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Die Intemationalisiemng des Wettbewerbes.
Gefühl der Aussperrung und Einkreisung insbesondere in Deutschland
erzeugt hat, kann nicht verkannt werden (Hobson, Recueil 1, 116).
Man hat daher den Freihandel als den einzigen Ausweg be
zeichnet, und darunter nicht nur die landwirtschaftliche, gewerbliche
und industrielle Niederlassungsfreiheit der Personen, sondern auch die
Freiheit der Einfuhr von Waren, Schiffen und Kapitalien verstanden
(Kommentar des Mindestprogramms 20). Er ist sowohl von pazifistischer
(z. B. Lammasch, Europas elfte Stunde 82), wie von freihändlerischer
(z. B. Brentano, Recueil 1, 164), wie von sozialistischer (z. B. Renner,
Erneuerung 2, 55) Seite befürwortet worden. Der Inhalt dieser unbe
schränkten Handelsfreiheit ist am weitestgehenden in den Generalakten
der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885 Art. 1—5 beschrieben
worden. Er umfaßt die vollständige Freiheit des Handels aller Nationen
für das konventionelle Kongobecken (Art. 1); er enthält die Gleichstellung
der Fremden mit den Landesangehörigen hinsichtlich des Schutzes ihrer
Person und ihres Vermögens, des Erwerbs und der Übertragung beweg
lichen und unbeweglichen Eigentums und der Ausübung ihrer Gewerbe
(Art. 5, Abs. 2), die sog. Parität. Dazu kommt der freie Zutritt aller
Flaggen ohne Unterschied der Nationalität zur gesamten Küste, zu den
Flüssen, die ins Meer münden und zwar für jede Art der Beförderung,
selbst unter Einschluß der Küsten-, Fluß- und Kahnschifiahrt (Art. 2).
Waren jeder Herkunft, mögen sie auf welchem Wege immer und unter
welcher Flagge immer eingeführt werden, haben keine anderen Abgaben
zu entrichten als solche, welche als billiges Entgeld für die zum Vorteil
des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden und gleichmäßig von
den Landesangehörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen
sind (Art. 3). Die eingeführten Waren bleiben von Eingangs- und Durch
fuhrzöllen befreit (Art. 4). Keine der Mächte, die im konventionellen
Kongobecken Souveränitätsrechte ausüben, darf Monopole oder Privi
legien irgendeiner Art, die sich auf den Handel beziehen, verleihen
(Art. 5, Abs. 1). Diese Regelung bildet in ihrer Gesamtheit das freie
Handelssystem (Art. 11). Die Kongoschiffahrtsakte (Kap. IV) und
die Nigerschiffahrtsakte (Kap. V) fügen die vollkommene Freiheit der
Handelsschiffahrt aller Nationen, sowohl hinsichtlich der Beförderung
von Waren, wie von Reisenden auf diesen Flüssen hinzu. Es soll voll
kommene Freiheit, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer
nach den inneren Häfen des Kongos und des Nigers und umgekehrt, als
auch für die große und kleine Küstenschiffahrt und die Kahnschiffahrt be
stehen. Es soll keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Ufer
staaten und der Nichtufer Staaten gemacht und keine ausschließliche
Schiffahrtsbegünstigung verliehen werden (Art. 13 u. 26). Die Schiffahrt
soll keinerlei Beschränkungen oder Abgaben, es sei denn als Entgeld für
die der Schiffahrt selbst geleisteten Dienste unterworfen sein, insbeson