Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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sprach nimmt, auf dam verbleibenden Theile des Gutes veriwerthen 
können. 
In Ungarn hat die Gründung von Itenteagüter|n im Wege der 
Abtrennung auch darum eine grjosse Bedeutung, weil sie die durch 
die bedeutende hypothekarisbhe Verschuldung des Bodens hört 
vorgerufene thatsächliche Gebundenheit, Verschlossenheit des 
Grundbesitzes durchbricht und den freien Verkehr desselben 
sichert. 
2. Das Renten,']utssystein im Dienste der inneren Colonisalion. 
a) Derzeitiger Stand, Erfolglosigkeit der inneren 
Colonisation und Ursachen des Misserfolges. 
Das Rentengut ist ein höchst wichtiges, sehr bedeutungs!- 
volles Rechtsinstitut auch vom Gesichtspunkte der entsprechen 
den Regelung, radikalen Lösung der, auf Schaffung und Erhal 
tung von neuen ländlichen Besitzeinheiten hinzielenden, zur 
entsprechenderen Grundhesitzvertheilung führenden, die Ausglei 
chung des in einzelnen Gegenden.! des Landes zwischen der Aus 
dehnung des zur Bewirtschaftung geeigneten Bodens und der Zahl 
der ländlichen Arbeiter bestehenden Missverhältnisses bezwecken 
den inneren Colonisation, dieser grossen bevölkerungs-, gesell- 
schafts- und wirtschaftspolitischen Aufgabe. 
Bevor wir die Bedeutung und Bestimmung des Rentenprin 
zips im Dienste der ungarischen Ansiedelungspolitik erörtern,, müs 
sen wir auf die Mängel des thatsächlichen Zustandes des Ansie 
delungswesens hinweisen. ' 
Die innere Colonisation ist imi Ges.-Art. V v. J. 1894 und 
zurrt Theile im Ges.-Art. XXXII v. J. 1897 geregelt. Jener ver 
fügt über die innere Colonisation, dieser über die Sicherstellung 
einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obli 
gationen. 1 ) 
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 ist eine organische Schöpfung, 
1 ) Der Ges.-Art. XXII. v. J. 1873 über die Ansiedelungen regelt nicht 
die Frage der inneren Kolonisation selbst, sondern ordnet endgiltig nur das 
auf den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gebildeten Ansiedelungen, zwi 
schen dem kolonisirenden Grundbesitzer und dem Ansiedler bestandene ltechts- 
verhältniss, welches durch den allein behufs Nutzniessung erfolgten Erwerb 
des Ansiedelungsgebietes seitens der Ansiedler, begründet wurde. § 8 des 
Ges.-Art. XV. v. .1. 1868, ferner Ges.-Art. VIT. v. .T. 1875 sichert den An 
siedelungen temporare Steuerfreiheit. Von der Erörterung dieser gesetzlichen 
Verfügungen sehen wir ab, nachdem dies ausserhalb des Rahmens unserer 
Aufgabe gelegen ist.
	        
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