S. Wertheimer, Feuerversicherung und andere Sachschadenversicherungszweige. 83
angenommen werden, daß in einer sehr großen Anzahl von Fällen die
Entschädigungssumme zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur
Aufrechterhaltung der gleichen Betriebsgröße unbedingt erforderlich ist.
Hinsichtlich der mittleren Entschädigungen besteht keine Möglichkeit,
auch nur schätzungsweise anzugeben, inwieweit sie dem Konsum, in
wieweit sie der Produktion zugeführt werden und welche Wirkung
der Wegfall der Vergütung auf die finanzielle Lage des Empfängers
äußern würde.
Was den zweiten der oben ausgeführten Ausgabeposten, die Steuern
usw. anlangt, so kommen sie fast ausschließlich den Bundesstaaten und
Gemeinden zugute. Sie setzen sich zusammen aus den Einkommen- bzw.
Ertrags- und Vermögenssteuern, die nach den einzelstaatlichen Steuer
gesetzen von den Aktiengesellschaften, zum Teil auch von Gegenseitigkeits-
gesellschasten zu entrichten sind, aus den Kommunalsteuern und den so
genannten Feuerlöschabgaben, d. h. Beiträgen zur Verbesserung der
Löscheinrichtuugen, die nach Prozenten der Bruttoprämie erhoben werden
Gegenüber diesen großen Bestandteilen, zu denen noch freiwillige Leistungen
zur Unterstützung von Feuerwehren und Hebung der Löschverhältnisse
kommen, treten hier und da vorkommende andere Abgaben in ihrer Be
deutung völlig zurück. Für eine zahlenmäßige Ausscheidung nach den
einzelnen Arten fehlen uns alle Anhaltspunkte, da weder die Ver
öffentlichungen der Gesellschaften noch die des Amtes noch auch die der
Steuerbehörden geeignetes Material bieten.
Auch eine örtliche Verteilung, d. h. eine Berechnung des Anteiles
der einzelnen Bundesstaaten und Gemeinden an den Leistungen der Gesell
schaften ist zurzeit nicht möglich.
Einen nicht unerheblichen Teil der Ausgaben bilden die Verwaltungs
kosten, deren Gesamthöhe wir bereits oben kennen lernten. Wenn wir
die Verwaltungskosten in ein Verhältnis zu den Prämieneinnahmen und
Versicherungsleistungen setzen wollen, so müssen wir die oben angegebene
Tatsache berücksichtigen, daß wir die Gesamtkosten, nicht diejenigen des
direkten deutschen Geschäfts allein darstellen konnten. Um ein richtiges
Vild zu bekommen, müssen wir daher auch die Gesamtprämieneinnahme
und die gesamten Schadenzahlungeü in Rechnung stellen. Dabei müssen
^ie ausländischen Gesellschaften außer Betracht bleiben, weil deren Gesamt-
Leschäft für die hier zu erörternden Fragen von geringer Bedeutung ist
und die Verwaltungskosten für deren deutsches Geschäft nicht veröffentlicht
sind, auch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit ausscheidbar sind.
Wir geben also zunächst die Gesamtprämieneinnahme, die Gesamtschaden-
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