Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

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Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 
oder Vereinigungen, die einen Einfluß auf den Markt zu dem Zwecke 
üben, um sich einen übermäßigen Gewinn zu schaffen. Infolge der 
ungeheuren Schwierigkeit der Beurteilung, wann ein solcher über- 
mäßiger Gewinn vorliegt, haben aber die Gerichte noch keinen Anlaß 
zur Urteilsfälung gehabt. 
Die beiden. Staaten, welche wirklich Kartellgesetze besitzen, nämlich 
Deutschland und Norwegen, begnügen sich mit einer staatlichen Kon- 
trolle. Die Deutsche Kartellverordnung vom 2. November 1923 verlangt 
vor allem die schriftliche Form für Verträge und Beschlüsse, welche 
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Ab- 
satzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preis- 
festsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, 
Kartelle, Konventionen und ähnliche Abmachungen). Gefährdet ein 
Vertrag oder Beschluß dieser Art oder eine bestimmte Art seiner Durch- 
führung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl, so kann der Reichs- 
wirtschaftsminister 1. beim Kartellgericht beantragen, daß der Vertrag 
oder Beschluß für nichtig erklärt oder die bestimmte Art seiner Durch- 
führung untersagt wird; 2. anordnen, daß jeder an dem Vertrage oder 
Beschlusse Beteiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von 
dem Beschlusse zurücktreten kann; 3. anordnen, daß ihm Abschrift 
aller zur Durchführung des Vertrages oder Beschlusses getroffenen 
Vereinbarungen. und Verfügungen einzureichen ist und daß diese Maß- 
nahmen. erst nach Zugang der Abschrift in Kraft treten. Die Gesamt- 
wirtschaft oder das Gemeinwohl sind insbesondere dann als gefährdet 
anzusehen, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise 
die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise gesteigert 
oder hochgehalten oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Zuschläge 
für Wagnisse (Risiken) eingerechnet werden, oder wenn die wirtschaft- 
liche Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder durch Fest- 
setzung unterschiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt 
wird. Verträge oder Beschlüsse der bezeichneten Art kann jeder Be- 
teiligte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger 
Grund ist es immer anzusehen, wenn die wirtschaftliche Bewegungs- 
freiheit des Kündigenden, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz 
oder der Preisgestaltung, unbillig eingeschränkt wird. Auf Grund von 
Verträgen oder Beschlüssen der bezeichneten Art dürfen ohne Einwilligung 
des Vorsitzenden des Kartellgerichts Sicherheiten nicht verwertet und 
Sperren oder Nachteile ähnlicher Bedeutung nicht verhängt werden. 
Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung von Unter- 
nehmungen. oder von Zusammenschlüssen solcher (Trusts, Interessen- 
gemeinschaften, Syndikaten, Kartellen, Konventionen und ähnlichen 
Verbindungen) geeignet, unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Macht- 
stellung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden, so
	        
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