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sprach nimmt, auf dam verbleibenden Theile des Gutes veriwerthen
können.
In Ungarn hat die Gründung von Itenteagüter|n im Wege der
Abtrennung auch darum eine grjosse Bedeutung, weil sie die durch
die bedeutende hypothekarisbhe Verschuldung des Bodens hört
vorgerufene thatsächliche Gebundenheit, Verschlossenheit des
Grundbesitzes durchbricht und den freien Verkehr desselben
sichert.
2. Das Renten,']utssystein im Dienste der inneren Colonisalion.
a) Derzeitiger Stand, Erfolglosigkeit der inneren
Colonisation und Ursachen des Misserfolges.
Das Rentengut ist ein höchst wichtiges, sehr bedeutungs!-
volles Rechtsinstitut auch vom Gesichtspunkte der entsprechen
den Regelung, radikalen Lösung der, auf Schaffung und Erhal
tung von neuen ländlichen Besitzeinheiten hinzielenden, zur
entsprechenderen Grundhesitzvertheilung führenden, die Ausglei
chung des in einzelnen Gegenden.! des Landes zwischen der Aus
dehnung des zur Bewirtschaftung geeigneten Bodens und der Zahl
der ländlichen Arbeiter bestehenden Missverhältnisses bezwecken
den inneren Colonisation, dieser grossen bevölkerungs-, gesell-
schafts- und wirtschaftspolitischen Aufgabe.
Bevor wir die Bedeutung und Bestimmung des Rentenprin
zips im Dienste der ungarischen Ansiedelungspolitik erörtern,, müs
sen wir auf die Mängel des thatsächlichen Zustandes des Ansie
delungswesens hinweisen. '
Die innere Colonisation ist imi Ges.-Art. V v. J. 1894 und
zurrt Theile im Ges.-Art. XXXII v. J. 1897 geregelt. Jener ver
fügt über die innere Colonisation, dieser über die Sicherstellung
einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obli
gationen. 1 )
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 ist eine organische Schöpfung,
1 ) Der Ges.-Art. XXII. v. J. 1873 über die Ansiedelungen regelt nicht
die Frage der inneren Kolonisation selbst, sondern ordnet endgiltig nur das
auf den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gebildeten Ansiedelungen, zwi
schen dem kolonisirenden Grundbesitzer und dem Ansiedler bestandene ltechts-
verhältniss, welches durch den allein behufs Nutzniessung erfolgten Erwerb
des Ansiedelungsgebietes seitens der Ansiedler, begründet wurde. § 8 des
Ges.-Art. XV. v. .1. 1868, ferner Ges.-Art. VIT. v. .T. 1875 sichert den An
siedelungen temporare Steuerfreiheit. Von der Erörterung dieser gesetzlichen
Verfügungen sehen wir ab, nachdem dies ausserhalb des Rahmens unserer
Aufgabe gelegen ist.