Arten der Anleihen,
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annuitäten getilgt, so ist der halbe Zinsfuß einzusetzen. Erfolgt
die Tilgung mit einem prozentualen Aufschlag zum Nominal-
betrag, so ist als Zinsfuß die dem höheren Kapital entsprechende
Verzinsung einzusetzen. Z. B. erfolgt die Tilgung der 7prozen-
tigen 12 Mill. £-Anleihe des Kalisyndikats in 49 Halbjahresannui-
täten zu 102% % des Nominalbetrags; die Halbjahresannuität
berechnet sich demgemäß folgendermaßen. Zu tilgen sind
12 Mill. £ + 2% %, also 12,3 Mill. £. Die halbjährliche Ver-
zinsung beträgt 3,5 % auf 12 Mill. £, also 420 000 £, auf 12,3 Mill.
demnach 42 000 000 — 420. Die Berechnungsformel Iautet also
12300000 123
folgendermaßen:
2
12,8 Mill, X I x (1 +42) Pa (127,2) 40
a (14 42)9 ' = (Ey =520424
+is) — 198
Da die Anleihestücke auf mindestens 20 £ lauten, bleibt von
der Annuität fast immer ein Vortrag für das folgende Halbjahr.
Die Berechnung der tatsächlichen Tilgung kompliziert sich weiter
dadurch, daß die Auslosung mit einem Aufschlag erfolgt. Im
ersten Halbjahr sind 420000 £ an Zinsen zu zahlen, es stehen
also 100424 £ für Tilgung zur Verfügung. Diese Summe reicht
aus, um einen Nominalbetrag von 97960 £ mit 100409 £ zu
tilgen; es bleibt also ein Restbetrag von 15 £. Im zweiten Halb-
jahr stehen daher 520 424 + 15 = 520439 £ zur V erfügung.
Da _ die nichtgetilgten Restbeträge weiter verzinst werden,
ist für die Verzinsung jedes Halbjahr etwas mehr erforderlich, als
eigentlich vorgesehen und zwar auf Kosten der Tilgung. Daher
reicht die errechnete Annuität im letzten Tilgungsjahr nicht ganz
aus, und zwar um so weniger, auf je höhere Summen die kleinsten
Anleihestücke lauten. Bei Tilgung durch Jahresannuitäten bleibt
ferner zuletzt ein größerer Betrag, als bei Tilgung durch Halb-
jahresannuitäten, da die Verzinsung der jeweils nicht getilgten
Restbeträge im ersten Falle noch ein ganzes Jahr, im letzten Falle
dagegen nur ein halbes Jahr fortgesetzt werden muß. Anderer-
seits besteht die Möglichkeit, durch vorübergehende verzinsliche
Anlegung der Restbeträge Gewinne zu erzielen und diese zur
Annuität zuzuschlagen. In der Praxis geschieht dies aber wohl
kaum und werden wohl diese Gewinne mit Unkosten verrechnet.
Nur im Falle der Dawes-Anleihe dienen die Gewinne (abgesehen
von der Deckung gewisser Unkosten) zwar nicht zur Erhöhung
der Annuitäten, aber zur Ermäßigung der für den Zinsendienst
‘nicht aber den Tilgungsdienst) angeforderten Summen.
Weitere Modifikationen können dadurch eintreten, daß eine
Annuität vereinbart wird, die von der mathematisch errechneten