298 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
innerhalb der Männergruppe selbst. Die in der Gesamtgruppe herr-
schenden Bewertungen und Forderungen werden schon hier in dem Maße
der Ungleichheit von der überlegenen Teilgruppe bestimmt; und dabei
ist in gewissen Grenzen deren Sonderinteresse maßgebend, soweit da-
Jurch nicht der Bestand der Gruppe und ein gewisses Maß von Gedeihen
lieser Gesamtheit in Frage gestellt wird. In dem Maße also, in dem die
Jlominierende Teilgruppe sich stärker von den übrigen abhebt und in
'hrem Interesse sich einschneidender von ihnen sondert, nimmt die Sitte
and ebenso natürlich Recht und Moral einen Klassencharakter an.
Bei der Lebensordnung der Gruppe und speziell bei ihrem Recht ist
Jemgemäß zwischen Form und Inhalt zu unterscheiden. Nach
seinem Inhalt hat auch das Recht Anteil am Klassencharakter der Zu-
stände, wo überhaupt Klassen existieren, ohne daß dieses dem naiven
Menschen zum Bewußtsein kommt. Für ihn hat vielmehr das Recht
schlechtweg die Eigenschaft der Gerechtigkeit. Wir wissen, welches An-
sehen das Recht in gesunden Verhältnissen genießt, welche Verehrung
es finden kann. Wir kennen eine Denkweise, für die das Recht geradezu
stwas Mystisches und Heiliges ist. Daß der Inhalt, soweit er die Bevor-
zugung eines Klasseninteresses vor einem anderen oder gar vor dem Ge-
samtinteresse bedeutet, eine Verehrung nicht verdient, kommt freilich
dem Richter wie dem Laien in der Regel garnicht zum Bewußtsein. Mit
Recht dagegen wendet sich die Verehrung dem Willen zur Unparteilich-
keit zu, der Unterwerfung eines konkreten Stoffes, gegebener Verhält-
nisse, Taten und Ansprüche unter die Herrschaft eines strengen Systems
von Normen, die alle persönlichen Affekte beiseiteschiebt und alle per-
sönlichen Ansprüche und Interessen als nichtig erscheinen läßt gegenüber
dem Soll der Norm. Für den Geseögeber mag nach einem treffenden
Worte Radbruchs!) der Sat gelten: fiat justitia, ne pereat mundus. Der
Richter dagegen und jede Anwendung des bestehenden Rechtes ist nor-
malerweise von einer Auffassung des Gesegßes durchdrungen, auf die sich
die Formel anwenden läßt: fiat justitia, pereat mundus. Wie stark durch
dieses Verhältnis der Unterordnungstrieb in Bewegung gesebt wird, be-
darf keines Wortes. Vorwiegend aber ist es nur die Form, die dem
Walten der Macht auch im Rechtsleben Einhalt tut. Am deutlichsten
können wir dies am neuentstehenden Recht sehen: das Recht ist in vie-
len Fällen ein fixiertes Machtverhältnis; und nur durch die Fixierung der
Macht wird es in die Sphäre des Idealen erhoben: im einzelnen Falle hat
durch die Fixierung die Macht ihre Bedeutung verloren und muß sich
der Norm unterordnen. Rechtszustände sind nach einem glücklichen
Wort Niegsches Restriktionen des eigentlichen Lebenswillens, der auf
1) Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 160.