fullscreen : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabcpslicht.  §  8.

SO

in  folgender  Weise  zusammenfassen  können:  Die  Annahme  einer  „Wohnung'
i.  S.  des  DG.  erfordert  zwar  nicht,  daß  sie  zu  jeder  Jahreszeit  in  allen  Lebensbeziehungen ­
  den  standesgemäßen  Wohnungsbedürfnissen  genügt,  wohl  aber,
daß  ihr  nicht  nach  ihrer  baulichen  Beschaffenheit  Mängel  anhaften,  die  ihre
Bewohnbarkeit  gänzlich  oder  zn  gewissen  Jahreszeiten  ausschließen,  und  denen
auch  nicht  jederzeit  ohne  wesentliche  Veränderungen  und  in  kurzer  Zeit  abzuhelfen ­
  ist,  und  daß  sie  nicht  als  ein  bloßes  Absteigequartier  für  vorübergehenden
Aufenthalt  benutzbar  ist,  sondern  dem  Erfordernis  einer  standesgemäßen  Unterkunft ­
  unter  den  jeweiligen  äußeren  Verhältnissen  und  Zeitumständen  genügt.
In  letzterer  Beziehung  kommt  es  einmal  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  an.  Insbesondere ­
  können  unter  dem  Drucke  der  durch  die  Kriegszeit  verursachten  Wohnungsnot ­
  und  infolge  der  durch  die  allgemeine  Teuerung  und  die  sonstige  wirtschaftliche ­
  Notlage  bedingten  Einschränkung  der  Lebenshaltung  einerseits,  der
Erhöhung  der  Wohnungspreise  andererseits,  an  die  Eigenschaft  einer  Wohnung
als  standesgemäßer  Unterkunft  von  weiten  Kreisen,  die,  >vie  die  meisten  geistigen
Arbeiter,  eine  der  Geldentwertuiig  entsprechende  Erhöhung  ihres  Einkommens
nicht  erfahren  haben,  wesentlich  geringere  Anforderimgeu  als  in  normalen
Friedenszeiten  gestellt  werden  (württ.  BGH.  v.  19.  März  1919).  Räume,  die
vor  dem  Kriege  als  eine  standesgemäße  Unterkunft  nicht  gewährend  anzuseheii
waren,  können  daher  heutzutage  dem  Wohnungsbegrifs  genügen.  Ob  dies  im
einzelnen  Falle  zutrifft,  läßt  sich  allerdings  mir  nach  den  konkreten,  persörülchen
wie  örtlichen  Verhältnissen  beurteilen.  Allzu  große  Bedeutung  in  der  Richtung
einer  Einschränkung  des  Begriffes  des  „standesgemäßen"  Unterkommens  wird
man  freilich  der  derzeitigen  Wohnungsnot  nicht  einräumen  dürfen,  wahrend
allerdings  für  den,  der  heute  nur  dasselbe  Einkommen  wie  vor  dem  Kriege
bezieht,  eine  erheblich  bescheidenere  Wohnung  als  damals  heute  noch  als  „standesgemäß" ­
  anzusehen  ist.  Wenn  in  einer  Stadt  zur  sog.  Zivileinquarticrung  geschritten ­
  ist,  so  werden  die  im  Wege  dieser  erlangten  Unterkommen,  wemgjteiio
wenn  sie  in  unter  dem  behördlichen  Drucke  von  Wohnungsinhabern,  denen  cs
fernliegt,  freiwillig  abzuvermieten,  abgetretenen  Teilen  bewohnter  Wohnungen
bestehen,  fast  nie,  wenn  es  sich  nicht  um  Personen  aus  den  völlig  unbemittelten
Klassen  handelt,  als  „Wohnung"  anzuerkennen  sein.  Denn  solche  vom  Inhaber
widerwillig  abgetretene  einzelne  Räume  einer  nach  Anlage  und  Einrichtung
auf  die  Benutzung  durch  einen  Haushalt  zugeschnittenen  Wohnung  entsprechen ­
  regelmäßig  nicht  nur  nicht  allen  Lebensbedürfnissen  des  Einquartierten,
sondern  widersprechen  den  elementarsten  Bedürfnissen  der  weitaus  meisten
Kreise  nach  einem  Heim.  Auch  die  bahr.  OBK.  fordert  für  den  Wohnungsbegrisf
  nicht,  daß  die  Wohnungseinrichtung  allen  Anforderungen  für  einen
immerwährenden  Aufenthalt,  z.  B.  sowohl  im  Sommer  wie  im  Winter,  entspricht ­
  (Mitt.  bahr.  OBK.  6  S.  17).  Ob  eine  Wohnung  auf  dem  Lande  als
standesgemäß  zu  gelten  hat,  ist  nach  den  Lcbensgewohnheiten  auf  dem  Ornde
und  nicht  nach  der  Lebenshaltung  in  der  Stadt  zu  beurteilen  (Mitt.  bahr.  OBK.
9  S.  35,  10  S.  80,  13  S.  64).
7)  Absicht  dauernder  Beibehaltung.  Diese  Absicht  muß  aus  Belbehaltuug
irgendeiner,  wenn  auch  nicht  derselben  Wohnung  an  demselben  Orte  gerichtet
und  aus  den  Umständen  erkennbar  sein;  die  Sänge  des  Aufenthaltes  beweist
diese  Absicht  noch  nicht  jpr.  OVG.  in  St.  1S.  164:  156,  128;  vgl.  bei  F ulsting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  18  zu  §  1).  Die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung
einer  obnung  muß  rechtswirksam  sein.  Für  Geschäftsumsätze  kommt  es
daher  auf  die  Absicht  des  gesetzlichen  Vertreters  an,  während  bei  m  der  Geschäftsfähigkeit ­
  nur  beschränkten  Personen  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  -Bett
 refers  zu  der  Beibehaltungsabsicht  erforderlich  ist.
            
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