Object: Preußisches Landbuch

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Friede. Scheil, 
Stadtrath a. D. zu Schweidnitz, errichtete 1863 u. A. mit einem Ver- 
machtniß von 2000 Thlr. eine Stiftung zu dem Zwecke, um mit den 
Zinsen alljäbrlich eme unbescholtene arme Braut des Orts auszustatten. 
Dem Bürger-Hospital (s. d.) vermachte er 100 Thlr., deren Zinsen 
am 31. März jeden Jahres an die fünf bedürftigsten Inquilinen des 
Hauses vertheilt werden sollen. 
Karl Joachim v. Scheliha, 
Rittergutsbesitzer, Landrath a. D. auf Labschütz (Militsch, + 18641 te* 
gtrte der Schule daselbst 300 Thlr. mit der Bestimmung, daß die Zin 
sen zur Berbesierung der Einkünfte des jedesmaligen Lehrers verwendet 
werden sollen. 
v. Schenckschc Familien-Stiftung, 
von der zu Dönstedt 1864 f Wittwe des Freiherrn v. Schenck, geb. 
Gräfin v. d. S chulen burg-Ottl eben, durch Testament aus ihrem 
Nachlaß errichtet und dem Kreisgericht in Neuhaldensleben zur Verwal 
tung übertragen. Zur Theilnahme an den Revenüen sind berechtigt 
Wittwen, geschiedene Frauen und nnverheirathete Töchter, welche ihre 
eheliche Abkunft aus der Ehe des 1732 t Jacob v. Schenck mit der 
1724 s Catharine v. Kisleben herleiten. Ausgeschlofien sind nur 
die Nachkommen der Sophie Charlotte v. Schenck, welche mit dem 
Stlftsprcdiger Schrader zu Schildesche verheirathet gewesen ist. Aus 
. Hälfte der Jahreszinsen sollen ordentliche Stiftsstellen von 
je Ķ Thlr. gebildet werden. Einen Anspruch auf diese Stellen ha- 
en ic oben genannten Personen, die unverheiratheten Töchter nur 
dann, wenn ihre Eltern nicht mehr leben und wenn sie älter als 30 
Jahre sind. Alle brct Klassen haben gleiches Anrecht; eö entscheidet 
nur das größere Bedürfniß, Kränklichkeit, Gebrechlichkeit, höheres Alter 
Verloren gehen die ordentlichen Stiftsstellcn durch den Tod, durch bii 
Verheirathung, resp. Wiederverhcirathung, und wenn die Berechtigte 
aliderswoher so viel Vermögen erwirbt, daß sie davon mehr als 200 
Thlr. jährliche Revenüen hat. Die zweite Hälfte der Zinsen wird zu 
außerordentlichen jährlichen Unterstützungen von 30 bis 50 Thlr. pro 
verwendet. Es haben an denselben Antheil die oben bezeichneten 
Klafsen, wenn sie nicht m, Besitz einer ordentlichen Stiftstelle sich be- 
^nben; Mahd)», bon ber biß gm» SOftenÖa^ 
Wenn mtc, md)! iebt unb men» sie burd; ben Slater 
on ban Stamm Haupt Jakob v. Schenck abstammen; ganz verwaiste 
n\ v^â)en von ver Geburt bis zum 30stcn Jahr, mögen sie durch den 
ater oder die Mutter ihre Abkunft von Jakob v. Schenck herleiten, 
serner Wittwen und geschiebene Frauen, selbst wenn sic schon für ihre 
şirson an den (ordentlichen oder außerordentlichen) Vortheilen der 
Stiftung Theil nehmen, mit einem Anspruch auf Erziehungsgelder für 
"Ire Sohne, bis zu deren 15ten Jahr und für ihre Töchter, so lange die- 
elben unverheirathet und bei der Mutter sind. Vorzugsweise bei Ver- 
lyeilnng der außerordentlichen Unterstützungen soll eine' Unverheirathete
	        
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