Der Erwerb dieser Siedlungen erfolgt durch den
Ankauf von Landlosen.
Für jedes durch die Kolonisation geschaffene Anwesen wird ein
seinem Wert entsprechendes Landlos herausgegeben. Jeder Deutsche
lann sich in ein solches Landlos einkaufen. Er kauft damit den Ruhe—
sitz für sein Alter durch Abzahlung. Die Abzahlung kann sich bei
verfrühtem Bezuge seines Anwesens durch Mietezahlung ablösen.
Der im Ruhestand befindliche Beamte kann durch Kapitalisierung
eines Teiles seiner Rente solch ein Anwesen erwerben. Er kann
diesen Teil seiner Rente entbehren, weil sich seine Lebenshaltung in
der Siedlung verbilligt. Landlose werden auch in einer staatlich
genehmigten Lotterie ausgespielt.
Die Finanzierung der Volksdienstpflicht
Die Bolksdienstpflicht entlastet die gesamte Staats—
wirtschaft des Reiches in hohem Maße, wenn nicht ganz,
von der Leistung der Erwerbslosenfürsorge.
Für die Einrichtung der Volksdienstpflicht wird daher zunächst
die gesamte Wirtschaft der Staatsfinanzen in der Höhe dieser Er—
sparnisse herangezogen. Die Aufwendungen für die Erwerbs losen⸗
fürsorge werden also für die Errichtung der Volksdienstpflicht ver—
wendet. Das Reich hat damit den Vorteil, daß diese Aufwendungen
nicht mehr als verloren gebucht zu werden brauchen, sondern daß
dafür Werte entstehen, die den Gesamtbesitz der Nation vermehren.
Die Volksdienstpflicht erfüllt die Forderung nach einer produktiven
Erwerbslosenfürsorge.
Der Staat hat ferner noch Lieferungen gegen Verrechnung an
das Ministerium der Volksdienstpflicht zu leisten. Die Volksdienstpflicht
hat das Recht, Steinbrüche im Staatsgebiet auszubeuten. Hierdurch
vird das Vermögen des Staates unmerklich geschwächt. Holzlieferungen
erfolgen auf dem Verrechnungswege. Die Erträgnisse der Volksdienst—
oflicht sind steuerfrei. Alle Maßnahmen in ihrer Tätigkeit sind
lastenfrei. Das Volksdienstministerium erhält das Recht, ein Zahlungs⸗
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