Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
nach in eine Berechnung übergehen (Pr. OVG. E V a 3 t>. 13. Juni 1917). 
Wird hierbei ein Durchschnitt aus mehreren Jahren gezogen, so darf aus der 
Reihenfolge dieser Jahre ein einzelnes Jahr mit seinem Ergebnisse nur dann 
weggelassen werden, wenn seine Beiseitelassung geboten war durch Ereignisse 
besonderer Art und nicht bloß auf Gunst oder Ungunst von Witterungsver 
hältnissen oder auf Unglücksfälle, mit denen jeder Landwirt stets zu rechnen 
hat, beruhen <pr. OVG. E V a 3 ti. 13. Juni 1916). In entsprechender Weise 
ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige eine in ähnlicher Weise angefertigte 
Taxe oder unter Berufung auf Sachverständige eine von ihm selbst unter 
Schätzung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben aufgestellte Berechnung 
des sog. Normalreinertrags vorlegt (Pr. OVG. in St. 15 S. 401). 
Liegt weder Berechnung noch Taxe vor, dann ist der Normalreinertrag 
unmittelbar zu schätzen, d. h. er hat unmittelbar den Gegenstand der Schätzung 
zu bilden, und es sind hierzu geeignete Unterlagen zu suchen. Als solche Unter 
lage kommt in erster Reihe in Betracht der für das zu bewertende Grundstück 
selbst vom Steuerpflichtigen unter normalen Verhältnissen erzielte Pacht 
ertrag. Hierbei ist jedoch, um den Reinertrag zu ermitteln, das Pachtverhältnis 
im ganzen in Betracht zu ziehen. Es sind also nicht nur die dem Pächter neben 
dem baren Pachtpreis obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen 
mit ihrem Geldwert dem Pachtpreise zuzurechnen, sondern es sind, wie dies 
der Begriff des Reinertrags erfordert, auch sämtliche dem Verpächter aus dem 
Eigentume des Grundstücks und dessen Verpachtung erwachsenden wirtschaft 
lichen Ausgaben, namentlich die darauf haftenden Lasten, vom Pachtpreis in 
Abzug zu bringen. Andererseits ist hierbei zu erwägen, daß der Pächter regel 
mäßig nicht bloß eine nach der Rundverfügung des pr. Finanzministers v. 15. Mai 
1910 zu 13, II 3 b dem Pachtzinse hinzuzurechnende Verzinsung seines Be 
triebskapitals (des lebenden und toten Inventars), sondern daneben als Ersatz 
für seine und seiner Angehörigen Tätigkeit einen Unternehmergewinn erzielen 
will (vgl. Art. 46 II Abs. 4/5 A. A. z. pr. Eink.St.G.). Es ist deshalb zu prüfen, 
ob nicht mit Rücksicht hierauf ein entsprechender Zuschlag zum Pachtzinse zu 
machen ist, um einen zur Ermittlung des Reinertrags geeigneten Anhalt zu 
erlangen. Mangels besonderer Einwendungen des Steuerpflichtigen wird dieser 
daher regelmäßig keinen Grund zur Beschwerde haben, wenn ihm entsprechend 
der Rundverfügung v. 15. Mai 1910 nur der volle Pachtpreis und daneben 
eine angemessene Verzinsung des Pächterinventars angerechnet ist. Denn daS 
ist das mindeste, was der Pächter aus seiner Pachtung normalerweise erzielen 
muß und in der Regel erzielen wird (pr. OVG. a. a. £).). 
Man muß sich vergegenwärtigen, daß der Normalreinertrag landwirtschaft 
lich genutzter Grundstücke aus vier Faktoren zusammengesetzt ist: 
1. aus der Verzinsung des Grund- und Bodeukapitals; 
2. aus der Verzinsung des Gebüudekapitals; 
3. aus der Verzinsung des sonstigen Inventar- und Betriebskapitals; 
4. aus der Vergütung für die eigene Arbeit, dem Unternehmergewinn. 
In der Regel wird die Pacht mit allen Nebenleistungen nur die beiden 
ersten Faktoren, vielleicht auch einen Teil des dritten, umfassen, während der 
Pächter den Rest für sich Herauswirtschaften will. Wenn daher als Normal 
reinertrag nur der volle Pachtpreis und daneben eine angemessene Verzinsung 
des Pächterinventars angesetzt werden, so bleibt der Unternehmergewinn, den 
der Pächter für sich Herauswirtschaften will und normalerweise auch Heraus 
wirtschaften wird, unberücksichtigt.' Tie Vermutung spricht dafür, daß Pacht- 
zins und eine angemessene Verzinsung des Pächterinventars das mindeste 
bilden, was als Normalreinertrag angerechnet werden muß. Daneben ist des-
	        
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