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Dritter Abschnit
verfemt, in den Bann getan, unter das „loi des suspects“ [das Geseb
gegen die Verdächtigen], gestellt. Die Herren Fabrikanten braucht”
sich also nicht länger zu genieren. Sie brachen in offene Revolf
aus, nicht nur wider das Zehnstundengesetz, sondern wider die gan?
Gesetzgebung, welche seit 1833 die „freie“ Aussaugung der Arbeif
kraft einigermaßen zu zügeln suchte. Es war eine Proslavery B*
bellion [Rebellion der Sklavenhalter] in Miniatur, während mehr #
zwei Jahren durchgeführt mit zynischer Rücksichtslosigkeit, W
terroristischer Energie, beide um so wohlfeiler, als der rebelliseh
Kapitalist nichts riskierte außer der Haut seiner Arbeiter.
Zum Verständnis des nachfolgenden muß man sich erinnel”
daß die Fabrikakte von 1833, 1844 und 1847 alle drei in Recht
kraft, soweit der eine nicht den andern abändert; daß keiner de
selben den Arbeitstag des männlichen Arbeiters über 18 Jah
beschränkt und daß seit 1883 die fünfzehnstündige Periode _
5°/, Uhr morgens bis 8*/, Uhr abends der gesetzliche „Tag“ blie
innerhalb dessen erst die zwölf-, später die zehnstündige Ar
der jungen Personen und Frauenzimmer unter den vorgeschrieben“
Bedingungen zu verrichten war.
Die Fabrikanten begannen hier und da mit Entlassung en
Teiles, manchmal der Hälfte, der von ihnen beschäftigten jung
Personen und Arbeiterinnen und stellten dagegen die fast %
schollene Nachtarbeit unter den erwachsenen männlichen Arbeit®
wieder her. Das Zehnstundengesetz. riefen sie, lasse ihnen ke
andere Wahl!1*7 nn
Der zweite Schritt bezog sich auf die gesetzlichen Pausen |
Mahlzeiten. Hören wir die Fabrikinspektoren. „Seit der Beschr‘”
kung der Arbeitsstunden auf 10 behaupten die Fabrikanten, %
gleich sie praktisch ihre Ansicht noch nicht bis zur letzten Ki
sequenz durchführen, daß, wenn zum Beispiel von 9 Uhr moIß%
bis 7 Uhr abends gearbeitet wird, sie den gesetzlichen Vorschrift _
genug tun, indem sie 1 Stunde für Mahlzeit vor 9 Uhr molßt
und */, Stunde nach 7 Uhr abends, also 1*/, Stunden für Mahblze! #
geben. In einigen Fällen erlauben sie jetzt eine halbe oder By
Stunde für Mittagessen, bestehen aber zugleich darauf, sie u”
durchaus nicht verpflichtet, irgendeinen Teil der 12/, Stunde 4
Laufe des zehnstündigen Arbeitstages einzuräumen.“ 14% Die He! g
Fabrikanten behaupteten also, die peinlich genauen Bestimmu’%,
des Akts von 1844 über Malilzeiten gäben den Arbeitern nur A
Erlaubnis, vor ihrem Eintritt in die Fabrik und nach ihrem Aus
aus der Fabrik, also bei sich zu Hause, zu essen und zu trinke,
Und warum sollten die Arbeiter auch nicht vor 9 Uhr morgen$ F
Mittagessen einnehmen? Die Kronjuristen entschieden jedoch n
die vorgeschriebenen Mahlzeiten „in Pausen während des
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147 „Reports ete. for 31st October 1848“, p. 1838, 184.
148 Reports ete. for 30th April 1848“, p. 47.