II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabcpslicht. § 8.
SO
in folgender Weise zusammenfassen können: Die Annahme einer „Wohnung'
i. S. des DG. erfordert zwar nicht, daß sie zu jeder Jahreszeit in allen Lebensbeziehungen
den standesgemäßen Wohnungsbedürfnissen genügt, wohl aber,
daß ihr nicht nach ihrer baulichen Beschaffenheit Mängel anhaften, die ihre
Bewohnbarkeit gänzlich oder zn gewissen Jahreszeiten ausschließen, und denen
auch nicht jederzeit ohne wesentliche Veränderungen und in kurzer Zeit abzuhelfen
ist, und daß sie nicht als ein bloßes Absteigequartier für vorübergehenden
Aufenthalt benutzbar ist, sondern dem Erfordernis einer standesgemäßen Unterkunft
unter den jeweiligen äußeren Verhältnissen und Zeitumständen genügt.
In letzterer Beziehung kommt es einmal auf die örtlichen Verhältnisse an. Insbesondere
können unter dem Drucke der durch die Kriegszeit verursachten Wohnungsnot
und infolge der durch die allgemeine Teuerung und die sonstige wirtschaftliche
Notlage bedingten Einschränkung der Lebenshaltung einerseits, der
Erhöhung der Wohnungspreise andererseits, an die Eigenschaft einer Wohnung
als standesgemäßer Unterkunft von weiten Kreisen, die, >vie die meisten geistigen
Arbeiter, eine der Geldentwertuiig entsprechende Erhöhung ihres Einkommens
nicht erfahren haben, wesentlich geringere Anforderimgeu als in normalen
Friedenszeiten gestellt werden (württ. BGH. v. 19. März 1919). Räume, die
vor dem Kriege als eine standesgemäße Unterkunft nicht gewährend anzuseheii
waren, können daher heutzutage dem Wohnungsbegrifs genügen. Ob dies im
einzelnen Falle zutrifft, läßt sich allerdings mir nach den konkreten, persörülchen
wie örtlichen Verhältnissen beurteilen. Allzu große Bedeutung in der Richtung
einer Einschränkung des Begriffes des „standesgemäßen" Unterkommens wird
man freilich der derzeitigen Wohnungsnot nicht einräumen dürfen, wahrend
allerdings für den, der heute nur dasselbe Einkommen wie vor dem Kriege
bezieht, eine erheblich bescheidenere Wohnung als damals heute noch als „standesgemäß"
anzusehen ist. Wenn in einer Stadt zur sog. Zivileinquarticrung geschritten
ist, so werden die im Wege dieser erlangten Unterkommen, wemgjteiio
wenn sie in unter dem behördlichen Drucke von Wohnungsinhabern, denen cs
fernliegt, freiwillig abzuvermieten, abgetretenen Teilen bewohnter Wohnungen
bestehen, fast nie, wenn es sich nicht um Personen aus den völlig unbemittelten
Klassen handelt, als „Wohnung" anzuerkennen sein. Denn solche vom Inhaber
widerwillig abgetretene einzelne Räume einer nach Anlage und Einrichtung
auf die Benutzung durch einen Haushalt zugeschnittenen Wohnung entsprechen
regelmäßig nicht nur nicht allen Lebensbedürfnissen des Einquartierten,
sondern widersprechen den elementarsten Bedürfnissen der weitaus meisten
Kreise nach einem Heim. Auch die bahr. OBK. fordert für den Wohnungsbegrisf
nicht, daß die Wohnungseinrichtung allen Anforderungen für einen
immerwährenden Aufenthalt, z. B. sowohl im Sommer wie im Winter, entspricht
(Mitt. bahr. OBK. 6 S. 17). Ob eine Wohnung auf dem Lande als
standesgemäß zu gelten hat, ist nach den Lcbensgewohnheiten auf dem Ornde
und nicht nach der Lebenshaltung in der Stadt zu beurteilen (Mitt. bahr. OBK.
9 S. 35, 10 S. 80, 13 S. 64).
7) Absicht dauernder Beibehaltung. Diese Absicht muß aus Belbehaltuug
irgendeiner, wenn auch nicht derselben Wohnung an demselben Orte gerichtet
und aus den Umständen erkennbar sein; die Sänge des Aufenthaltes beweist
diese Absicht noch nicht jpr. OVG. in St. 1S. 164: 156, 128; vgl. bei F ulsting-Strutz
Eink.St.G. Anm. 18 zu § 1). Die Absicht der dauernden Beibehaltung
einer obnung muß rechtswirksam sein. Für Geschäftsumsätze kommt es
daher auf die Absicht des gesetzlichen Vertreters an, während bei m der Geschäftsfähigkeit
nur beschränkten Personen die Einwilligung des gesetzlichen -Bett
refers zu der Beibehaltungsabsicht erforderlich ist.