102 Deutschlands Auslandsanleihen,
bis spätestens 2. Januar 1967 durchgeführt sein. Am 28. Juli
1927 ließ die Bank 5 Mill. 4 6% % Pfandbriefe in Holland und
am 15. September 1927 einen gleichen Betrag in Schweden auftegen,
in Holland zu 96 %, in Schweden zu 96% %. Die erstere
Serie ist bis spätestens 1. Juli 1970 ab 1. Juli 1982 zu tilgen
mittels Ankaufs oder mittels Auslosung mit einmonatiger Voranzeige.
Die in Schweden aufgelegte Serie ist zwischen dem 1. Oktober
1933 und 1. Oktober 1967 zu tilgen, sei es durch Aufkauf
oder halbjährliche Auslosungen.
Die Preußische Zentralstadtschaft ließ im Oktober
1926 5 Mill. A Pfandbriefe in Holland auflegen. Die Zentralstadtschaft
wurde durch Verordnung des preußischen Staatsministeriums
vom 23. Januar 1922 als Verband der Stadtschaften
der Provinzen Brandenburg, Pommern, Ostpreußen, Hannover und
der Grenzmark mit Sitz in Berlin gegründet. Die neuerdings gegründeten
Stadtschaften der Provinzen Sachsen, Ober- und Niederschlesien
sind ebenfalls beigetreten. Die Zentralstadtschaft emittiert
an Stelle der früher von den Stadtschaften ausgegebenen
Pfandbriefe einen Einheitsbrief. Die Stadtschaften sind öffentlich-rechtliche
Hypothekenanstalten, welche die Aufgabe haben,
amortisierbare erste Hypotheken für den Wohnungsbau und den
Hausbesitz zu gewähren. Die Tilgung der in Holland begebenen
Pfandbriefe erfolgt zu pari durch jährliche Auslosung von 1% %,
also in 67 Jahren; eine verstärkte Tilgung ist vom 1. Januar 1982
ab zulässig. Am 2. August 1927 ließ die Zentralstadtschaft 5 Mill.
6% % Pfandbriefe in Schweden, am 15. August einen gleichen
Betrag in Holland auflegen, und zwar zu 961% bzw. 96 %. Die
Tilgung beider Serien erfolgt zwischen dem 1. Juli 1932 und
1. Juli 1952 durch Auslosung mit fünf- bzw. dreimonatiger Voranzeige
oder durch Ankauf. Die Auslosungen finden alljährlich,
erstmalig zum 1. Juli 1933 statt.
Die Rheinische Hypothekenbank A.-G., Mannbeim,
ließ am 9. September 1927 in Schweden 23 Mill. A kapitalertragssteuerfreie
6% % Goldpfandbriefe zu 96% % auflegen. Die
Pfandbriefe dieser 1871 gegründeten Bank gelten in Baden als
mündelsicher. Die Bank steht unter Aufsicht des badischen Staates.
Die Tilgung erfolgt bis 1. März 1952 durch halbjährliche Aus-Josungen
zu pari, beginnend mit 1. September 1932. Von diesem
Zeitpunkt ab kann auch eine verstärkte oder vollständige Tilgung
mit fünfmonatiger Voranzeige stattfinden. Göteborgs Bank hatte
sich das Optionsrecht auf weitere 2 Mill. A vorbehalten und dieses
— offenbar mit Rücksicht auf ein günstiges Zeichnungsergebnis
_— unmittelbar darauf ausgeübt. Es sind demnach im ganzen
4 Mill. M von ihr übernommen.
In Tab. 14 ist der Emissionskurswert den Ausgaben für Tilgung
und Verzinsung yegenübergestellt. Zieht man von ersterem