Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

werden  können  und  deshalb  vom  Neichsverbande  dauernd  übernommen ­
  werden  sollen.  (Vergl.  S.  20  re.)
Wenn  also  das  Reich  der  gegenwärtigen  Arbeiterbevölkerung  vom
19tcn  Lebensjahre  aufwärts  bis  in's  höchste  Alter  und  sämtlichen
Gemeinden  in  der  Weise  helfen  will,  wie  es  durch  die  Altersversicherung
nach  37  Jahren  vorgeschlagen  wird,  so  muß  es  sich  zu  einem  Opfer
entschließen,  aber  zu  einem  Opfer  für  die  Nation  selbst,  denn  die
Zahl  der  Arbeiter  und  der  Gemeinden  zusammen  geht  weit  über  zwei
Drittheile  der  Gesamtbevölkerung  des  Reichs.
Wir  erlauben  uns  selbst  kein  Urtheil  darüber,  ob  die  gegenwärtigen ­
  Lasten  von  den  Gemeinden  des  Reichs  noch  so  lange  getragen
werden  können,  bis  die  Altersversicherung  nach  Ablauf  von  vier  Jahrzehnten ­
  allgemein  in  Kraft  tritt,  sondern  heben  nur  hervor,  daß  dieselben ­
  im  Reichstage  wiederholt  öffentlich  als  „unerträgliche"  bezeichnet ­
  worden  sind.
Schwerlich  dürfte  für  das  Gemeinwesen  des  Reichs  ein  anderes
Gesell  von  gleich  großer  Wirkung  vorgeschlagen  werden,  jedenfalls  würde
dieses  eines  der  wohlthätigsten  in  der  Reichsgesetzgebung  werden,  cs
würde  in  der  Kulturgeschichte  einen  ehrenvollen  Platz  erhalten,  denn
es  würde  mit  Zeugnis  ablegen  von  dem  Nutzen,  welchen  die  Wiederherstellung ­
  des  deutschen  Reichs  den  Gemeinden  und  Arbeitern,  also
der  überwiegenden  Mehrheit  der  Nation  verschafft.
Hiernach  empfehlen  wir  als  neunten  Grundsatz:
9.  In  das  Gesetz  über  die  Altersversicherung  ist  eine  Zusatzbestimmnng
  aufzunehmen,  nach  welcher  die  im  vollendeten ­
  19tcn  bis  zum  vollendeten  3vsten  Lebensjahre
stehenden  männlichen  und  weiblichen  Arbeiter  als  Mitglieder ­
  der  Altersbank  unter  Erlaß  der  Beiträge  für
die  vergangenen  Jahre  registrirt  und  die  ausfallenden
Beiträge  durch  eine  Reichs-Anleihe  gedeckt,  daß  ferner
die  erforderlichen  Geldmittel  von  5  resp.  10  Millionen
Mark  als  Beihülfe  für  die  Gemeindeverbände  mittels
einer  auf  vier  Jahrzehnte  bemessenen  Steuer  beschafft
werden,  um  bis  zum  Eintritt  der  Rentenzahlungen  die
über  55  Jahre  alten  Arbeiter  bei  beginnender  Arbeitsunfähigkeit ­
  angemessen  zu  unterstützen.

IO.
Die  Allerhöchste  Botschaft  vom  17.  November  1881  lautet  unter
anderem:
„Aber  auch  diejenigen,  welche  durch  Alter  oder  Invalidität
„erwerbsunfähig  werden,  haben  der  Gesamtheit  gegenüber
„einen  begründeten  Anspruch  auf  ein  höheres  Maß  staatlicher
"Fürsorge,  als  ihnen  bisher  hat  zu  Teil  werden  können."
Die  Allerhöchste  Botschaft  vom  14.  April  1883  wiederholt  die
Verheißung  der  Alters-  und  Invalidenversicherung  und  lautet
dann:
            
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