Contents: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Präsidenten, einem Vizepräsidenten und 10—12 Mitgliedern besteht. Das Reich 
behielt die wesentlichen A u s s i ch t s Befugnisse, die das Reichsbank- 
Kuratorium ausüben sollte. 
Am SO. November 1923 setzte die Reparationskommission jenen Sachverstän 
digenausschuß ein, der später nach seinem Vorsitzenden, dem amerikanischen 
General Dawes, Dawes-Komitee benannt wurde, und stellte ihm die 
Aufgabe, „Mittel zum Ausgleich des Staatshaushaltes und Maßnahmen zur 
Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen". 
Da es ungewiß war, wann die Pläne der Sachverständigen zur Durch 
führung gelangen würden, errichtete die Reichsbank aus Grund des Gesetzes 
vom 19. März 1924 die D e u t s ch e G o l d d i s k o n t b a n k, die der deutschen 
Wirtschaft erhebliche Goldkapitalien zuführte und damit die deutsche Kredit- und 
Währungslage wesentlich erleichterte. 
Das Dawes-Komitee hatte die Errichtung eines neuen Noteninstituts oder 
Umgestaltung der bisherigen Reichsbank vorgeschlagen. Das „O r g a n i s a - 
tionskomite e", dem Reichsbankpräsident Di. Schacht und der englische 
Bankier Kindersley angehörten, entschied sich für eine Umgestaltung. 
Organisationskomitee, Reichsbank-Direktorium und Reichsregierung arbeite 
ten nunmehr einen Entwurf zu einem Bankgesetz aus. Nachdem dieser am 
21. August 1924 die Zustimmung des Reichsrats gefunden hatte, wurde er noch 
am selben Tage dem Reichstag als Drucksache vorgelegt, am 29. August von ihm 
in 3. Lesung verabschiedet und unter dem 30. August 1924 als Bankgesetz ver 
öffentlicht. Die Inkraftsetzung hing von dem Abschluß des Vertrages über 
die Ausländsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese „ein wichtiger 
Bestandteil" des Plans und „in erster Linie für die erfolgreiche Gründung der 
neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung wichtig" war. 
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die Generalversamm 
lung der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung der Reichsbank und 
der damit zusammenhängenden finanziellen Auseinandersetzung zwischen Reichs 
bank und Reich widerspruchslos zugestimmt hatte, trat das Bankgesetz am 
11. Oktober 1924 in Kraft. 
Nach dem Bankgesetz von 1924, das den Einfluß des Reichs auf die 
Reichsbankleitung ausschließt, liegt die gesamte Verantwortung für 
die Führung der Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik beim Reichsbank- 
d i r e k t o r i u m, „das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforder- 
lichen Anzahl von Mitgliedern besteht" und seine Beschlüsse mit einfacher Stim- 
menmehrheit faßt (§ 6). Die Stellung des vom Generalrat auf 4 Jahre gewählten 
Reichsbankpräsidenten ist völlig unabhängig gestaltet worden. Er 
ernennt auch die Mitglieder des Direktoriums, nach Zustimmung 
des Generalrats, für 12 Jahre. 
Der Reichsbankpräsident war sbis 1930) nur von dem durch das Bankgesetz vom 
30. August 1924 geschaffenen Generalrat abhängig. Dieser Generalrat, von 
dessen 14 Mitgliedern die Hälfte Ausländer sein mußten, war als ein „zweiter
	        
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