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Präsidenten, einem Vizepräsidenten und 10—12 Mitgliedern besteht. Das Reich
behielt die wesentlichen A u s s i ch t s Befugnisse, die das Reichsbank-
Kuratorium ausüben sollte.
Am SO. November 1923 setzte die Reparationskommission jenen Sachverstän
digenausschuß ein, der später nach seinem Vorsitzenden, dem amerikanischen
General Dawes, Dawes-Komitee benannt wurde, und stellte ihm die
Aufgabe, „Mittel zum Ausgleich des Staatshaushaltes und Maßnahmen zur
Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen".
Da es ungewiß war, wann die Pläne der Sachverständigen zur Durch
führung gelangen würden, errichtete die Reichsbank aus Grund des Gesetzes
vom 19. März 1924 die D e u t s ch e G o l d d i s k o n t b a n k, die der deutschen
Wirtschaft erhebliche Goldkapitalien zuführte und damit die deutsche Kredit- und
Währungslage wesentlich erleichterte.
Das Dawes-Komitee hatte die Errichtung eines neuen Noteninstituts oder
Umgestaltung der bisherigen Reichsbank vorgeschlagen. Das „O r g a n i s a -
tionskomite e", dem Reichsbankpräsident Di. Schacht und der englische
Bankier Kindersley angehörten, entschied sich für eine Umgestaltung.
Organisationskomitee, Reichsbank-Direktorium und Reichsregierung arbeite
ten nunmehr einen Entwurf zu einem Bankgesetz aus. Nachdem dieser am
21. August 1924 die Zustimmung des Reichsrats gefunden hatte, wurde er noch
am selben Tage dem Reichstag als Drucksache vorgelegt, am 29. August von ihm
in 3. Lesung verabschiedet und unter dem 30. August 1924 als Bankgesetz ver
öffentlicht. Die Inkraftsetzung hing von dem Abschluß des Vertrages über
die Ausländsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese „ein wichtiger
Bestandteil" des Plans und „in erster Linie für die erfolgreiche Gründung der
neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung wichtig" war.
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die Generalversamm
lung der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung der Reichsbank und
der damit zusammenhängenden finanziellen Auseinandersetzung zwischen Reichs
bank und Reich widerspruchslos zugestimmt hatte, trat das Bankgesetz am
11. Oktober 1924 in Kraft.
Nach dem Bankgesetz von 1924, das den Einfluß des Reichs auf die
Reichsbankleitung ausschließt, liegt die gesamte Verantwortung für
die Führung der Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik beim Reichsbank-
d i r e k t o r i u m, „das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforder-
lichen Anzahl von Mitgliedern besteht" und seine Beschlüsse mit einfacher Stim-
menmehrheit faßt (§ 6). Die Stellung des vom Generalrat auf 4 Jahre gewählten
Reichsbankpräsidenten ist völlig unabhängig gestaltet worden. Er
ernennt auch die Mitglieder des Direktoriums, nach Zustimmung
des Generalrats, für 12 Jahre.
Der Reichsbankpräsident war sbis 1930) nur von dem durch das Bankgesetz vom
30. August 1924 geschaffenen Generalrat abhängig. Dieser Generalrat, von
dessen 14 Mitgliedern die Hälfte Ausländer sein mußten, war als ein „zweiter