Die Interessengemeinschaft
wendung zur Erforschung von Geschäftgeheimnissen des Konkurrenten
zu verhüten. Von den Kartellen und Trusts trennt sie ferner die Tatsache,
daß sie nicht eine vollständige Konzentration anstrebt, um den Markt
zu beherrschen, sondern. sich aus zwei oder wenigen Unternehmungen
zusammensetzen. kann, die im freien Wettbewerb zu vielen anderen
stehen.
Die . Interessengemeinschaft ist eine verhältnismäßig neue
Erscheinung, weshalb ihr Begriff noch ziemlich umstritten ist. Ulrich
Marquardt („Die Interessengemeinschaft‘“, S. 7) versteht darunter
„eine unter Wahrung der Selbständigkeit freiwillig eingegangene, durch
Vertrag oder Aktientausch entstandene Vereinigung von gewöhnlich
zwei bis drei Unternehmungen. mit gleichen oder gleichartigen Interessen
in der Art, daß zwecks Erreichung aller Vorteile, die die monopolistischen
Organisationsformen, jedoch nur unter Aufgabe der Selbständigkeit
ihrer Mitglieder, bieten, die Jahresgewinne zusammengeworfen und
nach einem bestimmten Schlüssel zur Verteilung gebracht werden‘.
Die Zahl der vereinigten Unternehmungen ist aber nur durch den Umstand
begrenzt, daß sie nicht so groß sein darf, um den Markt beherrschen
zu können. Deshalb können auch die angestrebten Vorteile nicht die-
selben sein, welche die „monopolistische Organisationsformen‘‘, unter
denen. offenbar die Kartelle gemeint sind, zu erreichen trachten. Der
auch von den meisten übrigen Schriftstellern erwähnte Zweck der
Gewinnverteilung steht zwar im Vordergrunde der Erscheinung, ist
aber durchaus nicht allein und immer maßgebend. Manche ziehen aber
den Kreis wieder zu weit, wie Riesser („Die deutschen Großbanken
und ihre Konzentration‘, S. 541), der auch Haltegesellschaften dazu
rechnet, ferner Voelcker „Vereinigungsformen und Interessen-
beteiligungen in der deutschen Großindustrie“‘, Schmollers Jahrbuch
1919, S. 4), der nach den Zielen unterscheidet 1. Gewinnbeteiligung,
2, Finanz- und Konsortialbeteiligung und 3. Pachtungs- und. Beteiligungs-
gemeinschaft usw.
Bezweckt die Interessengemeinschaft die Gewinnverteilung, so
müssen sich die vereinigten Unternehmungen über die gemeinsam zu
befolgenden Grundsätze der Bilanzierung einigen, so über die Gleichheit
des Geschäftsjahres, die Abschreibungen, die Art der Festsetzung der
‚Dividende usw. Jede Unternehmung hat zunächst eine Vorbilanz auf-
zustellen, in welcher Abschreibungen, Rückstellungen usw. nicht berück-
sichtigt sind, weil sie erst von dem gemeinsamen Ausschusse bestimmt
werden. Die Gewinne werden nach ihrer Feststellung zusammen.
geworfen und nach dem von vornherein vereinbarten Schlüssel verteilt.
Für die Höhe der Quote in diesem Schlüssel sind maßgebend der innere
Wert der Unternehmungen, also das Aktienkapital zuzüglich der Re-
gerven. der erzielte Durchschnittsgewinn, der jährliche Umsatz, die