Krieg und Nachkrieg.
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unternahm es die Sowjetregierung, der Geschlechtsliebe bei
gleichzeitiger Staatsfürsorge für die Nachkommenschaft die
Antrag oder Scheidung).“ (Max Marcuse, Ehebruch, im „Handwörter-
buch der Sexualwissenschaft‘, S, 105/106.)
„In einem Tatbestand ist der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen
Deutschen Strafgesetzbuchs 1925 fehlgegangen, das ist der des Ehebruchs,
$ 280. Nicht als ob wir ihn beschönigen oder begünstigen wollten und sollten,
aber zu glauben, daß man den Ehebruch durch die Strafe bekämpft, das
ist eine Torheit und Heuchelei. Was nützt denn hier eine Strafdrohung!
Wir erfahren doch, daß wenige hundert Fälle im Jahre bestraft werden in
Deutschland und wissen, Hunderttausende, ja Millionen von Ehebrüchen
werden im Jahr begangen, ohne daß man sich darum kümmert. Wer
sind die, die bestraft werden? Meistens Leute, die schon wegen anderer
Delikte vorbestraft sind. Auf diesem Gebiet kann die Strafdrohung nichts
ausrichten, und es wäre daher töricht, sie beizubehalten. Für mich ist diese
Frage erledigt, ich kämpfe nicht mehr darum, ich überlasse das den Poli-
tikern. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in Dänemark im Entwurf
seit 1917 der Ehebruch aus den Tatbeständen gestrichen worden ist, und
zwar sind besonders die Frauen dafür eingetreten. Bei uns sollte man auch,
wie das 1922 durch Minister Radbruch geschehen ist, offen den Tatsachen
Rechnung tragen, und diesen Tatbestand, der nichts anderes zur Folge hat
als das Rachegefühl des verletzten Ehegatten zu stärken, beseitigen.“
(G. W. Mittermaier, S. 7.) „Der Konkubinat ist zweifellos, wenn man ihn
als Tatbestand faßt, ein Verstoß gegen die Sittlichkeit, aber er wird von den
Landesgesetzen nicht als solcher erfaßt, sondern er wird erfaßt als eine
Störung der öffentlichen Ordnung von der Polizei und als solche bestraft,
Nach dem Kriege haben einige Länder sich davon frei gemacht, und in
anderen Ländern ist die Praxis auch freier, aber grundsätzlich besteht die
Bestimmung: der Konkubinat ist strafbar. Das ist dem Einfluß der Kirche
zu verdanken. Wenn wir das außereheliche Geschlechtsieben in gesunde
Formen bringen wollen, so muß man zugeben, daß der Konkubinat die
gesündeste Form ist. Ihn zu bestrafen ist Heuchelei:“ (G. W. Mittermaier,
S. 8.) „L’article 337 du Code penal est tellement'odieux qu'il est rare que
les juges osent V’appliquer, Ceci est un exemple, entre äutre, de la vanit#
des reformes. Il importe peu que les pires injustices soient inscrites dans le
Code, si le public y refuse son adhesion. Les magistrats se garderont bien
de -braver V’opinion en face, D’autre part, les röformes les “plus humaines
seront lettre morte, si le public n’y tient la main. Ce‘ n’est‘ pas dans‘16s
votes d’une assembl6e que les lois trouvent leur appui ou leur 6tcueil;‘ mais
dans le cerveau de la foule. C'est lui qu'il faut reformer.“ (Rene Chaughf;
d’Immoralit& du Mariage, Nouv. Ed. Paris 1904, „Les Temps Nouveaux“,
p- 17.)
Michels, Sittlichkeit in Ziffern.