diese auf eine Konfiskation der Grundrente hinzielenden
Ansprüche, auf die der antibodenreformerische Schutzver-
band für Grundbesitz die Grundbesitzer in Stadt und
Land immer wieder hingewiesen hat. Sie haben ihm
weite Kreise der Grundbesitzer zugeführt, während dem
offiziellem Programm der Bodenreformer jeder vernünf-
tige Grundbesitzer zustimmen kann.
Welche Schlußfolgerungen wir in der Praxis aus der
Erkenntnis ziehen müssen, daß der Satz, daß die Gesamt-
heit allein die Grundrente erzeugt, der Prüfung nicht
standhält, werden wir weiterhin sehen. Ich will hier nur
sagen, daß eine einwandfreie Trennung zwischen dem, was
der einzelne und was die Gesamtheit erzeugt, bei der
innigen Verflechtung von Privat- und Gesamtwirtschaft
nur ausnahmweise gelingen wird. Mit voller Sicherheit
nur, wenn der Eigentümer überhaupt nichts zur Ver-
besserung seines Besitzes getan hat. In den übrigen
Fällen wird ein mehr oder minder großer Anteil des
Eigentümers an der Erhöhung der Grundrente nachzu-
weisen sein. Kann ein bündiger Beweis, daß die Ge-
samtheit die Grundrente allein erzeugt hat, nicht geführt
werden, so kann sie die Gesamtheit auch nicht als soziales
Eigentum an sich nehmen. Die Gesamtheit kann die
Grundrente wie andere Einkünfte aus fiskalischen oder
sozialen Gründen hoch oder niedrig besteuern. Sie ist
aber nicht berechtigt, sie ganz einzuziehen. Wie hoch die
Steuer sein darf, ist eine Frage der Praxis. Ich werde
versuchen sie zu beantworten.
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