Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

werden können und deshalb vom Neichsverbande dauernd über 
nommen werden sollen. (Vergl. S. 20 re.) 
Wenn also das Reich der gegenwärtigen Arbeiterbevölkerung vom 
19tcn Lebensjahre aufwärts bis in's höchste Alter und sämtlichen 
Gemeinden in der Weise helfen will, wie es durch die Altersversicherung 
nach 37 Jahren vorgeschlagen wird, so muß es sich zu einem Opfer 
entschließen, aber zu einem Opfer für die Nation selbst, denn die 
Zahl der Arbeiter und der Gemeinden zusammen geht weit über zwei 
Drittheile der Gesamtbevölkerung des Reichs. 
Wir erlauben uns selbst kein Urtheil darüber, ob die gegenwär 
tigen Lasten von den Gemeinden des Reichs noch so lange getragen 
werden können, bis die Altersversicherung nach Ablauf von vier Jahr 
zehnten allgemein in Kraft tritt, sondern heben nur hervor, daß die 
selben im Reichstage wiederholt öffentlich als „unerträgliche" be 
zeichnet worden sind. 
Schwerlich dürfte für das Gemeinwesen des Reichs ein anderes 
Gesell von gleich großer Wirkung vorgeschlagen werden, jedenfalls würde 
dieses eines der wohlthätigsten in der Reichsgesetzgebung werden, cs 
würde in der Kulturgeschichte einen ehrenvollen Platz erhalten, denn 
es würde mit Zeugnis ablegen von dem Nutzen, welchen die Wieder 
herstellung des deutschen Reichs den Gemeinden und Arbeitern, also 
der überwiegenden Mehrheit der Nation verschafft. 
Hiernach empfehlen wir als neunten Grundsatz: 
9. In das Gesetz über die Altersversicherung ist eine Zu- 
satzbestimmnng aufzunehmen, nach welcher die im voll 
endeten 19tcn bis zum vollendeten 3vsten Lebensjahre 
stehenden männlichen und weiblichen Arbeiter als Mit 
glieder der Altersbank unter Erlaß der Beiträge für 
die vergangenen Jahre registrirt und die ausfallenden 
Beiträge durch eine Reichs-Anleihe gedeckt, daß ferner 
die erforderlichen Geldmittel von 5 resp. 10 Millionen 
Mark als Beihülfe für die Gemeindeverbände mittels 
einer auf vier Jahrzehnte bemessenen Steuer beschafft 
werden, um bis zum Eintritt der Rentenzahlungen die 
über 55 Jahre alten Arbeiter bei beginnender Arbeits 
unfähigkeit angemessen zu unterstützen. 
IO. 
Die Allerhöchste Botschaft vom 17. November 1881 lautet unter 
anderem: 
„Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität 
„erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber 
„einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher 
"Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden können." 
Die Allerhöchste Botschaft vom 14. April 1883 wiederholt die 
Verheißung der Alters- und Invalidenversicherung und lautet 
dann:
	        
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