Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

Arten der Anleihen, 
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annuitäten getilgt, so ist der halbe Zinsfuß einzusetzen. Erfolgt 
die Tilgung mit einem prozentualen Aufschlag zum Nominal- 
betrag, so ist als Zinsfuß die dem höheren Kapital entsprechende 
Verzinsung einzusetzen. Z. B. erfolgt die Tilgung der 7prozen- 
tigen 12 Mill. £-Anleihe des Kalisyndikats in 49 Halbjahresannui- 
täten zu 102% % des Nominalbetrags; die Halbjahresannuität 
berechnet sich demgemäß folgendermaßen. Zu tilgen sind 
12 Mill. £ + 2% %, also 12,3 Mill. £. Die halbjährliche Ver- 
zinsung beträgt 3,5 % auf 12 Mill. £, also 420 000 £, auf 12,3 Mill. 
demnach 42 000 000 — 420. Die Berechnungsformel Iautet also 
12300000 123 
folgendermaßen: 
2 
12,8 Mill, X I x (1 +42) Pa (127,2) 40 
a (14 42)9 ' = (Ey =520424 
+is) — 198 
Da die Anleihestücke auf mindestens 20 £ lauten, bleibt von 
der Annuität fast immer ein Vortrag für das folgende Halbjahr. 
Die Berechnung der tatsächlichen Tilgung kompliziert sich weiter 
dadurch, daß die Auslosung mit einem Aufschlag erfolgt. Im 
ersten Halbjahr sind 420000 £ an Zinsen zu zahlen, es stehen 
also 100424 £ für Tilgung zur Verfügung. Diese Summe reicht 
aus, um einen Nominalbetrag von 97960 £ mit 100409 £ zu 
tilgen; es bleibt also ein Restbetrag von 15 £. Im zweiten Halb- 
jahr stehen daher 520 424 + 15 = 520439 £ zur V erfügung. 
Da _ die nichtgetilgten Restbeträge weiter verzinst werden, 
ist für die Verzinsung jedes Halbjahr etwas mehr erforderlich, als 
eigentlich vorgesehen und zwar auf Kosten der Tilgung. Daher 
reicht die errechnete Annuität im letzten Tilgungsjahr nicht ganz 
aus, und zwar um so weniger, auf je höhere Summen die kleinsten 
Anleihestücke lauten. Bei Tilgung durch Jahresannuitäten bleibt 
ferner zuletzt ein größerer Betrag, als bei Tilgung durch Halb- 
jahresannuitäten, da die Verzinsung der jeweils nicht getilgten 
Restbeträge im ersten Falle noch ein ganzes Jahr, im letzten Falle 
dagegen nur ein halbes Jahr fortgesetzt werden muß. Anderer- 
seits besteht die Möglichkeit, durch vorübergehende verzinsliche 
Anlegung der Restbeträge Gewinne zu erzielen und diese zur 
Annuität zuzuschlagen. In der Praxis geschieht dies aber wohl 
kaum und werden wohl diese Gewinne mit Unkosten verrechnet. 
Nur im Falle der Dawes-Anleihe dienen die Gewinne (abgesehen 
von der Deckung gewisser Unkosten) zwar nicht zur Erhöhung 
der Annuitäten, aber zur Ermäßigung der für den Zinsendienst 
‘nicht aber den Tilgungsdienst) angeforderten Summen. 
Weitere Modifikationen können dadurch eintreten, daß eine 
Annuität vereinbart wird, die von der mathematisch errechneten
	        
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