzogen werden. Bei der Gewinnkontingentierung sind 
für die Berechnung des in die gemeinsame Kasse einzuzahlenden Geschäfts- 
gewinnes zwei Preise maßgebend, nämlich der Grund- oder Herstellungs- 
preis, welcher die Erzeugungskosten und die unmittelbar damit ver- 
bundenen Spesen, jedenfalls aber ohne Verzinsung für das Anlagekapital 
und ohne Gewinn, deckt, und der Minimalverkaufspreis, welcher von 
den Kartellteiinehmern bei allen Verkäufen einzuhalten ist und daher 
selbstverständlich mit Zinsen und Gewinn kalkuliert wird. Der Betrag, 
der über den Minimalverkaufspreis erzielt wird, verbleibt gewöhnlich 
als Prämie für gute Qualität der betreffenden Unternehmung. Die 
Einhaltung und Ausgleichung der Quoten geht bei dieser sinnreichen 
Art der Kartellierung automatisch vor sich, da jede Unternehmung 
bei Überschreitung ihrer Quote von der gemeinsamen Kassa weniger 
an Gewinn zurückerstattet bekommt, als sie eingezahlt hat. Ungeheure 
Schwierigkeiten bietet hiebei die Berechnung des Herstellungspreises,
	        
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