fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Intemationalisiemng des Wettbewerbes. 
Gefühl der Aussperrung und Einkreisung insbesondere in Deutschland 
erzeugt hat, kann nicht verkannt werden (Hobson, Recueil 1, 116). 
Man hat daher den Freihandel als den einzigen Ausweg be 
zeichnet, und darunter nicht nur die landwirtschaftliche, gewerbliche 
und industrielle Niederlassungsfreiheit der Personen, sondern auch die 
Freiheit der Einfuhr von Waren, Schiffen und Kapitalien verstanden 
(Kommentar des Mindestprogramms 20). Er ist sowohl von pazifistischer 
(z. B. Lammasch, Europas elfte Stunde 82), wie von freihändlerischer 
(z. B. Brentano, Recueil 1, 164), wie von sozialistischer (z. B. Renner, 
Erneuerung 2, 55) Seite befürwortet worden. Der Inhalt dieser unbe 
schränkten Handelsfreiheit ist am weitestgehenden in den Generalakten 
der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885 Art. 1—5 beschrieben 
worden. Er umfaßt die vollständige Freiheit des Handels aller Nationen 
für das konventionelle Kongobecken (Art. 1); er enthält die Gleichstellung 
der Fremden mit den Landesangehörigen hinsichtlich des Schutzes ihrer 
Person und ihres Vermögens, des Erwerbs und der Übertragung beweg 
lichen und unbeweglichen Eigentums und der Ausübung ihrer Gewerbe 
(Art. 5, Abs. 2), die sog. Parität. Dazu kommt der freie Zutritt aller 
Flaggen ohne Unterschied der Nationalität zur gesamten Küste, zu den 
Flüssen, die ins Meer münden und zwar für jede Art der Beförderung, 
selbst unter Einschluß der Küsten-, Fluß- und Kahnschifiahrt (Art. 2). 
Waren jeder Herkunft, mögen sie auf welchem Wege immer und unter 
welcher Flagge immer eingeführt werden, haben keine anderen Abgaben 
zu entrichten als solche, welche als billiges Entgeld für die zum Vorteil 
des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden und gleichmäßig von 
den Landesangehörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen 
sind (Art. 3). Die eingeführten Waren bleiben von Eingangs- und Durch 
fuhrzöllen befreit (Art. 4). Keine der Mächte, die im konventionellen 
Kongobecken Souveränitätsrechte ausüben, darf Monopole oder Privi 
legien irgendeiner Art, die sich auf den Handel beziehen, verleihen 
(Art. 5, Abs. 1). Diese Regelung bildet in ihrer Gesamtheit das freie 
Handelssystem (Art. 11). Die Kongoschiffahrtsakte (Kap. IV) und 
die Nigerschiffahrtsakte (Kap. V) fügen die vollkommene Freiheit der 
Handelsschiffahrt aller Nationen, sowohl hinsichtlich der Beförderung 
von Waren, wie von Reisenden auf diesen Flüssen hinzu. Es soll voll 
kommene Freiheit, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer 
nach den inneren Häfen des Kongos und des Nigers und umgekehrt, als 
auch für die große und kleine Küstenschiffahrt und die Kahnschiffahrt be 
stehen. Es soll keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Ufer 
staaten und der Nichtufer Staaten gemacht und keine ausschließliche 
Schiffahrtsbegünstigung verliehen werden (Art. 13 u. 26). Die Schiffahrt 
soll keinerlei Beschränkungen oder Abgaben, es sei denn als Entgeld für 
die der Schiffahrt selbst geleisteten Dienste unterworfen sein, insbeson
	        
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