Nr. 2785
Bedingungen erfüllt sind, so unterstützt es die Be—
seitigung des Überschusses vom Markt oder die Zu—
rückhaltüng des Überschusses dadurch, daß es Ver—
räge abschließt, nach denen das Amt die Tragung
»twaiger Verluste, Kosten und Spesen, die mit dem
Aufkauf, der Zurückhaltung und dem Verkauf des
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder
von daraus hergestellten Nahrungsmitteln entstehen,
auf den Ausgleichsfonds für das betreffende land—
wirtschaftliche Produkt (equalization fund) über—
nimmt. Zu diesem Zweck können aus dem Aus—
gleichsfonds Vorschüßse gegeben werden; etwa erzielte
Gewinne fließẽen dem Ausgleichsffonds zu. Dem Amt
ist es weiter gestattet, landwirtschaftlichen Genossen—
schaften, die sich mit dem Vertrieb von solchen Er—
zeugnissen befassen, die nicht zu den landwirtschaft—
ichen Haupterzeugnissen gehoͤren, zu dem Zwecke
Darlehen zu gewähren, um sie bei der Kontrolle des
Iberschusses des betreffenden landwirtschaftlichen Er—
eugnisses zu unterstützen. Zum Zwecke der Finan—
ierung der geschäftlichen Dispositionen über land—
virtschaftliche Haupterzeugnisse sieht das Gesetz die
Erhebung einer Ausgleichsabgabe (equalization fee)
dor, die je nach der Bestimmung des Board bei der
ersten Verarbeitung (processing) oder dem ersten
Verkauf des Produktes zur Erhebung gelangt. Die
Abgaben fließen dem Ausgleichsfonds des betreffen—
den landwirtschaftlichen Produktes zu. Die Finan—
ierung aller geschäftlichen Dispositionen erfolgt zu—
rächst aus dem durch das Gesetz zur Verfügung ge—
tellten „revolving fund“. Nach dem ursprünglichen
ẽntwurf sollten die Vorschüsse aus dem revolving
und in den ersten zwei Jahren gegeben werden
lediglich mit der Aussicht auf die Wiederauffüllung
»es kund aus den Gewinnen, die bei dem finan—
zierten Geschäft erzielt wurden. Bei später abge—
chlossenen Geschäften sollte die Wiederauffüllung
n letzter Linie durch Erhebung der Ausgleichsab—
gjabe eintreten. In den Ausschußberatungen wurde
hziese Bestimmung dahin geändert, daß lediglich für
Baumwolle die Verluste zunächst für zwei Jahre
aus dem revolving fund bestritten werden und daß
ür die anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die
Wiederauffüllung des revolving fund durch Er—
jebung von Ausgleichsabgaben sofort Platz greifen
ollte. Die Höhe des revolving fund war ursprüng—
lich mit 375 000 000 * vorgesehen und wurde in
der Ausschußberatung auf 178 000 000 8 herabgefsetzt.
Davon sollten 75 000 000 83 als nicht wieder ein—
zubringender Betrag. für die Finanzierung des
Frnteüberschusses an Baumwolle in den ersten zwei
Jahren der Geltung des Gesetzes verwendet werden
üönnen.
Einer Aufzählung von Tatsachen, aus denen sich
hie Bedeutung der Landwirtschaft für die allgemeine
Volkswirtschaft in den Vereinigten Staaten ergibt,
tellt der Ausschußbericht Berechnungen gegenüber,
nach welchen das Einkommen der landwirtschaft—
ichen Bevölkerung im Verhältnis zu dem gesamten
Nationaleinkommen fortgesetzt zurückgegangen sei.
Als für die Lage der Landwirtschaft bezeichnend wird
nuf die Konkursstatistik hingewiesen. Die Zahl der
donkurse bei Landwirten zeige in der Zeit von 1910
»is 1924 eine Steigerung von mehr als 1000 v. H.
Im Gegensatz zu den Konkursen in kaufmännischen
zetrieben, die in der Zahl ungefähr gleich geblieben
zien. Es sei unmöglich, es der freien Wirtschaft zu
berlassen, eine Abhilfe zu finden. Hilfe im Wege
»er Gesetzgebung sei notwendig. Eingriffe mit Regie—
ungsgewalt zur Abstellung wirtschaftlicher Not—
ände seien auch in anderen Fällen schon vielfach er⸗
olgt. Zur Förderung der verschiedensten anderen
Virtschaftszweige seien aus Staatsmitteln bereits
Milliarden ausgewendet worden. Die Bestimmung
es Entwurfs, wonach der Präsident ermächtigt sein
ollte, die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug—
issen sowie Verarbeitungsprodukten und Ersatze
rodukten zu verbieten, wenn die Einfuhr geeignet
Ȋre, die Verluste, die aus dem Ausgleichsfonds
u decken sind, zu vergrößern, wurde im Laufe der
derhandlungen fallen gelassen.
Dem befürwortenden Bericht des Ausschusses
ellte die Ausschußminderheit einen die Ablehnung
mpfehlenden Bericht gegenüber, da nach Auffassung
er Minderheit der Kommissionsbericht viele der
pringenden Punkte unrichtig beurteilt, so daß sich
ie Minderheit zu einer besonderen Darlegung ihres
ztandpunktes veranlaßt sehe. Der Inhalt dieses
Zerichtes läßt sich in folgendem zusammenfassen:
1. Notwendigkeit des Gesetzes
Unter den Mitgliedern des Ausschusses bestand
eine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die
merikanische Landwirtschaft sich in einer bedrängten
age befindet, und daß ein Fortbestehen dieses Zu—
tandes die gesamte amerikanische Volkswirtschäft
n Mitleidenschaft ziehen würde. Der Gesetzentwurf
ut aber vielen der Hauptgrundsätze der bestehenden
ztaatseinrichtungen Gewalt an, ist offenbar nicht
erfassungsmäßig und verletzt in so hohem Maße die
airtschaftlichen Gesetze, die auf die Dauer für jedes
irtschaftliche Handeln maßgebend sein müssen, daß
urch die vorgeschlagene Regelung der Not der
andwirtschaft nicht nur nicht abgeholfen, sondern
in noch schlimmerer Zustand geschaffen würde.
2. Allgemeine Kritik der Haugen-Bill
Der Entwurf sieht ein aus 48 Mitgliedern be—
chendes Farm Advisory Council, einen Landwirt-—
haftsrat, der von den landwirtschaftlichen Organi—
ationen zu wählen ist, und ein Federal Farm Board,
in Bundes-Landwirtschaftsamt, vor, das nominell
urch Ernennung seitens des Präsidenten geschaffen
bird, tatsächlich aber von dem Landwirtschaftsrat
ewählt wird. Dem Bundes-Landwirtschaftsamt
ollen durch das Gesetz größere Vollmachten über—
ragen werden als sie bisher dem Kongreß selbst
»der irgendeiner anderen Regierungsstelle über—
ragen worden sind. Nach den Vorschriften des
ẽntwurfs hat das Amt dafür zu sorgen, daß kein
iberschuß an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf
en Markt gebracht wird, ferner dafür zu sorgen,
aß die in einer bestimmten Höhe festgesetzten In—
indspreise aufrechterhalten werden. Zu diesem
zweck soll das Amt Verträge abschließen können
owohl mit Genossenschaften, die sich mit dem Handel
n den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen
efassen, als auch mit Personen oder industriellen
luternehmungen, die solche landwirtschaftlichen Er—
eugnisse verärbeiten. In diesen Verträgen soll be—