Full text: Sittlichkeit in Ziffern?

Das „retrospektive‘‘ Symptom. 
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lichen Kreisen die Forderung entstanden, Jeder, der eine 
Geschlechtskrankheit gehabt habe, müsse so viel Gewissen 
und Selbstverantwortlichkeit besitzen, um den Geschlechts- 
verkehr nicht eher aufzunehmen, als dieser ihm von seinem 
Arzte ausdrücklich wieder gestattet werde 319, Andere Biologen 
gehen sogar noch weiter und fordern, alle Menschen zu 
untersuchen und die dabei als krank Gefundenen ausnahms- 
los so lange zu isolieren, bis jede Ansteckungsgefahr vor- 
über sei311; sie halten dafür, daß sich auf diese Weise die Zahl 
der Geschlechtskranken innerhalb drei Jahren bis auf einen 
kleinen Rest reduzieren lasse %2, Von einigen Medizinern sind 
auch die juridischen Konsequenzen dieser Vorschläge gezogen 
worden. Es sind Versuche im Gange, die Fälle von Ansteckung 
durch Geschlechtskrankheiten rechtlich strafbar zu machen. So 
ist das Postulat laut geworden, geschlechtskranke, weiter ge- 
schlechtlichen Umgang pflegende Männer sogar zu den Ver- 
brechern zu rechnen. Der Verbrecher gehöre dem Richter, und 
Verbrecher seien die, welche leichtsinnig, einerlei ob fahr- 
lässig oder vorsätzlich, ihre Seuchen übertragen, oder auch ohne 
zu infizieren, doch andere der Infektionsgefahr aussetzen 3193, 
Führende Juristen der modernen Strafrechtsschule gehen nicht 
310 Blaschko, S. 14. — Die Bekämpfung der Heirat Geschlechtskranker 
wird durch die Schweigepflicht der Ärzte sehr erschwert. Wenn amerika- 
nische Ärzte demgegenüber den Kranken gedroht haben, sie würden ihrer 
Pflicht zwar genügen, die Ehe aber dadurch zu vereiteln suchen, daß sie den 
Bräutigam ohne Grundangabe vor der Kirche öffentlich ohrfeigten (Dr. Rupp: 
Letters of a Physicjan to his Daughters, New York 1909, bei Josephyne 
Conger-Kaneko: The Traffic in Girl Slaves, in The Progressive Woman, 
vol. IV, Nr. 40, Sept. 1910, p. 4), so ist das nicht nur ein sehr un- 
gewöhnliches und nur individuell mögliches Vorgehen, sondern auch im 
Widerspruch mit einer nicht nur ad literam verstandenen ärztlichen Schweige- 
pflicht stehend. 
311 Gustav von Bunge, Die Ausrottung der Geschlechtskrankheiten, 
Leipzig 1911, Vogel, S. 9. 
312 Bunge, S. 15, 
313 W, Saalfeld, in der Deutschen Medizinischen Presse; 1902, Nr. 22,
	        
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