Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
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kann das Kartellgericht auf Antrag des Reichswirtschaftsministers
allgemein aussprechen, daß die benachteiligten Vertragsteile von allen
Verträgen, die unter den beanständeten Voraussetzungen abgeschlossen
sind, zurücktreten können,
Norwegen hat durch ein Gesetz vom 12. März 1926 eine Kontrolle
von Konkurrenzeinschränkungen und Preismißbrauch eingeführt, Als
Kontrollbehörden fungieren ein von einem zum höchsten Richteramt
befähigten Direktor geleitetes Kontrollkontor und ein vom König er-
nannter, aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehender
Kontrollrat. Das Kontrollkontor kann die Anmeldepflicht festsetzen
1. für Zusammenschlüsse zwischen Erwerbtreibenden, sofern sie bindende
oder unterrichtende Bestimmungen getroffen haben oder zu treffen
beabsichtigen, welche eine Regelung von Preis, Produktions- oder Absatz-
verhältnissen bezwecken und als wichtig für die Marktverhältnisse
im Inlande angesehen werden müssen, 2. Abmachungen oder Regelungen,
die Zweck oder Wirkungen haben, wie unter l. erwähnt, 3. Erwerb-
treibende, die durch ihre Tätigkeit wesentlichen Einfluß auf die Preise
für die betreffenden Waren oder Leistungen auf dem norwegischen
Markte oder auf einem größeren Teil davon haben, 4. Erwerbtreibende,
die Besitzer oder Leiter eines Betriebes sind, der entweder Unterabteilung
eines ausländischen Betriebes oder eines Zusammenschlusses von aus-
ländischen Betrieben ist, welche einen wesentlichen Einfluß auf die
Preise für die betreffenden Waren oder Leistungen in einem Land oder
mehreren Ländern haben. Ausgenommen sind Zusammenschlüsse,
Abmachungen und Regelungen über Lohnverhältnisse und Arbeits-
bedingungen. Die Kontrollbehörden können Aufschlüsse über Preis,
Umsatz und andere Verhältnisse verlangen und Einsicht in Bücher,
Papiere und Protokolle nehmen. Es ist Erwerbtreibenden verboten,
Preise oder Gegenleistungen zu verlangen, die als ungebührlich angesehen
werden müssen. Der Kontrollrat kann nach Vorschlag des Kontroll-
kontors regulierende Bestimmungen erlassen. Die Teilnahme an den
anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen oder Abmachungen ist ohne
Zustimmung des Kontrollrates nur für höchstens ein Jahr oder mit
einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zulässig. Strafen
dürfen von Zusammenschlüssen nicht verhängt und Sicherheiten nicht
realisiert werden für die Übertretung einer konkurrenzregulierenden
Bestimmung, die unbillig ist. Ein konkurrenzregulierender Zusammen-
schluß, der einen schädlichen Einfluß auf Preis-, Produktions- und
Absatzverhältnisse ausübt oder dessen Tätigkeit als ungebührlich an-
gesehen werden muß, kann aufgelöst werden. Erwerbsmäßiger Boykott
ist verboten, sofern angenommen werden muß, daß er die allgemeinen
Interessen schädlich beeinflußt oder unbillig wirkt oder als ungebührlich
gegenüber dem Boykottierten anzusehen ist. Erwerbsmäßiger Boykott