Das Kartell
c) eine Kontingentierung des Gewinnes, wenn jeder Teilnehmer
den Geschäftsgewinn jeder Betriebsperiode in eine gemeinsame Kassa
einzuzahlen hat, welche den Gesamtgewinn nach einem von vorherein
bestimmten Schlüssel zu verteilen hat.
Kine unerläßliche Vorbedingung für diese Kartelle ist die Führung
einer fortlaufenden Statistik über die von den einzelnen Unternehmungen
innerhalb eines Monates, Vierteljahres oder Jahres erzeugten und ver-
kauften oder auf Lager befindlichen Warenmengen. Die Richtigkeit dieser
Statistik muß durch Bereisung der Fabriken, Einsicht in die Bücher,
Besichtigung der Betriebsräume, Befragung der Angestellten u. dgl.
kontrolliert werden. Hiefür wird ein eigenes Evidenz- und Kontrollbureau
geschaffen, das aber mit dem Verkaufe selbst nichts zu tun hat. Wesentlich
erleichtert wird diese Evidenzhaltung bei Waren, welche einer staat-
lichen. Verbrauchssteuer unterliegen; wie Zucker, Branntwein, Petroleum,
weil in diesen Fällen der Staat ohnedies eine genaue Produktionsstatistik
führen muß. Manchmal schafft auf diesem Wege der Staat selbst ein
Kartell, ein sogenanntes Zwangskartell, Die Feststellung der auf die
einzelnen Teilnehmer entfallenden Anteile (Quoten) kann nach absoluten
Ziffern oder perzentuell erfolgen, wobei ein mehrjähriger Durchschnitt
der bisherigen Erzeugungs- oder Absatzziffern als Grundlage für die
meist schwierigen Verhandlungen dient. Bei der Absatzkontingentierung
muß eine Ausgleichung für Über- und Unterschreitungen der Quoten-
ziffern vorgesehen sein, da sich die einlaufenden Bestellungen nicht
immer restlos aufteilen lassen. Diese Ausgleichung kann innerhalb der
zeitlich folgenden Kontingente desselben Teilnehmers durch Über-
schreibung der zu viel oder zu wenig abgesetzten Menge auf das nächste
Geschäftsjahr oder innerhalb der verschiedenen Kontingente eines
Jahres durch eine Entschädigung der begünstigten an die benachteiligten
Teilnehmer vollzogen werden. Bei der Gewinnkontingentierung sind
für die Berechnung des in die gemeinsame Kasse einzuzahlenden Geschäfts-
gewinnes zwei Preise maßgebend, nämlich der Grund- oder Herstellungs-
preis, welcher die Erzeugungskosten und die unmittelbar damit ver-
bundenen Spesen, jedenfalls aber ohne Verzinsung für das Anlagekapital
und ohne Gewinn, deckt, und der Minimalverkaufspreis, welcher von
den Kartellteiinehmern bei allen Verkäufen einzuhalten ist und daher
selbstverständlich mit Zinsen und Gewinn kalkuliert wird. Der Betrag,
der über den Minimalverkaufspreis erzielt wird, verbleibt gewöhnlich
als Prämie für gute Qualität der betreffenden Unternehmung. Die
Einhaltung und Ausgleichung der Quoten geht bei dieser sinnreichen
Art der Kartellierung automatisch vor sich, da jede Unternehmung
bei Überschreitung ihrer Quote von der gemeinsamen Kassa weniger
an Gewinn zurückerstattet bekommt, als sie eingezahlt hat. Ungeheure
Schwierigkeiten bietet hiebei die Berechnung des Herstellungspreises,