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Krieg und Nachkrieg.
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ıternahm es die Sowjetregierung, der Geschlechtsliebe bei
eichzeitiger Staatsfürsorge für die Nachkommenschaft die
ıtrag oder Scheidung).“ (Max Marcuse, Ehebruch, im „Handwörter-
ch der Sexualwissenschaft‘“, S. 105/106.)
„In einem Tatbestand ist der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen
yutschen Strafgesetzbuchs 1925 fehlgegangen, das ist der des Ehebruchs,
280. Nicht als ob wir ihn beschönigen oder begünstigen wollten und sollten,
er zu glauben, daß man den Ehebruch durch die Strafe bekämpft, das
eine Torheit und Heuchelei. Was nützt denn hier eine Strafdrohung!
ir erfahren doch, daß wenige hundert Fälle im Jahre bestraft werden in
zyutschland und wissen, Hunderttausende, ja Millionen von Ehebrüchen
ırden im Jahr begangel, ohne daß man sich darum kümmert. Wer
ıl die, die bestraft werden? ‘Meistens Leute, die schon wegen anderer
:likte vorbestraft sind. Auf diesem Gebiet kann die Strafdrohung nichts
arichten, und es wäre daher töricht, sie beizubehalten. Für mich ist diese
‘age erledigt, ich kämpfe nicht mehr darum, ich überlasse das den Poli-
ern. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in Dänemark im Entwurf
.£ 1917 der Ehebruch aus den Tatbeständen gestrichen worden ist, und
ar sind besonders die Frauen dafür eingetreten. Bei uns sollte man auch,
e das 1922 durch Minister Radbruch geschehen ist, offen den Tatsachen
;chnung tragen, und diesen Tatbestand, der nichts anderes zur Folge hat
das Rachegefühl des verletzten Ehegatten zu stärken, beseitigen.‘
. W. Mittermaier, S. 7.) „Der Konkubinat ist zweifellos, wenn man ihn
Tatbestand faßt, ein Verstoß gegen die Sittlichkeit, aber er wird von den
ındesgesetzen nicht als solcher erfaßt, sondern er wird erfaßt als eine
5rung der öffentlichen Ordnung von der Polizei und als solche bestraft,
ıch dem Kriege haben einige Länder sich davon frei gemacht, und in
deren Ländern ist die Praxis auch freier, aber grundsätzlich besteht die
stimmung: der Konkubinat ist strafbar. Das ist dem Einfluß der Kirche
verdanken. Wenn wir das außereheliche Geschlechtsleben in gesunde
»rmen bringen wollen, so muß man zugeben, daß der Konkuübinat die
ündeste Form ist. Ihn zu bestrafen ist Heuchelei:“ (G. W. Mittermaier,
8.) „L’article 337 du Code penal est tellement' odieux qu'il est rare que
y juges osent l’appliquer. Ceci est un exemple, entre äutre, de la vanit#
ss r6formes. Il importe peu que les pires injustices soient inscrites dans le
ode, si le public y refuse son adh6sion, Les magistrats se garderont bien
» braver Vl'opinion en face. D’autre part, les röformes les’ plus humaines
xont lettre morte, si le public n’y tient la main. Ce’ m’est pas dans les
;tes d’une assemblöe que les lois trouvent leur appui ou leur 6cueil;’ mais
ıns le cerveau de la foule, C'est Iui qu'il faut reformer.“ (Rene Chaughi,
Immoralit& du Mariage. Nouv. Ed. Paris 1904, „Les Temps Nouveaux“,
19.)
ichels. Sittlichkeit in Ziffern.
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