werden können und deshalb vom Neichsverbande dauernd über
nommen werden sollen. (Vergl. S. 20 re.)
Wenn also das Reich der gegenwärtigen Arbeiterbevölkerung vom
19tcn Lebensjahre aufwärts bis in's höchste Alter und sämtlichen
Gemeinden in der Weise helfen will, wie es durch die Altersversicherung
nach 37 Jahren vorgeschlagen wird, so muß es sich zu einem Opfer
entschließen, aber zu einem Opfer für die Nation selbst, denn die
Zahl der Arbeiter und der Gemeinden zusammen geht weit über zwei
Drittheile der Gesamtbevölkerung des Reichs.
Wir erlauben uns selbst kein Urtheil darüber, ob die gegenwär
tigen Lasten von den Gemeinden des Reichs noch so lange getragen
werden können, bis die Altersversicherung nach Ablauf von vier Jahr
zehnten allgemein in Kraft tritt, sondern heben nur hervor, daß die
selben im Reichstage wiederholt öffentlich als „unerträgliche" be
zeichnet worden sind.
Schwerlich dürfte für das Gemeinwesen des Reichs ein anderes
Gesell von gleich großer Wirkung vorgeschlagen werden, jedenfalls würde
dieses eines der wohlthätigsten in der Reichsgesetzgebung werden, cs
würde in der Kulturgeschichte einen ehrenvollen Platz erhalten, denn
es würde mit Zeugnis ablegen von dem Nutzen, welchen die Wieder
herstellung des deutschen Reichs den Gemeinden und Arbeitern, also
der überwiegenden Mehrheit der Nation verschafft.
Hiernach empfehlen wir als neunten Grundsatz:
9. In das Gesetz über die Altersversicherung ist eine Zu-
satzbestimmnng aufzunehmen, nach welcher die im voll
endeten 19tcn bis zum vollendeten 3vsten Lebensjahre
stehenden männlichen und weiblichen Arbeiter als Mit
glieder der Altersbank unter Erlaß der Beiträge für
die vergangenen Jahre registrirt und die ausfallenden
Beiträge durch eine Reichs-Anleihe gedeckt, daß ferner
die erforderlichen Geldmittel von 5 resp. 10 Millionen
Mark als Beihülfe für die Gemeindeverbände mittels
einer auf vier Jahrzehnte bemessenen Steuer beschafft
werden, um bis zum Eintritt der Rentenzahlungen die
über 55 Jahre alten Arbeiter bei beginnender Arbeits
unfähigkeit angemessen zu unterstützen.
IO.
Die Allerhöchste Botschaft vom 17. November 1881 lautet unter
anderem:
„Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität
„erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber
„einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher
"Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden können."
Die Allerhöchste Botschaft vom 14. April 1883 wiederholt die
Verheißung der Alters- und Invalidenversicherung und lautet
dann: