Full text: Sittlichkeit in Ziffern?

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Krieg und Nachkrieg. 
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ıternahm es die Sowjetregierung, der Geschlechtsliebe bei 
eichzeitiger Staatsfürsorge für die Nachkommenschaft die 
ıtrag oder Scheidung).“ (Max Marcuse, Ehebruch, im „Handwörter- 
ch der Sexualwissenschaft‘“, S. 105/106.) 
„In einem Tatbestand ist der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen 
yutschen Strafgesetzbuchs 1925 fehlgegangen, das ist der des Ehebruchs, 
280. Nicht als ob wir ihn beschönigen oder begünstigen wollten und sollten, 
er zu glauben, daß man den Ehebruch durch die Strafe bekämpft, das 
eine Torheit und Heuchelei. Was nützt denn hier eine Strafdrohung! 
ir erfahren doch, daß wenige hundert Fälle im Jahre bestraft werden in 
zyutschland und wissen, Hunderttausende, ja Millionen von Ehebrüchen 
ırden im Jahr begangel, ohne daß man sich darum kümmert. Wer 
ıl die, die bestraft werden? ‘Meistens Leute, die schon wegen anderer 
:likte vorbestraft sind. Auf diesem Gebiet kann die Strafdrohung nichts 
arichten, und es wäre daher töricht, sie beizubehalten. Für mich ist diese 
‘age erledigt, ich kämpfe nicht mehr darum, ich überlasse das den Poli- 
ern. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in Dänemark im Entwurf 
.£ 1917 der Ehebruch aus den Tatbeständen gestrichen worden ist, und 
ar sind besonders die Frauen dafür eingetreten. Bei uns sollte man auch, 
e das 1922 durch Minister Radbruch geschehen ist, offen den Tatsachen 
;chnung tragen, und diesen Tatbestand, der nichts anderes zur Folge hat 
das Rachegefühl des verletzten Ehegatten zu stärken, beseitigen.‘ 
. W. Mittermaier, S. 7.) „Der Konkubinat ist zweifellos, wenn man ihn 
Tatbestand faßt, ein Verstoß gegen die Sittlichkeit, aber er wird von den 
ındesgesetzen nicht als solcher erfaßt, sondern er wird erfaßt als eine 
5rung der öffentlichen Ordnung von der Polizei und als solche bestraft, 
ıch dem Kriege haben einige Länder sich davon frei gemacht, und in 
deren Ländern ist die Praxis auch freier, aber grundsätzlich besteht die 
stimmung: der Konkubinat ist strafbar. Das ist dem Einfluß der Kirche 
verdanken. Wenn wir das außereheliche Geschlechtsleben in gesunde 
»rmen bringen wollen, so muß man zugeben, daß der Konkuübinat die 
ündeste Form ist. Ihn zu bestrafen ist Heuchelei:“ (G. W. Mittermaier, 
8.) „L’article 337 du Code penal est tellement' odieux qu'il est rare que 
y juges osent l’appliquer. Ceci est un exemple, entre äutre, de la vanit# 
ss r6formes. Il importe peu que les pires injustices soient inscrites dans le 
ode, si le public y refuse son adh6sion, Les magistrats se garderont bien 
» braver Vl'opinion en face. D’autre part, les röformes les’ plus humaines 
xont lettre morte, si le public n’y tient la main. Ce’ m’est pas dans les 
;tes d’une assemblöe que les lois trouvent leur appui ou leur 6cueil;’ mais 
ıns le cerveau de la foule, C'est Iui qu'il faut reformer.“ (Rene Chaughi, 
Immoralit& du Mariage. Nouv. Ed. Paris 1904, „Les Temps Nouveaux“, 
19.) 
ichels. Sittlichkeit in Ziffern. 
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