Object : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

werden,  so  können  die  Arbeiter  über  31  Jahre  gegen  dasselbe  Übel
nicht  ohne  Beistand  gelassen  werden.  Diesen  sollen  sie  durch  ihre
Gemeinden  erhalten,  welchen  für  diesen  Zweck  eine  Geldbeihülfc  zu
gewähren  empfohlen  wird.  Der  Unterstützungssatz  von  30  Pfennigen
pro  Tag  wurde  als  das  geringste  Maß  zur  Bestreitung  der  unentbehrlichsten ­
  Lebensbedürfnisse  für  jeden  Altersschwachen  vorgeschlagen,
und  dieser  Satz  wird  um  so  mehr  ausreichen,  wenn  die  Gemeinden
ihre  Alten,  je  nachdem  deren  Arbeitskraft  teilweise  oder  völlig  geschwunden ­
  ist,  in  zwei  verschiedene  Wege  resp.  Asyle  leiten:
die  ersteren  in  die  von  Bodclschwing'schcn  Ackerbau-  oder  Arbeiter-Kolonien,
  die  letzteren  in  ihre  heimatlichen  Dörfer  und  Familien.
Mit  dem  56.  Lebensjahr  beginnt  bei  Arbeitern,  wie  wir  bereits
entwickelt  haben,  das  Schwinden  der  Arbeitskraft;  sie  wird  mit  jedem
folgenden  Jahr  allmälich  geringer  und  endet  bei  der  Mehrzahl  im  60.
Jahr.  Während  dieser  5  Jahre  ist  die  Arbeitskraft  also  nur  theilweise,
  oder  zur  Hälfte,  oder  zum  größeren  Teil  verbraucht,  so  daß
diese  Arbeiter  noch  zu  verschiedenen  leichten  Arbeiten  verwendbar
bleiben.  Diese  fünf  Jahrgänge  zählen  nach  Beilage  No.  IX  1  264  090
Arbeiter.
Wenn  die  vorerwähnten  Ackerbau-  oder  Arbeiter-Kolonien,  welche
sich  für  völlig  Arbeitsfähige  in  Westfalen,  der  Rhcinprovinz,
Bremen,  Lippe-Detmold  und  Lippe-Schaumbnrg,  Hannover  und  in
Schleswig-Holstein  praktisch  bewährt  haben,  auch  für  teilweise
Arbeitsfähige  in  allen  Provinzen  organisirt  werden,  sv  sind  diese
1  264  090  Arbeiter  nicht  zu  wandern  genötigt,  sondern  finden  in  diesen
Kolonien  zu  jeder  Zeit  und  in  jeder  Provinz  eine  ihrem  Kraftmaß
entsprechende  Arbeit,  zugleich  aber  ein  sicheres  Asyl  für  eine
ruhige  Existenz.  Es  verdient  deshalb  dieser  umfangreiche  Zweig
der  Armenpflege  einer  eingehenden  Erwägung  aller  Prvvinzial-Landtage,
  zumal  diese  Kolonien  nach  allgemeiner  Einführung  der  Altersrenten, ­
  mit  Abrechnung  der  ersten  Anlagekosten,  sich  selbst  erhalten
können.  Dagegen  würden  sie  für  Arbeiter  vom  61.  Lebensjahre  aufwärts ­
  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  nicht  mehr  geeignet  sein,  denn  in
diesem  Greisenalter  sind  die  Muskeln  bereits  so  geschwächt,  die  Gelenke
so  steif,  die  Bewegungen  so  langsam,  und  die  Sinnesorgane  so  stumpf
geworden,  daß  eine  Verwendung  derselben  selbst  zu  lcichtell  Arbeiten
nicht  mehr  in  Betracht  kommt.
Diese  Greise  und  Greisinnen  zählen  vom  61.  bis  101.  Jahre,
also  in  40  Jahrgängen  nach  der  Beilage  No.  X  2  994  785.  Für
diese  bilden  ihre  heimatlichen  Dörfer  und  Familien  das  beste  Asyl.  —
Zur  Unterstützung  dieser  beiden  Kategoriecn  von  Altersschwachen,
welche  zusammen  4  258  875  zählen,  sollen  die  Gemeinden  vom  Reich
eine  Bei  hülfe  erhalten.  Diese  darf  jedoch  nicht  auf  die  23  Kassen-Verbände
  (vergl.  S.  23)  gleichmäßig  vertheilt  werden,  weil  die  Bevölkerung ­
  keine  gleiche  ist,  sie  wird  am  richtigsten  nach  den  Beiträgen
bemessen,  welche  die  Arbeitgeber  innerhalb  jedes  einzelnen  der  23
Verbünde  für  ihre  Arbeiter  an  die  Alterskasse  ihres  Verbandes  zahlen.
Die  Summe  der  Beiträge  der  Arbeitgeber  bildet  also  in  jedem
Verbände  den  Maßstab  für  die  Beihülfe,  welche  den  Gemeinden
dieses  Verbandes  von  ihrer  Alterskasse  gezahlt  wird.  Die  Verwendung
            
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