Die Interessengemeinschaft
47
Größe der Betriebe (Zahl der Arbeiter und Maschinen) usw. Erst der
Anteil am Gesamtgewinn, der durch eventuelle Verluste einzelner Unter-
nehmungen gemindert wird, stellt den eigentlichen Gewinn der beteiligten
Unternehmung dar. Dabei kann ein Teil dem anderen eine bestimmte
Dividende garantieren oder sonstige Vorteile gewähren.
Bei der Bildung der Interessengemeinschaft wird behufs einheit-
licher Geschäftsführung für die Bestellung gemeinsamer Organe gesorgt.
Häufig werden Mitglieder der Verwaltung und Direktion gegenseitig
ausgetauscht. Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan, der Delegations-
rat, daneben auch als gemeinsames geschäftsführendes Organ eine
Gesamtdirektion eingesetzt werden, Die Leitung kann auch einer der
beteiligten Unternehmungen zufallen, die dadurch eine beherrschende
Stellung erlangen wird, an der Spitze kann aber auch eine Spitzen-
gesellschaft als bloßes Organ der Interessengemeinschaft stehen. Über-
nimmt diese Spitzengesellschaft auch die Aktienpakete der vereinigten
Unternehmungen, so vollzieht sich der Übergang zur beherrschenden
Haltegesellschaft.
Der Interessengemeinschaft durch Vertrag haften einige Mängel
an. Das geschäftliche Leben ist so vielgestaltig und wechselvoll, daß
es nicht immer gelingt, für alle möglichen künftigen Fälle eine Ein-
heitlichkeit des Vorgehens sicherzustellen, und selbst wenn für die Ent-
scheidung von Meinungsverschiedenheiten Vorsorge getroffen wird,
so genügt die zurückbleibende Verstimmung, um das Einvernehmen
zu stören und die Auflösung herbeizuführen. Der stärkere Teil wird
versucht sein, sein Übergewicht zur Geltung zu bringen. Unter Um-
ständen kann aber auch der schwächere Teil einen besonderen Vorteil
erlangen, wenn er, gestützt auf den vertragsmäßigen Gewinnanteil,
alle Initiative und deren Kosten dem anderen Teil überläßt. Der Vertrag
wird auch als Hindernis empfunden, wenn ein Teil behufs Ausnützung
einer günstigen Geschäftskonjunktur seine Erzeugung vergrößern will.
Eine bessere Sicherheit wird geschaffen, wenn zu dem Vertrage noch
Aktienerwerb oder Aktientausch hinzutritt. Sehr häufig sind die
Interessengemeinschaften nur ein Übergang zur Fusion.
Eine besondere Anwendung sind die in der Seeschiffahrt üblichen
„pools‘‘, wonach die beteiligten Reedereien ihre Gewinne zusammen-
werfen und nach einem vorher festgestellten Schlüssel verteilen; dabei
kann ein Teil (sogenannte carrying rate) zur Deckung der Kosten den
Mitgliedern verbleiben und nur der Rest verteilt werden. Solche Ver-
einbarungen. bestanden vor dem Kriege unter den nordatlantischen
Dampferverbindungen und im La Plata-Verkehr. Die Reedereien können
sich auch vertragsmäßig zu einer Betriebsgesellschaft vereinigen, wobei
jede Reederei den gesamten Verkehr übernehmen kann, nur werden im
Jetzteren Falle die Einnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt.