15‘J
Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
nach in eine Berechnung übergehen (Pr. OVG. E V a 3 t>. 13. Juni 1917).
Wird hierbei ein Durchschnitt aus mehreren Jahren gezogen, so darf aus der
Reihenfolge dieser Jahre ein einzelnes Jahr mit seinem Ergebnisse nur dann
weggelassen werden, wenn seine Beiseitelassung geboten war durch Ereignisse
besonderer Art und nicht bloß auf Gunst oder Ungunst von Witterungsver
hältnissen oder auf Unglücksfälle, mit denen jeder Landwirt stets zu rechnen
hat, beruhen <pr. OVG. E V a 3 ti. 13. Juni 1916). In entsprechender Weise
ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige eine in ähnlicher Weise angefertigte
Taxe oder unter Berufung auf Sachverständige eine von ihm selbst unter
Schätzung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben aufgestellte Berechnung
des sog. Normalreinertrags vorlegt (Pr. OVG. in St. 15 S. 401).
Liegt weder Berechnung noch Taxe vor, dann ist der Normalreinertrag
unmittelbar zu schätzen, d. h. er hat unmittelbar den Gegenstand der Schätzung
zu bilden, und es sind hierzu geeignete Unterlagen zu suchen. Als solche Unter
lage kommt in erster Reihe in Betracht der für das zu bewertende Grundstück
selbst vom Steuerpflichtigen unter normalen Verhältnissen erzielte Pacht
ertrag. Hierbei ist jedoch, um den Reinertrag zu ermitteln, das Pachtverhältnis
im ganzen in Betracht zu ziehen. Es sind also nicht nur die dem Pächter neben
dem baren Pachtpreis obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen
mit ihrem Geldwert dem Pachtpreise zuzurechnen, sondern es sind, wie dies
der Begriff des Reinertrags erfordert, auch sämtliche dem Verpächter aus dem
Eigentume des Grundstücks und dessen Verpachtung erwachsenden wirtschaft
lichen Ausgaben, namentlich die darauf haftenden Lasten, vom Pachtpreis in
Abzug zu bringen. Andererseits ist hierbei zu erwägen, daß der Pächter regel
mäßig nicht bloß eine nach der Rundverfügung des pr. Finanzministers v. 15. Mai
1910 zu 13, II 3 b dem Pachtzinse hinzuzurechnende Verzinsung seines Be
triebskapitals (des lebenden und toten Inventars), sondern daneben als Ersatz
für seine und seiner Angehörigen Tätigkeit einen Unternehmergewinn erzielen
will (vgl. Art. 46 II Abs. 4/5 A. A. z. pr. Eink.St.G.). Es ist deshalb zu prüfen,
ob nicht mit Rücksicht hierauf ein entsprechender Zuschlag zum Pachtzinse zu
machen ist, um einen zur Ermittlung des Reinertrags geeigneten Anhalt zu
erlangen. Mangels besonderer Einwendungen des Steuerpflichtigen wird dieser
daher regelmäßig keinen Grund zur Beschwerde haben, wenn ihm entsprechend
der Rundverfügung v. 15. Mai 1910 nur der volle Pachtpreis und daneben
eine angemessene Verzinsung des Pächterinventars angerechnet ist. Denn daS
ist das mindeste, was der Pächter aus seiner Pachtung normalerweise erzielen
muß und in der Regel erzielen wird (pr. OVG. a. a. £).).
Man muß sich vergegenwärtigen, daß der Normalreinertrag landwirtschaft
lich genutzter Grundstücke aus vier Faktoren zusammengesetzt ist:
1. aus der Verzinsung des Grund- und Bodeukapitals;
2. aus der Verzinsung des Gebüudekapitals;
3. aus der Verzinsung des sonstigen Inventar- und Betriebskapitals;
4. aus der Vergütung für die eigene Arbeit, dem Unternehmergewinn.
In der Regel wird die Pacht mit allen Nebenleistungen nur die beiden
ersten Faktoren, vielleicht auch einen Teil des dritten, umfassen, während der
Pächter den Rest für sich Herauswirtschaften will. Wenn daher als Normal
reinertrag nur der volle Pachtpreis und daneben eine angemessene Verzinsung
des Pächterinventars angesetzt werden, so bleibt der Unternehmergewinn, den
der Pächter für sich Herauswirtschaften will und normalerweise auch Heraus
wirtschaften wird, unberücksichtigt.' Tie Vermutung spricht dafür, daß Pacht-
zins und eine angemessene Verzinsung des Pächterinventars das mindeste
bilden, was als Normalreinertrag angerechnet werden muß. Daneben ist des-